RS Vwgh 2023/2/21 Ra 2021/04/0147

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Veröffentlicht am 21.02.2023
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Soweit die Art des durchgeführten Verfahrens als objektives Merkmal herangezogen wird, kann für die Bemessung der zu entrichtenden Pauschalgebühr nicht allein darauf abgestellt werden, welche Verfahrensart der Antragsteller in seinem Antrag angeführt hat, sondern ist es vielmehr maßgeblich, worauf der Antrag inhaltlich gerichtet war, weil sich danach der Verfahrensaufwand und der mögliche Nutzen bestimmt (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2016/04/0048, Rn. 45; vgl. auch VwGH 19.6.2020, Ra 2017/04/0125, Rn. 28).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040147.L05

Im RIS seit

28.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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