Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die Verschiedenheit der geltend gemachten Beeinträchtigungen von Rechten nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 und der Beeinträchtigung von Fischereirechten manifestiert sich bereits in der Unterscheidung der Betroffenen in Abs. 6 des § 138 WRG 1959. Dort wird ua. ausdrücklich zwischen den Inhabern bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2) und den Fischereiberechtigten unterschieden. Sie ergibt sich aber auch daraus, dass die Fischereiberechtigung kein wasserrechtlich geschütztes Recht iSd. § 12 Abs. 2 WRG 1959 ist (vgl. VwGH 24.5.2012, 2009/07/0199; OGH 18.7.2013, 1 Ob 119/13a). Die Rechtsstellung einer Person als Betroffener iSd. § 138 Abs. 6 WRG 1959 und ihre Parteistellung im Verfahren über die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages setzt die Antragstellung voraus (vgl. VwGH 22.4.2004, 2004/07/0017). Die Notwendigkeit einer Parteistellung Dritter im Verfahren zur Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages ist zu verneinen, sofern im Auftrag nicht auch schon eine konkrete Duldungspflicht des betroffenen Dritten unmissverständlich ausgesprochen wird (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0105). Aufgrund der behaupteten unterschiedlichen Rechtsverletzungen, wegen derer jeweils die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Sinne der Einhaltung der Auflage begehrt wurde, nämlich zum einen im Verfahren betreffend den Vorbescheid die Verletzung eines Wasserrechts iSd. § 12 Abs. 2 WRG 1959 und zum anderen die Verletzung von Fischereirechten im gegenständlichen Verfahren, ist eine Rechtsnachfolge der Antragsteller hinsichtlich der Adressatin des Vorbescheides zu verneinen. Ebenso ist eine Parteistellung der Antragsteller als Betroffene wegen einer Beeinträchtigung ihrer Fischereirechte im Verfahren betreffend den Vorbescheid zu verneinen. Aus diesen Gründen kann der Bescheid, mit dem der Antrag auf Abgabe einer Zusatzwassermenge abgewiesen wurde, gegenüber den Antragstellern als Fischereiberechtigte keine Wirkung entfalten und steht die Rechtskraft dieses Bescheides dem gegenständlichen Antrag nicht entgegen.(Hier: Die antragstellenden Parteien treten im gegenständlichen Verfahren nicht als (allfällige) Rechtsnachfolger der Betreiber der Wasserkraftanlage in ihrer Rechtsstellung als Wasserberechtigte, sondern als Fischereiberechtigte auf (vgl. VwGH 30.6.2022, Ro 2021/07/0010)).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070206.L04Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023