RS Vwgh 2023/2/21 Ra 2019/04/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2023
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Index

36 Wirtschaftstreuhänder
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
WTBG 2017 §9
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 29.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Ein "vergleichbarer Tatbestand" im Sinn des § 13 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 ist nur dann gegeben, wenn die im Ausland erfolgte Verurteilung den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig gesprochen hat, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die gesetzlichen Tatbestände oder Qualifikationen nach österreichischem und ausländischem Recht decken; vielmehr ist darauf abzustellen, ob der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt im Inland zu einer Verurteilung, wenn auch wegen einer anderen strafbaren Handlung, hätte führen müssen (vgl. VwGH 23.5.2007, 2005/04/0196). § 13 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 ordnet an, dass die in § 13 Abs. 1 leg. cit. getroffenen Bestimmungen betreffend den Ausschluss von der Gewerbeausübung auch gelten, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen "vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden". § 9 WTBG 2017 verlangt - anders als § 13 Abs. 1 GewO 1994 - keine derartige Prüfung der Vergleichbarkeit. Hinzu kommt, dass sich die Regelungstechnik des § 9 WTBG 2017 von jener des § 13 Abs. 1 GewO 1994 grundlegend unterscheidet. Während § 13 Abs. 1 GewO 1994 konkrete Straftatbestände nennt (zB organisierte Schwarzarbeit [§ 153e StGB] oder betrügerische Krida [§ 156 StGB]), enthält § 9 WTBG 2017 eine abstraktere Umschreibung der einschlägigen Tathandlungen (zB gerichtliche Verurteilung "wegen eines Finanzvergehens"). Dieser Unterschied spricht ebenfalls dagegen, die zu § 13 Abs. 1 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung und ihre Vorgabe zur Prüfung der Vergleichbarkeit auf § 9 WTBG 2017 zu übertragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019040114.L04

Im RIS seit

27.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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