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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §8 Abs3aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel, Dr.in Sembacher, Mag. I. Zehetner und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2022, W123 2177979-1/38E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: Z R), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten A) II. bis A) IV. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 24. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 19. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Mitbeteiligten sowohl in Bezug auf den Status des Asylberechtigten als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Der Mitbeteiligte wurde in Österreich mehrfach straffällig.
4 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. März 2018 wurde der Mitbeteiligte wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
5 Am 6. März 2019 wurde der Mitbeteiligte vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
6 Mit Bescheid vom 17. Juni 2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Mitbeteiligte sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ab dem 19. März 2018 verloren habe.
7 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2020 wurde der Mitbeteiligte neuerlich wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a 1. Fall, Abs. 3 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom selben Tag wurden die mit den Urteilen vom 14. März 2018 und 6. März 2019 gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen.
8 Mit Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Juli 2022 wurde die Landespolizeidirektion Wien und in der Folge das Bundesverwaltungsgericht von der Anklageerhebung gegen den Mitbeteiligten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Fall StGB und des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB verständigt.
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Oktober 2017 erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt A) I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt A) II.), erteilte dem Mitbeteiligten eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt A) III.), behob die übrigen Spruchpunkte des Bescheides ersatzlos (Spruchpunkt A) IV.) und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
10 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, dass nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass dem Mitbeteiligten bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK drohe. Zu den Ausschlussgründen nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hielt es fest, dass der Mitbeteiligte - zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts - nicht zu einem Verbrechen im Sinne des § 17 StGB verurteilt worden sei und er auch hinsichtlich seiner Verurteilungen nach dem SMG keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle.
11 Dagegen richtet sich die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten das Vorverfahren eingeleitet hat. Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
13 Die vorliegende Amtsrevision richtet sich gegen die Spruchpunkte A) II. bis A) IV. des angefochtenen Erkenntnisses und bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht sei bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönliche Situation des Mitbeteiligten unberücksichtigt gelassen habe. Darüber hinaus sei das Bundesverwaltungsgericht auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung des Ausschlussgrundes des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 abgewichen, da es näher genannte Umstände nicht in seine Gefährdungsprognose einbezogen habe.
14 Die Amtsrevision erweist sich - soweit sie sich gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Gefährdungsprognose nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 richtet - als zulässig; sie ist auch begründet.
15 Soweit sich die Amtsrevision zunächst gegen die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wendet und vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK im Herkunftsstaat des Mitbeteiligten seine Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt, macht sie Verfahrensmängel geltend.
16 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe geltend gemacht, muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, bereits in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dargetan werden. Dies setzt voraus, dass jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 23.11.2022, Ra 2022/14/0308 bis 0310, mwN).
17 Eine derartige Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung im Zusammenhang mit der vermissten näheren Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation des Mitbeteiligten nicht zu entnehmen. Es wird weder dargetan, welche konkreten Ergebnisse weitere Ermittlungen erbracht hätten, noch wird ausgeführt, welche konkreten Feststellungen aufbauend auf diesen Ergebnissen zu treffen gewesen wären, zumal das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung das zu seinem Entscheidungszeitpunkt aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zugrunde gelegt hat.
18 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeigt jedoch mit seinem weiteren Vorbringen in der Begründung zur Zulässigkeit seiner Revision zutreffend auf, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung des Ausschlussgrundes des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.
19 Für den Fall, dass der vom Mitbeteiligten gestellte Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder Abs. 6 AsylG 2005 abzuweisen war, hatte das Bundesverwaltungsgericht zutreffend aufgrund des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 zu prüfen, ob die Antragsabweisung deswegen auszusprechen war, weil ein Aberkennungsgrund - soweit hier aufgrund des Revisionsvorbringens maßgeblich - gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 verwirklicht wurde.
20 Nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).
21 Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG; § 66 Abs. 1 FPG; § 67 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562, mwN). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichthof bereits ausgesprochen, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt (vgl. VwGH 22.1.2014, 2012/22/0246, mwN). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014, mwN; sowie die dortigen Ausführungen, dass eine solche Vorgangsweise nicht gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK verstößt).
22 Diesen Anforderungen an die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist das Bundesverwaltungsgericht in mehrfacher Weise nicht nachgekommen.
23 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anklageerhebung gegen den Mitbeteiligten wegen der Verbrechen nach den §§ 201 Abs. 1, Abs. 2 letzter Fall, 206 Abs. 1 StGB im Rahmen der Schilderung des Verfahrensgangs zwar wiedergibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber die ihm bekannte Verdachtslage nicht zum Anlass für weitere Ermittlungen genommen und dazu in Verkennung der dargestellten Rechtslage auch keine Feststellungen zu einem etwaigen vom Mitbeteiligten gesetzten Fehlverhalten getroffen. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht auch keine Beurteilung im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Allgemeinheit und der Sicherheit der Republik Österreich vorgenommen und ist somit den rechtlichen Vorgaben an eine ordnungsgemäße Gefährdungsprognose nicht nachgekommen.
24 Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine vom Mitbeteiligten ausgehende Gefahr im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vor dem Hintergrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Vergehen nach dem SMG verneint, erweist sich diese Beurteilung als unvollständig und damit als rechtlich verfehlt.
25 Im vorliegenden Fall wurde der Mitbeteiligte wiederholt wegen Suchtmitteldelikten zu - zunächst bedingt und teilbedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafen, zuletzt auch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
26 Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt und unter Verweis auf die Rechtsprechung festgehalten, dass jene ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 6.5.2022, Ra 2021/01/0377, mwN).
27 Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN).
28 Die im Fall des Mitbeteiligten auch herangezogene Bestimmung des § 27 Abs. 2a SMG sieht eine Qualifikation für den Drogenhandel im öffentlichen Raum vor. Nach den Gesetzesmaterialien soll damit die Festnahme kleiner Drogendealer ermöglicht werden, denen zwar gewerbsmäßiges Handeln nicht nachgewiesen werden kann, die aber dennoch eine gewisse Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, indem sie in der Öffentlichkeit Suchtgifthandel betreiben. Hinzu kommt, dass der Mitbeteiligte auch wegen der gewerbsmäßigen Begehung gemäß Abs. 3 leg.cit. verurteilt wurde, wobei es sich um ein besonderes persönliches Schuldmerkmal handelt (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562).
29 Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht zwar die Verurteilungen des Mitbeteiligten festgestellt, eine nähere Auseinandersetzung damit jedoch vermissen lassen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage hätte es zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilungen des Mitbeteiligten einer eingehenderen Auseinandersetzung mit allen Umständen dieser Fälle, insbesondere unter Einbeziehung der Art und Schwere der Straftaten, der konkreten Tatumstände und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild des Mitbeteiligten, bedurft. Dieses Unterbleiben näherer Feststellungen zu den vom Mitbeteiligten begangenen Straftaten steht somit einer tauglichen Gefährdungsprognose entgegen.
30 Nach dem Gesagten erweist sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, somit als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Sie war daher aus diesem Grund - samt den auf ihr aufbauenden Spruchpunkten A) III. und IV., die ihre Grundlage verlieren - im Umfang ihrer Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 22. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022140313.L00Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023