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L3730 Aufenthaltsabgabe, Nächtigungstaxe, OrtstaxeNorm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Aufhebung der ZweitwohnsitzabgabeV einer Kärntner Gemeinde mangels Berücksichtigung der besonderen Belastungen durch Zweitwohnsitze bzw das Ausmaß der jeweils erhobenen Ferienwohnungsabgabe; keine Berücksichtigung der gesetzlich zwingend vorgegebenen Kriterien der SteuersatzbestimmungRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des §7 Abs2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Malta vom 29.12.2006, Z920-10/2006, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird.
Bei der Erlassung der auf Grundlage des §7 Abs2 K-ZWAG ergehenden Gemeindeverordnungen sind einerseits die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze im Verhältnis zum Durchschnitt der Kärntner Gemeinden unter Bedachtnahme auf die von den Gemeinden jeweils erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze im landesweiten Vergleich zu berücksichtigen.
§7 Abs2 der Zweitwohnsitzabgabeverordnung des Gemeinderates der Gemeinde Malta legt die Höhe des Abgabensatzes mit 80 % bzw - nach Inkrafttreten der nach §7 Abs3 K-ZWAG ergangenen Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung am 21.12.2013 - mit rund 68 % der in §7 Abs2 K-ZWAG (landes-)gesetzlich festgelegten Höchstbeträge ohne weitere Differenzierung fest. Die Verordnungsakten geben keinen Hinweis darauf, welche Unterlagen bzw welche Berechnungen bei Verordnungserlassung als Grundlage für die Wahl des Abgabensatzes herangezogen wurden. Keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat der Gemeinde Malta berücksichtigt hätte, inwieweit in der Gemeinde - verglichen mit dem Durchschnitt der Gemeinden - besondere Belastungen durch Zweitwohnsitze auftreten und dafür, dass bei Verordnungserlassung oder anlässlich des Inkrafttretens der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung am 21.12.2013 das Ausmaß der jeweils erhobenen Ferienwohnungsabgabe (pauschalierte Ortstaxe) tatsächlich als Kriterium für die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe herangezogen wurde.
(Anlassfall E824/2021, E v 15.03.2023, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wohnsitz Zweit-, Fremdenverkehr, Abgaben Gemeinde-, Verordnungserlassung, GrundlagenforschungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V260.2022Zuletzt aktualisiert am
27.03.2023