TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/8 95/03/0280

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;

Norm

GGSt §42;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 28. August 1995, Zl. Senat-P-95-038, betreffend Übertretungen des Gefahrengutbeförderungsgesetzes-Straße (GGSt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, insgesamt 16 (näher umschriebene) Taten begangen und dadurch (näher zitierte) Verwaltungsvorschriften des GGSt verletzt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde der Beschwerdeführer jeweils zu Geldstrafen in der Höhe von S 3.000,-- bzw. S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: drei Tage bzw. ein Tag) bestraft.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer als Halter des dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws und Beförderer des gefährlichen Gutes der Klasse 4.1., Z. 6 b ADR sämtliche ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen habe. Er vermeine jedoch, daß ihm diese Verwaltungsübertretungen in subjektiver Hinsicht nicht anzulasten seien, weil er nicht gewußt habe, daß es sich bei der Fracht um Gefahrengut gehandelt habe. Es habe für ihn kein Anlaß bestanden, von einem Gefahrenguttransport auszugehen, weil andernfalls ihm gegenüber eine entsprechende Mitteilung, wie dies entgegen der Ansicht der ersten Instanz nicht geschehen sei, erfolgt wäre. Dem werde entgegengehalten, daß zum Tatbestand sämtlicher vorliegender Übertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre, sodaß der Beschuldigte aus dem Grund des § 5 Abs. 1 VStG "beweisen" müsse, daß er alles vorgekehrt habe, um den gesetzwidrigen Erfolg zu verhindern. Ein Unternehmer, der eine Fracht zur Beförderung übernehme, habe sich jedenfalls Kenntnis über die Art und Beschaffenheit der Fracht sowie über die Voraussetzung für deren Beförderung zu verschaffen. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal eingewandt, sich in irgendeiner Form über den Gegenstand des zu befördernden Gutes informiert zu haben, sodaß ihm zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten sei. Der Einwand, von Dritten nicht auf die Gefahrenguteigenschaft aufmerksam gemacht worden zu sein, könne keinesfalls als schuldausschließender Irrtum gewertet werden. Auch die Verantwortlichkeit von Absender und Versender enthebe den Halter und Beförderer von Gefahrengut nicht seiner Verpflichtungen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht "auf Grund des Sachverhaltes wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und nach § 42 GGSt bestraft" zu werden, verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird vom Beschwerdeführer allein die subjektive Tatseite bestritten. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, in fast sämtlichen einschlägigen Bestimmungen bezüglich des Transportwesens werde ausdrücklich die Verpflichtung des Absenders bzw. Versenders angeführt, bei der Beförderung von gefährlichen Gütern den Frachtführer bzw. Beförderer ausdrücklich auf diese Umstände hinzuweisen. Ein Beförderer müsse daher, wenn er nicht ausdrücklich auf eine allfällige Gefährlichkeit des Transportgutes hingewiesen werde, nicht davon ausgehen, daß für die Beförderung besondere Vorsichtsmaßnahmen oder strengere gesetzliche Auflagen als für einen "normalen" Transport bestünden.

Da es sich bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen um Ungehorsamsdelikte handelt, hat er gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat er - wie nach der Rechtslage vor der VStG-Novelle 1987 - initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 89/08/0221). Daß der Beschwerdeführer ein derartiges Vorbringen, das geeignet wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, erstattet habe, ist auch auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Der Hinweis, daß er vom Versender nicht auf den Umstand aufmerksam gemacht worden sei, es handle sich um einen Gefahrenguttransport, reicht dazu nicht aus. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers bleibt nämlich trotz Untätigwerdens des Versenders aufrecht und geht insoweit der Beschwerdeeinwand fehl, eine besondere Verpflichtung des Beförderers bzw. Halters, sich aus eigenem darüber zu informieren, ob es sich bei einer in Auftrag gegebenen Ladung um gefährliche Güter handle, bestehe nicht.

Der Beschwerdeführer hätte sich vielmehr - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht auf das pflichtgemäße Verhalten des Versenders ALLEIN verlassen dürfen. Daß der Beschwerdeführer aber Maßnahmen - in Ansehung vorhersehbarer Verhältnisse - zur Sicherstellung der Einhaltung des GGSt getroffen hätte, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor. Ebensowenig läßt sich diesem Vorbringen entnehmen, daß es trotz der Vorkehrung entsprechender Maßnahmen durch den Beschwerdeführer auf Grund des Verhaltens des Versenders zu den Verstößen gekommen wäre, daß also ihm - dem Beschwerdeführer - die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift auf Grund des Verhaltens des Versenders unmöglich gewesen sei.

Ausgehend vom Gesagten wird daher auch nicht ein wesentlicher Verfahrensmangel mit der Beschwerderüge dargetan, die belangte Behörde wäre gemäß § 51e VStG verpflichtet gewesen, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, weil dem Beschwerdeführer weder der Umstand, daß ein Transport gefährlicher Güter vorgelegen sei, bekannt gewesen sei, noch daß ihm dies auf Grund der Umstände der Auftragserteilung und Geschäftsabwicklung bekannt hätte sein können (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0165).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030280.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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