TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/8 95/01/0385

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.1995
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des AZ in B, vertreten durch die Mutter SZ, ebendort, diese vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. April 1995, Zl. 4.345.636/3-III/13/95, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. April 1995 der am 23. Jänner 1995 durch seine Mutter gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines bosnischen Staatsangehörigen - auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991 in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. März 1995 abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß in seinem Falle die Voraussetzungen für eine Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991 im Hinblick darauf, daß der Asylantrag seiner Mutter mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 1995 rechtskräftig abgewiesen worden ist, nicht gegeben sind. Wenn er ins Treffen führt, daß "aufgrund der besonderen Situation jedoch die Erfolgsaussichten einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als nicht negativ einzustufen sind", "die belangte Behörde insofern die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Asylverfahren" seiner "Mutter hätte abwarten müssen und erst dann ihre Entscheidung hätte treffen müssen" und der angefochtene Bescheid, "da sie dies nicht getan hat, sondern sofort entschieden hat", inhaltlich rechtswidrig sei, so unterliegt er einem Rechtsirrtum (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1995, Zl. 94/20/0031, und vom 27. April 1995, Zl. 95/01/0058). Sollte der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers ein Erfolg beschieden sein, wäre der Beschwerdeführer - trotz der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides - allerdings nicht gehindert, neuerlich einen Antrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 zu stellen (vgl. außer dem bereits erwähnten Erkenntnis zur Zl. 95/01/0058 unter anderem noch jenes vom 24. November 1993,

Zlen. 93/01/1220 bis 1224).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010385.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten