RS Vwgh 2023/2/22 Ra 2022/14/0294

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §30 Abs2
AsylG 2005 §24 Abs2
AVG §68 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 vorletzter Satz AsylG 2005 ist eine Fortsetzung des Verfahrens nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens nicht mehr zulässig (nach der Vorläuferbestimmung des § 30 Abs. 2 AsylG 1997 war hingegen eine Fortsetzung erst nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr zulässig). In den Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP, 48) wird zu § 24 AsylG 2005 u.a. ausgeführt: "Nach Abs. 2 ist eine Fortsetzung des Verfahrens nach Ablauf von 2 Jahren nicht mehr zulässig. Nach dieser Zeit wäre für ein Asylverfahren ein neuerlicher Antrag notwendig, anderenfalls ist der Betroffene als Fremder im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes zu behandeln." Dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers zufolge bedarf die Zuerkennung von internationalem Schutz - nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Asylverfahrens - somit eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz. Da es sich bei dieser - nach Ablauf von zwei Jahren - verfahrensbeendenden Einstellung des Verfahrens um keine materielle Entscheidung handelt, begründet sie im Falle einer neuerlichen Antragstellung auch keine res iudicata.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022140294.L03

Im RIS seit

27.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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