TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/8 95/01/0136

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der T I in N, vertreten durch die Mutter N I in N, diese vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. April 1995, Zl. 4.345.731/3-III/13/95, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Eltern der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen "der Jugosl. Föderation", haben nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 5. bzw. 6. Dezember 1994 beantragt, ihnen Asyl zu gewähren. Die Berufung der Mutter gegen den ihren Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 3. März 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Ebenso wurde die Berufung des Vaters der Beschwerdeführerin gegen den abweislichen Bescheid des Bundesasylamtes von der belangten Behörde abgewiesen. Gegen diese Berufungsentscheidungen haben die Eltern jeweils eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Am 13. Februar 1995 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991. Die belangte Behörde wies die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. März 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Dagegen richtet sich die erkennbar wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Ablehnung der Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführerin damit begründet, daß die dafür zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für die Mutter nicht vorliege, weil deren Asylantrag abgewiesen worden sei.

Mit dem aus der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde ableitbaren Vorbringen, daß auch die Ausdehung des dem Vater der Beschwerdeführerin gewährten Asyls auf diese beantragt gewesen sei, läßt sich für den Beschwerdestandpunkt nichts gewinnen, weil auch der Asylantrag des Vaters abgewiesen worden ist. Die im § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl u.a. auf eheliche und außereheliche Kinder setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bereits Asyl gewährt worden ist, was vorliegend selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht der Fall ist.

Die Beschwerdeführerin bringt im weiteren lediglich unter Hinweis auf mit "repressiver Gewalt" ausgeführte "Polizeiaktionen", die ihre Eltern in "Unruhe und Furcht" versetzt hätten, vor, daß "auf den Sachverhalt die Asylgesetze anzuwenden sind, sodaß die belangte Behörde mir sohin Asyl gewähren hätte müssen".

Soweit sie sich damit gegen die Abweisung der Asylanträge ihrer Eltern wendet, ist ihr entgegenzuhalten, daß im Verfahren über die Ausdehnung der Gewährung von Asyl die Rechtmäßigkeit eines den Asylantrag eines Elternteiles des Antragstellers abweisenden Bescheides nicht geprüft werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1994, Zlen. 94/19/0020 bis 0025).

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010136.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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