TE Lvwg Erkenntnis 2023/2/6 LVwG 30.30-8252/2022

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Veröffentlicht am 06.02.2023
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Entscheidungsdatum

06.02.2023

Index

46/02 Sonstige Angelegenheiten der Statistik

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des Herrn Mag. iur. A B, geb. am ****, vertreten durch die Rechtsanwälte C D, Hstraße, U b G, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14.10.2022,

A) GZ: BHGU/606220084549/2022 (GZ: LVwG 30.30-8252/2022),

B) GZ: BHGU/606220050956/2022 (GZ: LVwG 30.30-8281/2022),

C) GZ: BHGU/606220071929/2022 (GZ: LVwG 30.30-8547/2022),

z u R e c h t e r k a n n t:

I.   Gemäß § 50 Abs 1, § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird den Beschwerden

Folge gegeben

und die angefochtenen Straferkenntnisse wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung behoben.

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A) GZ: LVwG 30.30-8252/2022:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14.10.2022, GZ: BHGU/606220084549, wurde Herrn Mag. iur. A B, geb. am ****, Fweg, Sberg-P, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät C D, Hstraße, U, folgendes vorgeworfen:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E F Gesellschaft m.b.H mit Sitz in Sberg-P, Gring und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die genannte Firma, die Waren zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verbracht hat, diese nicht für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik angemeldet hat. Somit ist sie ihrer Auskunftspflicht, die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare für die Daten über innergemeinschaftliche Warenverkehre der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, trotz mehrmaliger Aufforderung (zuletzt mittels Rückscheinbriefes vom 30.05.2022) zumindest bis zum 28.06.2022 für den Berichtsmonat 03/2022 nicht nachgekommen, obwohl sie als an einem Warenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten Beteiligte zur Übermittlung der richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare an die Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats, verpflichtet gewesen wäre.“

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in § 1 Abs 1 und 4 iVm § 9 Abs 2 HStG 1995, BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2021, iVm Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004, ABl L 102 v. 07.04.2004 idgF verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 23 Abs 1 Handelsstatistisches Gesetz 1995 (HStG 1995), BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2021, eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall neun Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er gleichzeitig gemäß § 64 VStG verpflichtet, € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde.

B) GZ: LVwG 30.30-8281/2022:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14.10.2022, GZ: BHGU/606220050956, wurde Herrn Mag. iur. A B, geb. am ****, Fweg, Sberg-P, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät C D, Hstraße, U, folgendes vorgeworfen:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E F Gesellschaft m.b.H mit Sitz in Sberg-P, Gring und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die genannte Firma, die Waren zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verbracht hat, diese nicht für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik angemeldet hat. Somit ist sie ihrer Auskunftspflicht, die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare für die Daten über innergemeinschaftliche Warenverkehre der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, trotz mehrmaliger Aufforderung (zuletzt mittels Rückscheinbriefes vom 28.03.2022) zumindest bis zum 26.04.2022 für den Berichtsmonat 01/2022 nicht nachgekommen, obwohl sie als an einem Warenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten Beteiligte zur Übermittlung der richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare an die Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats, verpflichtet gewesen wäre.

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in § 1 Abs 1 und 4 iVm § 9 Abs 2 HStG 1995, BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2021, iVm Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004, ABl L 102 v. 07.04.2004 idgF verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 23 Abs 1 Handelsstatistisches Gesetz 1995 (HStG 1995), BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2021, eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall neun Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er gleichzeitig gemäß § 64 VStG verpflichtet, € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde.

C) GZ: LVwG 30.30-8547/2022:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14.10.2022, GZ: BHGU/606220071929, wurde Herrn Mag. iur. A B, geb. am ****, Fweg, Sberg-P, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät C D, Hstraße, U, folgendes vorgeworfen:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E F Gesellschaft m.b.H mit Sitz in Sberg-P, Gring und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die genannte Firma, die Waren zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verbracht hat, diese nicht für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik angemeldet hat. Somit ist sie ihrer Auskunftspflicht, die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare für die Daten über innergemeinschaftliche Warenverkehre der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, trotz mehrmaliger Aufforderung (zuletzt mittels Rückscheinbriefes vom 02.05.2022) zumindest bis zum 08.06.2022 für den Berichtsmonat 02/2022 nicht nachgekommen, obwohl sie als an einem Warenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten Beteiligte zur Übermittlung der richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare an die Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats, verpflichtet gewesen wäre.“

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in § 1 Abs 1 und 4 iVm § 9 Abs 2 HStG 1995, BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2021, iVm Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004, ABl L 102 v. 07.04.2004 idgF verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 23 Abs 1 Handelsstatistisches Gesetz 1995 (HStG 1995), BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2021, eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall neun Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er gleichzeitig gemäß § 64 VStG verpflichtet, € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 01.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer Mag. iur. A B und sein rechtsfreundlicher Vertreter, Mag. G H, teilnahmen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der E F Gesellschaft m.b.H, FN *****, mit Sitz in Sberg-P, Gring, und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ.

Die E F Gesellschaft m.b.H verbrachte Waren zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs. Die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare für die Monate Jänner 2022, März 2022 und Februar 2022, für die Daten über diese innergemeinschaftlichen Warenverkehre wurden von der auskunftspflichtigen E F Gesellschaft m.b.H nicht der Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft dazu mehrmals aufgefordert.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt sowie auf das Ergebnis der am 01.02.2023 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 38 VwGVG:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 1 des Bundesgesetzes über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistisches Gesetz 1995 – HStG 1995), BGBl Nr. 173/1995, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 186/2021:

„Allgemeine Bestimmungen:

(1) Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Das statistische Erhebungsgebiet für Ein- und Ausfuhren entspricht dem zollrechtlichen Anwendungsgebiet gemäß § 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994.

(2) Unter Bedachtnahme auf unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union hat zur Erleichterung des Warenverkehrs und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung

1. entweder die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Antrag durch Bescheid oder,

2. wenn die Voraussetzungen für alle Anmeldepflichtigen gleichermaßen gegeben sind, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung

Befreiungen von der handelsstatistischen Anmeldung festzulegen, die handelsstatistische Anmeldung in anderer Weise als durch die Übergabe des handelsstatistischen Anmeldeformulars zuzulassen oder die unmittelbare Anmeldung bei der Bundesanstalt Statistik Österreich zu bewilligen. Die von der Bundesanstalt Statistik Österreich erteilte Bewilligung hat auch Vorschreibungen über die Art des Datenträgers sowie seine Form und seinen Inhalt zu enthalten.

(3) Die handelsstatistischen Angaben betreffend elektrische Energie sind für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zwischen Österreich und Drittstaaten von den Anmeldepflichtigen gemäß den §§ 4 und 14 der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

(4) Bestimmte Waren oder Warenbewegungen gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019, S. 1, sind auch dann Gegenstand der handelsstatistischen Anmeldung, wenn sie nicht unter die in Abs. 1 genannten Warenbewegungen fallen. In diesem Fall obliegt die Verpflichtung zur Abgabe der handelsstatistischen Anmeldung jeder im statistischen Erhebungsgebiet ansässigen natürlichen oder juristischen Person, die an der entsprechenden Warenbewegung beteiligt ist.

(5) Von den für österreichische Seeschiffsregister zuständigen Behörden sind monatlich die Informationen über Eintragungen und Löschungen sowie die zur Identifizierung der gemäß Abs. 4 zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten benötigten Angaben über Name und Anschrift des zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten sowie über die im Zuge der Schiffsregistrierung bzw. Registeraustragung beizubringenden technischen Angaben über das Schiff sowie Angaben über den Erwerb oder Verkauf an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.“

§ 2 HStG 1995:

„(1) Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, elektronisch zu erfolgen. Sie hat alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten.

(2) Zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik haben alle Anmeldepflichtigen der Bundesanstalt Statistik Österreich über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für eine Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldungen erforderlich sind.“

§ 4 HStG 1995:

„Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten:

Anmeldestelle für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Bundesanstalt Statistik Österreich.“

§ 9 HStG 1995:

(1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldungen (Anm. 1) ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich. Tritt für einen Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 auf, so ist dieser zur handelsstatistischen Anmeldung verpflichtet.

(2) Die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldungen sind der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.“

§ 10 HStG 1995:

„Bei der Bundesanstalt Statistik Österreich ist ein Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer zu führen, das die Versender bzw. Empfänger entsprechend dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union erfasst.“

§ 11 HStG 1995:

(1) Das nach § 10 bei der Bundesanstalt Statistik Österreich zu führende Register hat unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vor allem zu enthalten:

         a)       Name und Vorname bzw. Firma des Auskunftspflichtigen;

         b)       vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;

         c)       Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

         d)       Jahr und Monat der Registereintragung;

         e) Eigenschaft des Registrierten als Auskunftspflichtiger oder Drittanmelder

          bei der Versendung oder beim Eingang;

         f)       die Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Warenverkehre je Monat und Warenstrom getrennt nach Eingang und Versendung.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bestimmt zur Festlegung der von der Europäischen Union im Bereich der Statistik des Warenverkehrs angeordneten Grenzwerte durch Verordnung statistische Schwellen. Für die Ermittlung dieser Schwellen sind primär die von den Unternehmen angemeldeten außenhandelsstatistischen Daten heranzuziehen. Liegen solche nicht vor oder bedürfen sie einer Überprüfung, so sind zusätzlich die Umsatzsteueranmeldungen der Unternehmen heranzuziehen.“

§ 23 HStG:

„Straf-, Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen:

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 1.700°€ zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht nach diesem Bundesgesetz durch Verweigerung der Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt oder wissentlich entgegen zur Verfügung stehender Informationen unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.

(2) Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt zwei Jahre.“

Im gegenständlichen Fall wirft die belangte Behörde dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der auskunftspflichtigen Gesellschaft aufgrund einer Anzeige der Bundesanstalt Statistik Österreich in drei Straferkenntnissen vor, für die Berichtsmonate Jänner, Februar und März 2022, trotz mehrmaliger nachweislicher Aufforderung der Verpflichtung zur Abgabe der handelsstatistischen Anmeldung über den Warenverkehr zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten für die Versendung nicht nachgekommen zu sein.

Dagegen wenden sich die Beschwerden mit gleichlautendem, umfangreichen Vorbringen.

Gemäß § 1 Abs 1 HStG 1995 sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verbracht werden und Waren, die über die Zollgrenze der europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt werden, oder aus diesem ausgeführt werden, für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Gemäß § 2 Abs 1 HStG 1995 hat die handelsstatistische Anmeldung elektronisch zu erfolgen. Gemäß § 2 Abs 2 HStG 1995 haben alle Anmeldepflichtigen, so auch die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft, zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik der Bundesanstalt Statistik Österreich über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für eine Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldungen erforderlich sind.

Gemäß § 4 leg. cit. ist Anmeldestelle für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedsstaaten der europäischen Union, die Bundesanstalt Statistik Österreich.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldungen, ist der zu handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich (§ 9 Abs 1 HStG 1995). Die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldungen, sind der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats, zu übermitteln (§ 9 Abs 2 leg. cit.).

Gemäß § 23 Abs 1 HStG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Die Geldstrafe beträgt bis zu € 1.700,00, wenn der Auskunftspflicht nach diesem Bundesgesetz durch Verweigerung der Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen oder wissentlich entgegen zur Verfügung stehender Informationen unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben gemacht wird.

Nach § 27 Abs 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Die belangte Behörde war zur Verfolgung der Verwaltungsübertretung örtlich nicht zuständig. Dies aus folgendem Grund:

Zur Erfüllung der in § 9 HStG 1995 normierten Verpflichtung ist es maßgeblich, dass die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldungen der Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt werden. Von einer Erfüllung dieser Verpflichtung kann immer erst dann gesprochen werden, wenn die erforderliche handelsstatistische Anmeldung der Bundesanstalt Österreich übermittelt wurde. Ort der Begehung ist nicht der Sitz der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft, sondern der Sitz jener Behörde, der die Daten zu übermitteln sind.

Der Ort, an dem der Täter einer Verwaltungsübertretung nach § 23 HStG 1995 hätte handeln sollen, ist somit jener, an dem seine Verpflichtung zur richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Anmeldung der genannten Informationen zu erfüllen gewesen wäre, das heißt, der Sitz der anfragenden Behörde (VwGH 15.09.1995, Zl 95/17/0211). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die Verwendung des Begriffes „übermitteln“ klargestellt, dass ähnlich wie in den Fällen einer Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG 1967 Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Ort ist, an dem die geschuldete Leistung zu erbringen ist, somit der Sitz der die Übermittlung dieser Unterlagen verlangenden Behörde, der auch der Tatort bezüglich der Unterlassung der Übermittlung dieser Unterlagen, etc. ist (VwGH 31.01.1996, Zl. 93/03/0156; 23.11.2001, Zl. 99/02/0369; 17.10.2012, Zl. 2010/08/0012; 18.12.2012, Zl. 2011/07/0171; ua).

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat ihren Sitz in 1110 Wien, Guglgasse 13. Zuständig zur Entscheidung ist im Lichte dieser Judikatur die für den Tatort in Wien zuständige Verwaltungsstrafbehörde, das ist der Magistrat der Stadt Wien.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Verwaltungsbehörde zu Erlassung des Straferkenntnisses unzuständig gewesen sei, rechtfertigt nach der Judikatur die Aufhebung des Straferkenntnisses, nicht aber auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Das Verwaltungsgericht trifft in einem solchen Fall die Verpflichtung, die Befassung der ihrer Meinung nach zum Einschreiten der zuständigen Strafbehörde zu veranlassen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur, sofern dies in Ansehung der Verjährungsbestimmungen noch zulässig und zielführend ist (VwGH 15.12.1995, Zl 95/11/0267). Dies ist im Hinblick auf die Frist in § 23 Abs 2 HStG 1995 der Fall.

Die belangte Behörde war zur Durchführung der gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren daher nicht zuständig. Sie hat eine örtliche Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukam, sodass das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 27 VwGVG zu beheben war. Die belangte Behörde wird daher die Anzeige einschließlich der bezughabenden Unterlagen an den Magistrat der Stadt Wien als Strafbehörde weiterzuleiten haben.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

handelsstatistische Anmeldungen, Bundesanstalt Statistik Austria, Übermittlungspflicht, unterlassene Übermittlung, Verwaltungsübertretung, Tatort, Sitz der Behörde, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.30.8252.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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