Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.02.2023Index
46/02 Sonstige Angelegenheiten der StatistikNorm
HStG 1995 §9Rechtssatz
Für die Erfüllung der in § 9 Handelsstatistisches Gesetz 1995 (HStG 1995) normierten Verpflichtung ist es maßgeblich, dass die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldungen der Bundesanstalt Statistik Austria übermittelt werden. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Sitz jener Behörde, der die Daten zu übermitteln sind, der Tatort.
Schlagworte
handelsstatistische Anmeldungen, Bundesanstalt Statistik Austria, Übermittlungspflicht, unterlassene Übermittlung, Verwaltungsübertretung, Tatort, Sitz der Behörde, ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.30.8252.2022Zuletzt aktualisiert am
27.03.2023