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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 31. Oktober 1994, Zl. 55 5130/9-II/15/94, betreffend Ruhegenußzulage nach § 12 Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1937 geborene Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Er war Beamter in Unteroffiziersfunktion, seine letzte Dienststelle war die Fliegerschule Zeltweg, Fliegerschulkompanie. Der Beschwerdeführer wurde über sein Ersuchen vom 1. Februar 1994 mit Bescheid des Kommandos der Fliegerdivision vom 24. Mai 1994 gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit dem Ablauf des 30. Juni 1994 in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid des Bundesrechenamtes vom 22. Juni 1994 wurde der monatliche Bruttoruhegenuß des Beschwerdeführers mit S 21.956,-- bemessen und die Ruhegenußzulage mit monatlich brutto S 123,10 festgelegt, letztere unter Zugrundelegung der Truppendienstzulage gemäß § 85d Abs. 2 Z. 1 GG 1956 von S 513,-- monatlich (näherhin entsprachen die S 123,10 30 % - sechs Jahre zu je 5 % - der Bemessungsgrundlage, welche 80 % der Aktivzulage von S 513,-- betrage).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung "insoweit, als bei der gemäß § 12 Pensionsgesetz 1965 gebührenden Ruhegenußzulage lediglich die Truppendienstzulage gemäß § 85d Abs. 2 Z. 1 Gehaltsgesetz berücksichtigt wurde, nicht jedoch die Truppendienstzulage gemäß § 85d Abs. 2 Z. 2". Hiezu brachte er vor, er sei seit Beginn des Jahres 1957 bis Jänner 1994 im Flugdienst an der Fliegerschulkompanie in Zeltweg tätig gewesen. Gemäß der fliegerärztlichen Mitteilung des Kommandos der Fliegerdivision vom 25. Jänner 1994 sei er als "militärfliegeruntauglich" beurteilt worden. Mit Bescheid vom 24. Mai 1994 sei er mit Ablauf des 30. Juni 1994 in den Ruhestand versetzt worden.
Er habe von Juli 1988 bis Februar 1994 eine Truppendienstzulage gemäß § 85d Abs. 2 Z. 2 GG 1956 bezogen. Vom 1. März bis zum 30. Juni 1994 sei ihm eine Truppendienstzulage "in Höhe der Bestimmung" des § 85d Abs. 2 Z. 1 GG 1956 angewiesen worden; letztere habe die erstinstanzliche Behörde rechtsirrig der Bemessung der Ruhegenußzulage zugrundegelegt.
Nach Darstellung der Gesetzeslage (§ 12 GG 1965, § 85d Abs. 2 GG 1956) führte der Beschwerdeführer aus, unabdingbare Voraussetzung einer Truppendienstzulage gemäß § 85d GG 1956 sei jedenfalls die Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion nach § 11 Wehrgesetz 1990 (WG 1990), demnach die Heranziehung nach Maßgabe der Dienstfähigkeit des Beamten. Gemäß § 11 Abs. 3 WG 1990 ende die Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion, soferne eine der in Abs. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen für die Heranziehung wegfalle. Da er ausschließlich in seiner Funktion als Militärpilot zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen worden sei, habe die "Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion" gemäß § 11 Abs. 3 WG 1990 mit Eintritt der Militärfliegeruntauglichkeit geendet. Da er ab diesem Zeitpunkt keinen Rechtsanspruch mehr auf eine Truppendienstzulage gemäß § 85d Abs. 2 GG 1956 gehabt habe, sei der Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Truppendienstzulage der Jänner 1994. Gemäß § 12 Abs. 2 PG 1965 sei demnach die Truppendienstzulage gemäß § 85 Abs. 2 Z. 2 GG 1956 zu bemessen.
Sollte die belangte Behörde jedoch die Meinung vertreten, daß ihm "über den Jänner 1994 hinaus, d. h. nach Beendigung der Heranziehung zur Ausübung der Unteroffiziersfunktion und somit als Zivilbeamten" noch eine Truppendienstzulage gemäß § 85d Abs. 2 Z. 1 GG 1956 gebührt habe, sei auszuführen, daß jedenfalls für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis 31. Jänner 1994, demnach für einen Zeitraum von fünf Jahren und sieben Monaten die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage 80 % der erhöhten Truppendienstzulage betrage. Daneben bildeten 80 % der Truppendienstzulage gemäß § 85d Abs. 2 Z. 1 GG 1956 die Bemessungsgrundlage einer weiteren Ruhegenußzulage, die allerdings nicht zum Tragen komme, weil gemäß § 6 Abs. 3 PG 1965 Bruchteile eines Jahres, die sich auf weniger als sechs Monate beliefen, für die Berechnung der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit nicht zu berücksichtigen seien, die Truppendienstzulage in Höhe von S 513,-- (Z. 1) aber nur während eines Zeitraumes von fünf Monaten ausbezahlt worden sei. Diese Berechnungsweise ergebe sich zwingend im Lichte einer verfassungskonformen Interpretation, die nur derart nicht gleichheitswidrig sei: Wollte man nämlich die Truppendienstzulage gemäß § 85d Abs. 2 Z. 1 und 2 (bzw. § 77 Abs. 1 und 2) GG 1956 als eine einheitliche Truppendienstzulage betrachten, so hätte zwar der Beamte während der gesamten Dauer seiner Verwendung als Militärpilot einen höheren Pensionsbeitrag zu leisten als jeder andere Berufsoffizier bzw. Berufsunteroffizier im Truppendienst, bekäme dafür jedoch dann, wenn die Fluguntauglichkeit - wie häufig vorauszusetzen sein werde - nicht mit dem Pensionsierungszeitpunkt bzw. mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Offiziers- bzw. Unteroffizierstätigkeit zusammenfalle, hiefür keine entsprechende Gegenleistung. Die Konstruktion als Aktivzulage durch den Gesetzgeber wäre demnach mangels Effizienz als verfehlt anzusehen und wäre überdies noch mit einer sachwidrigen finanziellen Belastung des Beamten (wirkungslose Pensionsbeiträge - Hinweis auf § 22 Abs. 1 GG 1956) belastet. Ein derartiger Widerspruch zum verfassungsrechtlich normierten Gleichheitsgebot könne dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage (§ 11 WG 1990, §§ 77 und 85d GG 1956, §§ 12 und 6 PG 1965) ausgeführt, Voraussetzung, daß ein Beamter Anspruch auf eine Truppendienstzulage nach § 85d Abs. 2 GG 1956 habe, sei seine Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion. Zu welcher Funktion er aber als Unteroffizier herangezogen werde, richte sich nach § 11 Abs. 1 WG 1990 einerseits nach den militärischen Erfordernissen, andererseits aber nach seiner Dienstfähigkeit. Daß nach § 11 Abs. 3 WG 1990 die Heranziehung unter anderem dann ende, wenn eine der Voraussetzungen hiefür weggefallen sei, bedeute nicht, daß die Heranziehung schon deshalb ende, weil der Beamte zur Ausübung einer bestimmten Funktion nicht mehr ausreichend dienstfähig sei. Eine Beendigung trete nur dann ein, wenn die Dienstfähigkeit des Beamten derart herabgesetzt sei, daß eine weitere Heranziehung als Unteroffizier unter militärischer Rücksicht nicht mehr möglich sei. Die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion habe daher "- wie sich aus Ihrem Personalakt eindeutig ergibt -" nicht schon mit dem Wegfall der Militärfliegertauglichkeit geendet. Vielmehr sei der Beschwerdeführer, wenn auch in anderer seiner nunmehrigen Dienstfähigkeit entsprechenden Verwendung bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienststand zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen worden. Entsprechend dieser Verwendungsänderung habe er auch ab 1. Mai 1994 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienststand nicht mehr Anspruch auf eine Truppendienstzulage nach § 85d Abs. 2 GG 1956 in der sich aus Z. 2 ergebenden Höhe, sondern in der Höhe, wie sie sich aus Z. 1 ergebe, gehabt. Der Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Truppendienstzulage nach § 85d Abs. 2 GG 1956 sei somit der 1. Juni 1994 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe dem Beschwerdeführer, wie dargestellt, "eindeutig diese Truppendienstzulage lediglich in der sich aus § 85d Abs. 2 Z. 1 GG 1956 ergebenden Höhe von S 513" gebührt. 80 % der Truppendienstzulage in dieser Höhe, das seien S 410,40, bildeten daher gemäß § 12 Abs. 2 PG 1965 die Bemessungsgrundlage der dem Beschwerdeführer gebührenden Ruhegenußzulage. Daran könne mangels einer gesetzlichen Grundlage auch der Umstand nichts ändern, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli 1988 bis 28. Februar 1994 aufgrund seiner Verwendung als Militärpilot gemäß § 85d Abs. 2 Z. 2 GG 1956 Anspruch auf Truppendienstzulage im Ausmaß des fünffachen des im § 77 Abs. 1 GG 1956 genannten Betrages (der sich 1994 auf S 1.014,-- belaufen habe) gehabt habe.
Es sei verfehlt, aus der Tatsache, daß die Truppendienstzulage nach § 85d Abs. 2 GG 1956 in verschiedener Höhe gebühren könne, schließen zu wollen, daß es sich dabei um zwei verschiedene Truppendienstzulagen handle. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung, der von der Truppendienstzulage spreche, die grundsätzlich die in Z. 1 genannte Höhe habe, die sich aber nach Z. 2 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen erhöhe. Daher müsse auch die Annahme, daß von einem Anspruch auf zwei Ruhegenußzulagen mit unterschiedlicher Bemessungsgrundlage ausgegangen werden könnte, weil dem Beschwerdeführer während der Zeit seiner Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion die Truppendienstzulage in unterschiedlicher Höhe gebührt habe, mangels gesetzlicher Deckung ins Leere gehen (...).
Darin, daß vorliegendenfalls die Ruhegenußzulage lediglich auf der Grundlage der Truppendienstzulage in der sich aus § 85d Abs. 2 Z. 1 GG 1956 ergebenden Höhe zu bemessen sei, der Beschwerdeführer aber im überwiegenden Teil der Zeit, in der er zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen worden sei, gemäß § 22 GG 1956 den Pensionsbeitrag von der (höheren) Truppendienstzulage nach § 85d Abs. 2 Z. 2 GG 1956 zu leisten gehabt habe, könne keine Verletzung einer Verfassungsbestimmung erblickt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu der im § 22 GG 1956 normierten Verpflichtung des Beamten zur Leistung von Pensionsbeiträgen (Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. Dezember 1974, B 191/74, Slg. Nr. 7453) diene diese lediglich einer besonderen Vorsorge für die Bedeckung des Pensionsaufwandes, vermittle aber den Beitragspflichtigen für sich allein weder einen Anspruch auf Ruhegenuß in bestimmter Höhe noch einen Ruhegenußanspruch überhaupt. Daraus ergebe sich zwingend, daß auch aus dem Umstand, daß von den Zulagen, die einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründeten, grundsätzlich Pensionsbeiträge zu leisten seien, weder ein Anspruch auf eine Ruhegenußzulage überhaupt, noch auf eine Ruhegenußzulage in bestimmter Höhe ableitbar sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 11 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305 (Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150 - § 11 in der Fassung BGBl. Nr. 342/1988) lautet auszugsweise:
"§ 11. (1) Personen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen E bis C, als Beamte in handwerklicher Verwendung, als Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c oder als Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II angehören und Chargen oder Unteroffiziere des Milizstandes sind, können, wenn militärische Rücksichten es erfordern, nach Maßgabe ihrer Dienstfähigkeit vom Bundesminister für Landesverteidigung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z. 11).
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen nur mit ihrer Zustimmung zur Ausübung einer Unteroffziersfunktion herangezogen werden.
(3) Die Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion endet, sofern sie nicht früher vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion Herangezogenen aufgehoben worden ist oder nicht früher eine der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Heranziehung weggefallen ist, mit Ablauf des Jahres, in dem der zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion Herangezogene das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion endet überdies auf Grund der Zurückziehung der Zustimmung (Abs. 2) durch den zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion Herangezogenen, sofern dieser das 45. Lebensjahr vollendet hat."
Die §§ 77 und 85d GG 1956 (Zitierung des Wehrgesetzes gemäß BGBl. Nr. 466/1991, Beträge gemäß BGBl. Nr. 737/1988, Fassung ansonsten gemäß dem Wehrrechtsänderungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 342) lauten:
"§ 77. (1) Dem Berufsoffizier gebührt,
1.
solange er im Truppendienst verwendet wird,
2.
wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Truppendienstzulage von 1 014 S.
(2) Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990, befähigt ist und als Militärpilot verwendet wird, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzulage ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 85 d. (1) Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 2 291 S.
(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind die §§ 30 b und 30 c in Verbindung mit § 78 Abs. 4 erster Satz sowie der § 77 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1.
die Höhe der Truppendienstzulage 513 S beträgt und
2.
sich die Truppendienstzulage für Beamte, auf welche die im § 77 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zutreffen, um das Fünfache des im § 77 Abs. 1 genannten Betrages erhöht.
(3) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden."
Gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Z. 3 GG 1956 hat der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, einen Pensionsbeitrag (auch) von den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen zu leisten.
§ 12 PG 1965 (idF BGBl. 320/1973) lautet auszugsweise:
"§ 12. (1) Dem Beamten, der Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage - im folgenden kurz "Aktivzulage" genannt - gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuß (Ruhegenußzulage).
(2) Die Bemessunggrundlage der Ruhegenußzulage bilden 80 v. H. der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80 v. H. der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage.
(3) Die Ruhegenußzulage beträgt für jedes der ersten zehn Dienstjahre, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 5 v. H. und für jedes weitere Dienstjahr, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 2.5 v.H. der Bemessunggrundlage.
(4) Die Ruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(5) Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß."
Nach § 6 Abs. 3 PG 1965 (Stammfassung) ist die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt.
Unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wiederholt der Beschwerdeführer der Sache nach mit eingehenden Ausführungen die tragende Argumentation seiner Berufung; unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht er geltend, daß die belangte Behörde es unterlassen habe, zu erheben, wie lange er tatsächlich Truppendienst geleistet habe.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht, wenngleich auch der belangten Behörde zuzugeben ist, daß der Wortlaut des § 77 GG 1956, auf den § 85d Abs. 2 GG Bezug nimmt, zunächst nur für einen rein quantitativen Unterschied zwischen der Truppendienstzulage nach § 77 Abs. 1 und Abs. 2 zu sprechen scheint. Zutreffend verweist aber der Beschwerdeführer einerseits auf den besonderen Aufgabenkreis der Militärpiloten hin, der sich vom Truppendienst (im engeren Sinn) deutlich unterscheidet - ein Unterschied, der auch, was die Höhe der jeweiligen Zulagen anlangt, augenfällig zutage tritt (bei Offizieren das Fünffache, bei Unteroffizieren das Zehnfache), aber auch auf den inneren Zusammenhang zwischen § 77 bzw. § 85d Abs. 2 GG 1956 und § 12 PG 1965, sowie schließlich darauf, daß typischerweise ein Beamter die Flugtauglichkeit als Voraussetzung für die Verwendung als Militärpilot weit früher verlieren wird, als die Truppendienstfähigkeit. Folgte man der Beurteilung der belangten Behörde, würde dies bedeuten, daß die (höhere) Zulage nach § 77 Abs. 2 (bzw. § 85d Abs. 2 Z. 2 GG 1956) grundsätzlich nie die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 PG 1965 darstellen könnte (sondern nur jene nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 Z. 1). Nun entspricht es gerade dem Konzept des § 12 PG 1965, dem Beamten einen Ruhegenuß - insofern als Ruhegenußzulage - auch für bestimmte Zulagen zu gewähren, die er nicht bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand bezog. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Argumentation des Beschwerdeführers, daß es sich bei den Zulagen nach § 85d Abs. 2 Z. 1 und 2 GG 1956 um zwei eigenständige, rechtlich unterschiedliche Arten der Truppendienstzulage handelt, dies auch im Sinne des § 12 PG 1965. Dieses Ergebnis ist auch insoweit sachgerecht, als damit - frühere - Militärpiloten nach Verlust der Flugtauglichkeit ihren Fähigkeiten entsprechend auch im Truppendienst (im Sinne des § 77 Abs. 1 bzw. des § 85d Abs. 2 Z. 1 GG 1956, also im Truppendienst im engeren Sinn) verwendet werden können, ohne pensionsrechtliche Nachteile in der Art, wie sie hier strittig sind, zu erleiden bzw. umgekehrt allfälligen Bestrebungen von Beamten, nur aus Besorgnis vor pensionsrechtlichen Nachteilen nach Verlust der Flugtauglichkeit einer weiteren Verwendung im Truppendienst (im engeren Sinn) entgehen zu wollen, die Grundlage entzogen wird. Schließlich ist dieses Ergebnis auch angesichts des Umstandes sachgerecht, daß ja auch von dieser "Pilotenzulage" Pensionsbeiträge zu errichten sind, wenngleich diesem Argument für sich allein vor dem Hintergrund des auch von der belangten Behörde zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1974, B 191/74 = Slg. Nr. 7453, kein entscheidendes Gewicht zukäme.
Der angefochtene Bescheid ist aber auch aus einem weiteren Grunde mit Rechtswidrigkeit belastet: Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde bedeutete der Umstand, daß der Beschwerdeführer bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand in einer Unteroffiziersfunktion verwendet wurde, für sich allein nicht, daß er - schon deshalb - im Truppendienst (§ 85d Abs. 2 Z. 1 GG 1956) verwendet wurde. Erkennbar von dieser unzutreffenden rechtlichen Beurteilung ausgehend, hat die belangte Behörde über die konkrete Verwendung des Beschwerdeführers ab März 1994 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand keine Feststellungen getroffen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120346.X00Im RIS seit
12.06.2001