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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/18/0197 E 18. Jänner 2017 RS 3 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist in jenen Fällen zu verneinen, in denen bereits im abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, ausreichend Gelegenheit bestand, die Einvernahme der Person als Zeuge zu beantragen. In der Regel ist der Antragsteller nämlich trotz Unkenntnis der Adresse nicht gehindert, die Einvernahme des Zeugen zu beantragen, wobei es dann Aufgabe der Behörde oder des Gerichtes wäre, den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Zeugen auszuforschen (vgl. VwGH vom 14. November 2012, 2010/08/0165, und vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0002, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220188.L03Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023