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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit eines Antragstellers von Zahlungen des Zusammenführenden können Feststellungen zum Existenzminimum im Herkunftsstaat erforderlich sein (vgl. VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005). Derartiger Feststellungen bedarf es nicht, wenn Unterhaltszahlungen im Herkunftsstaat nicht feststellbar waren, weil es dann auf die Höhe des Existenzminimums und die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ankommt (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220107.L02Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023