RS Vwgh 2023/2/22 Ra 2022/14/0294

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §24
AsylG 2005 §24 Abs2
VwGG §38
VwGG §42 Abs2 Z2
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Dem Wortlaut in § 24 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 "sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist" kann eine amtswegige Verpflichtung zur Ermittlung des Aufenthaltsortes (während der vorläufigen Einstellung) nicht unterstellt werden. Hinzu kommt, dass sich die Formulierung "Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts" auf die inhaltliche Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz bezieht. Dies steht auch damit im Einklang, dass gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 das Vorliegen eines entscheidungsreifen Sachverhalts einer Einstellung entgegenstünde ("und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann"). Aber auch unter dem Aspekt des Rechtsschutzgedankens wäre eine solche Vorgangsweise nicht erforderlich. Die Asylwerberin hat es selbst in der Hand, nach neuerlicher Meldung im Bundesgebiet ihr Asylverfahren, das auf ihren Antrag eingeleitet worden war, weiter zu betreiben. Zum einen dadurch, dass sie während des vorläufig beendeten Verfahrens ihren nunmehrigen Aufenthaltsort der Behörde oder dem VwG bekanntgibt, damit das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden kann (vgl. dazu, wonach kein Antragsrecht zusätzlich zur Vorgangsweise von Amts wegen vorgesehen ist, VwGH 26.3.2010, Ra 2018/19/0303, mwN). Im Lichte dessen ist auch darauf hinzuweisen, dass der VwGH zur Fortsetzung eines nicht dem § 24 AsylG 2005 entsprechenden (bloß vorläufig) eingestellten Verfahrens in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat, dass es dem Fremden freisteht, zur Erlangung einer das Verfahren endgültig beendenden Entscheidung einen Fristsetzungsantrag an den VwGH nach § 38 VwGG zu stellen (vgl. VwGH 17.3.2021, Fr 2020/22/0018; 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022). Zum anderen kann nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Asylverfahrens ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022140294.L04

Im RIS seit

27.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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