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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §8 Abs3aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/20/0001 E 22. Oktober 2020 RS 10Stammrechtssatz
Nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022140313.L01Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023