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97 Öffentliches AuftragswesenRechtssatz
Soweit die Art des durchgeführten Verfahrens als objektives Merkmal herangezogen wird, kann für die Bemessung der zu entrichtenden Pauschalgebühr nicht allein darauf abgestellt werden, welche Verfahrensart der Antragsteller in seinem Antrag angeführt hat, sondern ist es vielmehr maßgeblich, worauf der Antrag inhaltlich gerichtet war, weil sich danach der Verfahrensaufwand und der mögliche Nutzen bestimmt (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2016/04/0048, Rn. 45; vgl. auch VwGH 19.6.2020, Ra 2017/04/0125, Rn. 28).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040147.L05Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023