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36 WirtschaftstreuhänderNorm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Ein "vergleichbarer Tatbestand" im Sinn des § 13 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 ist nur dann gegeben, wenn die im Ausland erfolgte Verurteilung den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig gesprochen hat, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die gesetzlichen Tatbestände oder Qualifikationen nach österreichischem und ausländischem Recht decken; vielmehr ist darauf abzustellen, ob der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt im Inland zu einer Verurteilung, wenn auch wegen einer anderen strafbaren Handlung, hätte führen müssen (vgl. VwGH 23.5.2007, 2005/04/0196). § 13 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 ordnet an, dass die in § 13 Abs. 1 leg. cit. getroffenen Bestimmungen betreffend den Ausschluss von der Gewerbeausübung auch gelten, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen "vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden". § 9 WTBG 2017 verlangt - anders als § 13 Abs. 1 GewO 1994 - keine derartige Prüfung der Vergleichbarkeit. Hinzu kommt, dass sich die Regelungstechnik des § 9 WTBG 2017 von jener des § 13 Abs. 1 GewO 1994 grundlegend unterscheidet. Während § 13 Abs. 1 GewO 1994 konkrete Straftatbestände nennt (zB organisierte Schwarzarbeit [§ 153e StGB] oder betrügerische Krida [§ 156 StGB]), enthält § 9 WTBG 2017 eine abstraktere Umschreibung der einschlägigen Tathandlungen (zB gerichtliche Verurteilung "wegen eines Finanzvergehens"). Dieser Unterschied spricht ebenfalls dagegen, die zu § 13 Abs. 1 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung und ihre Vorgabe zur Prüfung der Vergleichbarkeit auf § 9 WTBG 2017 zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019040114.L04Im RIS seit
27.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023