TE Vwgh Beschluss 2023/2/24 Ra 2022/22/0017

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Veröffentlicht am 24.02.2023
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Index

E1P
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art6
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §39 Abs2 Z6
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des A S, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. November 2021, VGW-151/086/13734/2021-15, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach der Darstellung im angefochtenen Erkenntnis liegt der vorliegenden Revisionssache folgender Verfahrensgang zugrunde: Der Revisionswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 12. November 2014 unter Berufung auf seine am 5. März 2014 in Italien geschlossene Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen R.N. einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte. Am 16. März 2015 wurde ihm diese ausgestellt. Die Ehe wurde am 27. Februar 2019 wieder geschieden. Am 30. Dezember 2019 beantragte der Revisionswerber die weitere Ausstellung einer Aufenthaltskarte.

2        Mit Bescheid vom 11. August 2021 nahm der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Antrag des Revisionswerbers vom 12. November 2014 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf und wies sodann die Anträge vom 12. November 2014 und vom 30. Dezember 2019 gemäß § 54 Abs. 1 sowie § 30 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. November 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.

4        Nach Darstellung des Verfahrensgangs stellte das Verwaltungsgericht fest, die am 5. März 2014 geschlossene Ehe zwischen dem Revisionswerber und R.N. habe lediglich den Zweck gehabt, dem Revisionswerber einen Aufenthaltstitel in Österreich bzw. Italien zu verschaffen. Der Revisionswerber habe nicht die Absicht gehabt, mit R.N. ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zu führen, und ein solches sei auch nicht geführt worden.

In seiner Beweiswürdigung verwies das Verwaltungsgericht insbesondere auf die Aussagen des Revisionswerbers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung. So seien die Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung etwa hinsichtlich des Zeitpunktes des Kennenlernens, des gemeinsamen Ehe- und Familienlebens, der Beschäftigungen von R.N. sowie des Fehlens von Informationen und Kontaktmöglichkeiten zu R.N. (deren aktueller Aufenthalt unbekannt sei) unglaubwürdig. Es sei - so das Verwaltungsgericht - zwar möglich, jedoch recht unwahrscheinlich, dass zwei Menschen, die sich lediglich in einer Fremdsprache gebrochen verständigen könnten, nach wenigen Wochen beschließen würden, zu heiraten. Eine derart rasche Hochzeit im März 2014, nachdem sie sich laut Angaben des Revisionswerbers im Jänner 2014 kennengelernt hätten, sei im gegebenen Kontext wenig überzeugend. Zudem habe der Revisionswerber nicht plausibel erklären können, wie er R.N. im Jänner 2014 in Italien kennengelernt haben wolle, wenn sie laut Sozialversicherungsauszug bis zum 18. Februar 2014 in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass R.N., die (nach Angaben des Revisionswerbers) nach Österreich gezogen sei, um zu arbeiten, ab April 2015 keiner Beschäftigung mehr nachgegangen sei. Zusammenfassend erscheine daher die Behauptung des Revisionswerbers, er habe R.N. im Jänner 2014 in Italien kennengelernt, sie Anfang März 2014 aus Liebe geheiratet und mit ihr von Oktober 2014 bis Jänner 2018 ein Ehe- und Familienleben geführt, völlig unglaubwürdig und stehe in Widerspruch zu jeglicher Lebenserfahrung. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Revisionswerber aufgrund seines illegalen Aufenthalts in Österreich versucht habe, seinen Aufenthalt zu legalisieren, um auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht und legalen Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten.

Angesichts der Aussagen von drei Zeugen in der mündlichen Verhandlung, wonach der Revisionswerber und R.N. im Haus in der Ungargasse gemeinsam gesehen worden seien bzw. davon ausgegangen worden sei, sie seien ein Paar, erscheine es zwar durchaus möglich, dass sie die Wohnung zumindest teilweise gemeinsam bewohnt hätten. Dies sei jedoch eher auf die prekäre finanzielle Situation des Revisionswerbers und R.N. zurückzuführen und beweise kein gemeinsames Ehe- und Familienleben. Zudem habe der (in einem Naheverhältnis zum Revisionswerber stehende) Zeuge H.M. (der Vermieter der Wohnung) angegeben, die Wohnung auch für sich und seine Mitarbeiter (zum Umziehen, Duschen oder für einen Mittagsschlaf) genutzt zu haben. Auch die vorgelegten Fotos würden ein Ehe- und Familienleben nicht zwingend belegen. Es sei davon auszugehen, dass diese lediglich angefertigt worden seien, um im Fall eines Verfahrens Beweismittel vorlegen zu können.

In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, bei der am 5. März 2014 zwischen dem Revisionswerber und R.N. geschlossenen Ehe habe es sich um eine Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 Abs. 1 NAG gehandelt. Dadurch, dass sich der Revisionswerber bei seinem Antrag vom 12. November 2014 auf diese Aufenthaltsehe gestützt habe, habe er die Ausstellung der Aufenthaltskarte „sonstwie“ erschlichen, sodass das Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen werden könne. Beim Abspruch über die Anträge des Revisionswerbers sei auf die aktuelle Sach- und Rechtslage abzustellen. Da die Aufenthaltsehe mit R.N. bereits geschieden worden und der Revisionswerber somit kein Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin sei, mangle es an der entsprechenden Erteilungsvoraussetzung des § 54 Abs. 1 NAG. Daher sei der Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltskarte zu Recht abgewiesen worden. § 54 Abs. 5 NAG sei vorliegend nicht anzuwenden, weil der Revisionswerber aus einer Aufenthaltsehe keine Rechte ableiten könne.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision vor, die vom Verwaltungsgericht festgestellten Gründe, welche für eine Aufenthaltsehe sprechen würden, beruhten auf einer willkürlichen Betrachtung und Beurteilung. Mit der Heranziehung des kurzen Zeitraums zwischen dem Kennenlernen und der Hochzeit („einige Monate“) für die Annahme einer Aufenthaltsehe missachte das Verwaltungsgericht, dass sogenannte „Blitzhochzeiten“ mehr als gewöhnlich seien. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Zeugenaussagen und damit Beweise des Revisionswerbers willkürlich nicht ausreichend beachtet. Die Feststellung, wonach der Grund, weshalb der Revisionswerber und R.N. zusammengewohnt hätten, die prekäre finanzielle Lage gewesen sei, sich beide somit eine eigene Miete hätten ersparen wollen, entbehre jeder Grundlage. Die Haushaltsgemeinschaft sei durch die Zeugen nachgewiesen und seitens des Verwaltungsgerichts auch nicht bestritten worden. Das Verwaltungsgericht hätte daher feststellen müssen, dass die Zeugenaussagen glaubwürdig seien und es somit zwischen dem Revisionswerber und R.N. ein Familienleben gegeben habe. Zudem sei das Fehlen eines „100-prozentigen“ Beweises für eine echte Beziehung nicht automatisch der Beweis für eine Aufenthaltsehe.

8        Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (vgl. VwGH 30.11.2022, Ra 2021/22/0255, Rn. 16, mwN).

9        Eine derartige Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen. Vorliegend setzte sich das Verwaltungsgericht mit den Ermittlungsergebnissen, die es ua. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Befragung des Revisionswerbers sowie mehrerer Zeugen erzielt hatte, nachvollziehbar auseinander und gelangte unter Heranziehung einer Mehrzahl von Aspekten sowie dem (insbesondere) vom Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck zu dem nicht als unvertretbar anzusehenden Ergebnis des Vorliegens einer Aufenthaltsehe. Auch wenn dem Revisionswerber zuzugestehen ist, dass einzelne der vom Verwaltungsgericht angeführten Umstände (namentlich die Aussprache des Geburtsortes der R. N. durch den Revisionswerber) für sich allein nicht als maßgeblich anzusehen wären, gelingt es dem Revisionswerber mit seinem auf einzelne Aspekte der Beweiswürdigung abzielenden Vorbringen nicht, darzulegen, dass die Beweiswürdigung insgesamt fallbezogen unvertretbar wäre. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen einer nachgewiesenen Haushaltsgemeinschaft nicht „bestritten“, ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht es als möglich erachtet hat, dass der Revisionswerber und R.N. die gegenständliche Wohnung teilweise gemeinsam bewohnt hätten, daraus aber - in nicht unvertretbarer Weise - nicht auf eine Haushaltsgemeinschaft (und noch weniger auf ein Familienleben) geschlossen hat.

10       Der Revisionswerber moniert weiters, das Verwaltungsgericht wäre, wenn es die „vorgebrachten Beweismittel nicht unberücksichtigt gelassen“ hätte, zum Ergebnis gekommen, dass die gegenständliche Ehe echt gewesen sei; er legt aber nicht dar, welche Beweismittel das Verwaltungsgericht konkret nicht berücksichtigt habe. Dass das Verwaltungsgericht einzelne Beweise anders gewürdigt hat, als dies nach Ansicht des Revisionswerbers hätte erfolgen sollen, ist nicht einer unterbliebenen Berücksichtigung gleichzusetzen.

11       Soweit der Revisionswerber unter Verweis auf (ua.) das Erkenntnis VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0203, moniert, das Verwaltungsgericht habe es verabsäumt, eine auf alle Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, genügt der Hinweis, dass die derart ins Treffen geführte Rechtsprechung zur Durchführung einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ergangen ist, vorliegend aber im Hinblick auf das Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung keine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen war (vgl. VwGH 3.2.2021, Ra 2021/22/0016, Rn. 11).

12       In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

13       Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil das Verwaltungsgericht - ein Tribunal im Sinn des Art. 6 EMRK und ein Gericht im Sinn des Art. 47 GRC - eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat und somit weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC der Abstandnahme von einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegenstehen (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2018/22/0264, Rn. 13, mwN).

Wien, am 24. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220017.L00

Im RIS seit

28.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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