Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.01.2023Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Als Drittstaatsangehörige unterliegen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, solange sie nicht rechtkräftig als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden, den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Selbst bei Vorliegen einer blauen Aufenthaltskarte („Ausweis für Vertriebene“) ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Schlagworte
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, Beschäftigungsbewilligung, blaue Aufenthaltskarte, DrittstaatenangehörigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.33.15.7406.2022Zuletzt aktualisiert am
27.03.2023