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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §30 Abs2Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 vorletzter Satz AsylG 2005 ist eine Fortsetzung des Verfahrens nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens nicht mehr zulässig (nach der Vorläuferbestimmung des § 30 Abs. 2 AsylG 1997 war hingegen eine Fortsetzung erst nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr zulässig). In den Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP, 48) wird zu § 24 AsylG 2005 u.a. ausgeführt: "Nach Abs. 2 ist eine Fortsetzung des Verfahrens nach Ablauf von 2 Jahren nicht mehr zulässig. Nach dieser Zeit wäre für ein Asylverfahren ein neuerlicher Antrag notwendig, anderenfalls ist der Betroffene als Fremder im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes zu behandeln." Dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers zufolge bedarf die Zuerkennung von internationalem Schutz - nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Asylverfahrens - somit eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz. Da es sich bei dieser - nach Ablauf von zwei Jahren - verfahrensbeendenden Einstellung des Verfahrens um keine materielle Entscheidung handelt, begründet sie im Falle einer neuerlichen Antragstellung auch keine res iudicata.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022140294.L03Im RIS seit
27.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023