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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache der P I, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2022, W226 2110439-2/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte - neben mehrfacher Beantragung von Gewährung von Asyl in Polen - am 24. Februar 2010 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Im Mai 2011 kehrte sie freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück.
2 Schließlich reiste die Revisionswerberin erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 8. Jänner 2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005.
3 Mit Bescheid vom 26. März 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Mit Erkenntnis vom 26. Juli 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 28. November 2022, E 2449/2022-12, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis insoweit, als damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise, abgewiesen worden war, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.
5 Im Übrigen - somit hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten, des Status der subsidiär Schutzberechtigten und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen - lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat insoweit die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde gegen die letztgenannten Spruchteile des angefochtenen Erkenntnisses die gegenständliche Revision eingebracht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision verweist zunächst in der Begründung ihrer Zulässigkeit auf Ermittlungsmängel des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Erlassung der Rückkehrentscheidung und auf jene Gründe, die zur Aufhebung dieses Spruchpunktes und der davon abhängenden Spruchpunkte durch den Verfassungsgerichtshof geführt haben. Wenn die Revision mit diesen Ausführungen damit allein die Zulässigkeit der Revision als gegeben erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass bei den anderen, nicht von der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof umfassten Aussprüche eine Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht vorgesehen ist. Auf diese Argumente in der Revision war daher nicht einzugehen.
10 Die Revision macht weiters - erkennbar - in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten Ermittlungs- und Feststellungsmängel im Zusammenhang mit Länderberichten zum Herkunftsstaat geltend.
11 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, ist auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerberin günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 23.11.2022, Ra 2022/14/0308 bis 0310, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht. Soweit die Revisionswerberin ausführt, das Bundesverwaltungsgericht habe die (aktuellen) „Länderinformationen“ nicht beachtet, verabsäumt sie es, konkret auszuführen, welche Feststellungen zu treffen gewesen wären und weshalb diese zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.
12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2023
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022140257.L00Im RIS seit
27.03.2023Zuletzt aktualisiert am
27.03.2023