TE Vfgh Beschluss 2007/3/17 G230/06 ua

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Veröffentlicht am 17.03.2007
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
RAO §2, §37
RechtsanwaltsprüfungsG §6, §7

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einesIndividualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen desRechtsanwaltsprüfungsgesetzes und der RAO betreffend die Zulassungzur Rechtsanwaltsprüfung und die notwendige praktische Verwendungwegen Aussichtslosigkeit infolge Zumutbarkeit desVerwaltungsrechtsweges

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages gemäß Art140 B-VG hinsichtlich der §§6 und 7 RAPG, §2 Abs1 und 2 RAO und §37 Abs1 Z2 und 3 RAO, offensichtlich weil er den Beruf eines Rechtsanwaltes ohne die hierfür notwendige Verwendungszeit (§§2 Abs1 und 2, 37 Abs1 Z3 RAO) ausüben will.

2.1. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes setzt die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 13.871/1994, 15.418/1999).

2.2. Die Bestimmungen des RAPG betreffen die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung, bei der ua. auch die praktische Verwendungszeit iSd. §2 RAO nachzuweisen ist. Es handelt sich somit um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Dem Antragsteller steht daher die Möglichkeit der Erlangung eines Bescheides offen, weshalb schon deshalb die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen wäre.

3. Damit erweist sich die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm. §35 VfGG abzuweisen war.

4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtsanwälte,Berufsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G230.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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