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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Bei der Vergabe besonderer Dienstleistungen im Sinn des Anhangs XVI BVergG 2018 ist zwar nicht § 137 BVergG 2018, aber der Grundsatz der Auftragsvergabe zu angemessenen Preisen gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz BVergG 2018 zu beachten. Da die Bestimmungen des § 137 BVergG 2018 den Grundsatz der Vergabe zu angemessenen Preisen nach § 20 Abs. 1 BVergG 2018 konkretisieren, ist es dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass das BVwG die Regelungen betreffend die Zweifelhaftigkeit der Preisangemessenheit bzw. die Notwendigkeit der Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung in § 137 BVergG 2018 als Anhaltspunkte für die Prüfung herangezogen hat, ob eine Vergabe zu angemessenen Preisen erfolgt ist. Umgekehrt ist aber zu beachten, dass das BVergG 2018 für besondere Dienstleistungen nur rudimentäre Regeln vorsieht und dem Auftraggeber eine größere Freiheit in der Verfahrensgestaltung eingeräumt wird (vgl. RV 69 BlgNR 26. GP 163). Diese Zielsetzung wäre konterkariert, würde man die Vorgaben des § 137 BVergG 2018 im Wege des § 20 Abs. 1 letzter Satz BVergG 2018 vollständig auf den Bereich der Vergabe besonderer Dienstleistungen übertragen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040223.L01Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023