TE Vfgh Beschluss 1993/9/28 B89/93, G32/93, V9/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.1993
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

Stmk AbfallwirtschaftsG
VfGG §57 Abs1
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Entgegen §62 Abs1 und §57 Abs1 VfGG lassen die Anträge auf Aufhebung des Stmk AbfallwirtschaftsG, in eventu dessen §17, sowie des Müllwirtschaftsplanes Hartberg nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, inwieweit durch die genannten Bestimmungen ein unmittelbarer Eingriff in Rechte des Antragstellers erfolgte. Im Gegenteil deutet die Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, mit dem die Errichtung einer Restmülldeponie nach dem Stmk AbfallwirtschaftsG bewilligt wurde, darauf hin, daß jenen generellen Normen dem Antragsteller gegenüber keine unmittelbare Wirksamkeit zukam. Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.

Spruch

1. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

2. Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 1991, Z 03-38 H 2 - 91, wurde die "Errichtung einer Restmülldeponie für den Bezirk Hartberg im Ghartwald, Gemeinde St. Johann i.d. Haide" nach dem Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz 1990 bewilligt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

2. Im vorliegenden, als "Beschwerde gem. Artikel 144 B-VG" bezeichneten Schriftsatz werden weiters die Anträge gestellt, das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 5/1991, in eventu dessen §17, sowie den "Müllwirtschaftsplan des Müllwirtschaftsverbandes Hartberg in der Fassung der Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 15.3.1989 und 2.8.1989" als verfassungswidrig aufzuheben.

Durch die Novelle zum Steiermärkischen Müllwirtschaftsgesetz LGBl. 68/1990 sei hinsichtlich der Genehmigung für Restmülldeponien die Behördenzuständigkeit geändert worden, ohne daß diesbezüglich Übergangsbestimmungen vorgesehen wären. Dadurch sei im gegenständlichen Verfahren die Landesregierung (vor Inkrafttreten der genannten Novelle) als erste und letzte Instanz sowie (nach Inkrafttreten der Novelle) als zweite Instanz tätig geworden. Dies widerspreche "den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens". Außerdem werde dadurch, daß die Festlegung des Standortes einer Restmülldeponie durch den Abfallwirtschaftsverband zu erfolgen hat, "die Autonomie der Gemeinden ausgehöhlt".

Der Müllwirtschaftsplan des Müllwirtschaftsverbandes Hartberg sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden und widerspreche hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Restmülldeponie dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Johann i.d. Haide.

3. Der Abfallwirtschaftsverband Hartberg beantragte in seiner Äußerung, die vorliegende Beschwerde bzw. den Antrag auf Aufhebung des Müllwirtschaftsplanes Hartberg abzuweisen. Insbesondere sei die Kundmachung des Müllwirtschaftsplanes ordnungsgemäß erfolgt.

4. Die Steiermärkische Landesregierung beantragte, die vorliegende Beschwerde bzw. den Antrag auf Aufhebung des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes abzuweisen. Die behaupteten Verfahrensfehler oder sonstige Rechtsverletzungen hätten nach Meinung der Steiermärkischen Landesregierung nicht stattgefunden, die angefochtenen Regelungen des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes hinsichtlich der Abfallwirtschaftsverbände seien bundesverfassungsrechtlich unbedenklich.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Unverletzlichkeit des Eigentums sowie ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

2. Insoweit beantragt wird, das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz, in eventu dessen §17, sowie den "Müllwirtschaftsplan des Müllwirtschaftsverbandes Hartberg in der Fassung der Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 15.3.1989 und 2.8.1989" als verfassungswidrig aufzuheben, sind die Anträge zurückzuweisen.

Entgegen den Bestimmungen der §§62 Abs1 und 57 Abs1 VerfGG lassen die Anträge nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, inwieweit durch die genannten Bestimmungen ein unmittelbarer Eingriff in Rechte des Antragstellers erfolgte. Im Gegenteil deutet die Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9.12.1991, Z 03-38 H 2 - 91, darauf hin, daß jenen generellen Normen dem Antragsteller gegenüber keine unmittelbare Wirksamkeit zukam.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Abfallwirtschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B89.1993

Dokumentnummer

JFT_10069072_93B00089_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten