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L81007 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl Smogalarm TirolNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Dr. K H, Rechtsanwalt in I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18. Juli 2022, Zl. LVwG-2022/35/1280-5, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein (belangte Behörde) vom 4. April 2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), der Revisionswerber zur Leistung eines näher genannten Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet (Spruchpunkt 2.) und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 3.).
2 Dem Revisionswerber wurde zur Last gelegt, er habe am 1. Oktober 2021 um 10.47 Uhr in W. auf der A 12 bei Straßenkilometer 18,816 in Richtung Innsbruck als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs die gemäß § 3 Abs. 1 der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl. Nr. 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h überschritten. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) in Verbindung mit der genannten Verordnung eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.
3 Gegen das angefochtene Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
4 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, es liege aus näher anzuführenden Gründen im Hinblick auf die Grundsätze des fairen Verfahrens nach Artikel 6 EMRK eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vor, welche geeignet sei, den Revisionswerber zu benachteiligen. Der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG „folgende Beweisanträge“ gestellt (es folgt eine wörtliche Wiedergabe der in Beilage./A des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG angeschlossenen Beweisanträge). Tatsache sei, dass der seitens der „Bezirkshauptmannschaft Innsbruck“ (gemeint wohl: BH Kufstein) erhobene Vorwurf laute, die angebliche Übertretung habe auf der A12 bei Straßenkilometer 18,816 stattgefunden. Aus den seitens des LVwG erhobenen Lichtbildern ergebe sich allerdings, dass der angebliche Tatort bei Straßenkilometer 17,7 liege. Es ergebe sich somit eindeutig ein Kundmachungsmangel. Die Ausführungen der „belangten Behörde“ zu dieser Thematik im angefochtenen Erkenntnis überzeugten nicht. Es gehe nämlich nicht darum, ob aus § 3 Abs. 1 lit. a der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl. Nr. 145/2014, hervorgehe, dass zu deren Geltungsbereich auch der angenommene Tatort zähle, sondern ob diese Verordnung auch ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Nicht nur, dass der vorgeworfene Tatort unklar sei, sei es auch unklar, ob die Verordnung tatsächlich ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. All dies hätte durch einen Lokalaugenschein, welchen der Revisionswerber ausdrücklich beantragt habe, geklärt werden können. Die „belangte Behörde“ habe (gemeint wohl: diesen Antrag) allerdings, wie auch alle anderen Beweisanträge, zurückgewiesen. Nicht nachvollziehbar sei, dass die „belangte Behörde“ nicht einmal die Schaltprotokolle der in Betracht kommenden Überkopfwegweiser eingeholt habe, obwohl auch dies vom Revisionswerber beantragt worden sei.
Ferner sei evident, dass aufgrund des unklaren Tatortes, Straßenkilometer 18,816 oder 17,7, die Problematik der Doppelbestrafung im Raum stehe, welche absolut unzulässig sei (wird näher ausgeführt).
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 16.4.2021, Ra 2021/07/0028, mwN).
9 Bereits die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. etwa VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0030, mit weiteren Judikaturnachweisen).
10 Aus dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision lässt sich in Bezug auf die gerügten Verfahrensmängel mangels eines konkreten Vorbringens nicht ersehen, inwiefern diese von Relevanz für den Verfahrensausgang sein können. Die bloße Zitierung der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellten Beweisanträge kann hierfür nicht ausreichen (und lässt sich ein auf den konkreten Sachverhalt bezogenes, tatsächliches Vorbringen auch diesen nicht entnehmen).
11 Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers stellte das LVwG zum Tatort fest, dieser liege bei Straßenkilometer 18,816, auf der A 12, W., Richtung Innsbruck; dies in Übereinstimmung mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. April 2022. In einer Zusammenschau der Entscheidungsbegründung ist zudem ersichtlich, dass das LVwG davon ausging, es handle sich bei Straßenkilometer „17,7“ um den Standort der Verkehrsbeeinflussungsanlage, durch Planunterlage bei Straßenkilometer 17,698 ausgewiesen, bei welcher in ausreichender Entfernung vor dem Tatort bei Straßenkilometer 18,816 eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit dem Zusatz „IG-L“ kundgemacht worden sei. Das diesbezügliche Vorbringen des Revisionswerbers entfernt sich somit vom festgestellten Sachverhalt und kann damit schon deswegen keine fallbezogene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden (vgl. etwa VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0064, mwN). Inwiefern sich aus der Lage des Tatortes ein Kundmachungsmangel der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl. Nr. 145/2014, ergeben sollte, ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht begründet.
12 Soweit darüber hinaus ein Kundmachungsmangel der genannten Verordnung geltend gemacht wird, wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen - abgesehen davon, dass es einen Bezug zur hg. Rechtsprechung vermissen lässt - ein ausreichend konkreter Fallbezug nicht hergestellt (vgl. VwGH 10.8.2021, Ra 2021/02/0104, mwN); vielmehr erschöpft sich das Zulässigkeitsvorbringen in vagen Vermutungen und allgemein gehaltenen Ausführungen. Eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Beurteilung des LVwG sowie dessen in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen (betreffend Planunterlage und Schaltprotokoll) zur ordnungsgemäßen Kundmachung der in Rede stehenden Verordnung lässt die Zulässigkeitsbegründung vermissen; auch wird nicht substantiiert behauptet, dass diese Rechtsfrage vom LVwG unrichtig gelöst worden sei (vgl. erneut VwGH 10.8.2021, Ra 2021/02/0104, mwN). Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang die Zurückweisung seines Antrags auf Durchführung eines Lokalaugenscheins durch das LVwG bemängelt, unterlässt er nicht nur eine konkrete Relevanzdarstellung des behaupteten Verfahrensmangels, sondern läuft dieses Vorbringen wegen seiner Allgemeinheit im Ergebnis auf einen unzulässigen, weil auf Mutmaßungen basierenden Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das LVwG nicht verpflichtet war (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0172, mwN).
13 Zur im Zulässigkeitsvorbringen in Zusammenhang mit dem behaupteten „unklaren Tatort“ erhobenen Rüge der Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes genügt es, auf die Feststellung des LVwG zum Tatort - wie bereits oben dargelegt - bei Straßenkilometer 18,816 hinzuweisen.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070161.L00Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023