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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §328 Abs1Rechtssatz
§ 340 Abs. 1 BVergG 2018 sieht vor, dass ein Antragsteller für bestimmte Anträge eine Pauschalgebühr zu entrichten hat, die ihm - im Fall des zumindest teilweisen Obsiegens oder einer Klaglosstellung - gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 vom Auftraggeber zu ersetzen sind. Während das BVergG 2018 vereinzelte Regelungen betreffend die Entscheidung über den Gebührenersatz enthält (§ 328 Abs. 1 sowie § 341 Abs. 3), finden sich keine ausdrücklichen Regelungen betreffend eine im Einzelfall ergehende Entscheidung über die Höhe der Pauschalgebühr bzw. über einen Antrag auf Rückerstattung einer entrichteten Pauschalgebühr. Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr ergibt sich vielmehr unmittelbar aus der BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 (allenfalls in Verbindung mit den Reduktionsregelungen des § 340 Abs. 1 BVergG 2018); die Pauschalgebühr ist vom Antragsteller bei Antragstellung - ohne gesonderte Vorschreibung - zu entrichten. Die (trotz Aufforderung) unterbliebene ordnungsgemäße Vergebührung führt zur Unzulässigkeit des Antrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040147.L01Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023