RS OGH 2022/11/28 3R84/22k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2022
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Norm

§6 SanktG, §§3 Abs16, 10 Abs2 FBG

Rechtssatz

Auch im Rekursverfahren nach § 6 Abs 2 SanktG sind nova producta nur dann zulässig, wenn ihr Inhalt nicht ohne wesentliche Nachteile in einem anderen Verfahren geltend gemacht werden kann. Dies ist hier regelmäßig nicht der Fall, weil die Sanktionierten diese neuen Tatsachen zum Gegenstand eines Löschungsantrags nach § 10 Abs 2 FBG gegen die Eintragung des „Einfrierens“ nach § 3 Abs 16 FBG machen können.

Die in Art 2 (Abs 1 und 2) der VO (EU) Nr. 269/2014 verwendeten Begriffe (ua) „Eigentum“, „Besitz“ und „kontrollieren“ sind dort nicht näher definiert. Die Auslegung dieser VO - nach der stRspr des EuGH orientiert an Text, Kontext, Ziel und Zweck - ergibt, dass zur Ausfüllung dieser Begriffe die VO (EG) Nr. 2580/2001 herangezogen werden kann. Unter Bedachtnahme auf die dieser VO (EG) Nr. 2580/2001 zugrundeliegenden, völkerrechtlich verbindlichen und in Abhängigkeit von ihrer Formulierung auch Individuen bindenden Resolutionen (Art 25 Satzung der Vereinten Nationen) des UN Sicherheitsrats (UN-SR-RES) Nr 1373 und 1904 sind die Kriterien der nicht persönlichen, sondern über Dritte erfolgenden faktischen „Ausübung beherrschender Stellung ohne entsprechende Rechtsposition“ (Art 1 Z 6 lit e) und das nicht in der Gesellschaftsstruktur oder einem Vertrag mit der Gesellschaft angelegte zB faktische „Verwendungsrecht“ (Art 1 Z 6 lit f) je in VO (EG) Nr. 2580/2001 weit - auch in wirtschaftlichem Sinn - als direkt oder indirekt - auch verdeckt - ausgeübte Kontrolle der juristischen Person durch die Sanktionierten ua auch mittels Personen, die in ihrem Namen und auf ihre Anweisung handeln, zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2022:RI0100100

Im RIS seit

28.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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