TE Vwgh Beschluss 2023/2/20 Ra 2020/04/0082

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Veröffentlicht am 20.02.2023
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Dr. K D als Insolvenzverwalter der D GmbH, vertreten durch Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schulerstraße 18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Februar 2020, Zl. LVwG-AV-973/001-2018, LVwG-AV-975/001-2018, LVwG-AV-976/001-2018, betreffend Untersagung der Geschäftsführerbestellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Erkenntnis vom 18. Februar 2020 stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (in Folge: Verwaltungsgericht) in der Sache fest, „dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Bestellung des Herrn D M, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für den Fortbetrieb durch die Insolvenzmasse nach D GmbH für“ „Durchführung einfacher Gartenarbeiten (Rasen mähen, Bewässern der Grünflächen, Jäten, Mulchen)“, „Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst)“ sowie „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)“ „im Standort S[,] nicht vorliegen“ und untersagte die Geschäftsführerbestellung (Spruchpunkt 1.). Das Verwaltungsgericht sprach unter einem aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).

2        Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - nach dem Vorbringen zur Rechtzeitigkeit in gegenständlicher Revision und dem im Verfahrensakt einliegenden Zustellnachweis - am 24. Februar 2020 zugestellt.

3        Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision, die am 16. Juni 2020 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einlangte (Postaufgabe 10. Juni 2020).

4        Der Revisionswerber bringt zur Rechtzeitigkeit gegenständlicher Revision ferner vor, „[d]ie Revisionsfrist war [...] bei Inkrafttreten des 2. Covid-19-Justizbegleitgesetzes noch nicht abgelaufen und wurde durch dieses unterbrochen. Die Rechtsmittelfrist hat daher mit 01.05.2020 neuerlich zu laufen begonnen. Gemäß § 26 Abs 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung der Revision 6 Wochen. Die Revisionsfrist ist somit gewahrt.“

Zur Rechtzeitigkeit der Revision

5        Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

6        Für die Rechtzeitigkeit gegenständlicher Revision kommt es entscheidungswesentlich darauf an, ob die Revisionsfrist durch das COVID-19-VwBG unterbrochen oder lediglich gehemmt wurde. Weder die Bestimmungen des 1. noch - wie vom Revisionswerber vorgebracht - des 2. COVID-19-Justizbegleitgesetzes sind gegenständlich maßgeblich (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes im Revisionsverfahren etwa VwGH 14.6.2021, Ra 2020/07/0062).

7        Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17. März 2021, Ra 2020/11/0098, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass die Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in einem Fall wie dem diesem Beschluss zu Grunde liegenden) nicht in einem bei diesem bereits anhängigen Verfahren erfolgt, sodass die Fristunterbrechung des § 1 COVID-19-VwBG schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist die Revisionsfrist als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag im Sinn des § 2 Z 1 iVm. § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG anzusehen und nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt worden (vgl. auch VwGH 20.4.2021, Ra 2020/07/0062; 1.6.2021, Ra 2020/05/0149; 10.6.2021, Ra 2020/06/0135; 17.6.2021, Ra 2020/06/0137; 29.6.2021, Ra 2020/10/0084; 21.7.2021, Ra 2020/18/0227; 30.3.2022, Ra 2020/19/0212).

8        Für den Revisionsfall bedeutet dies, dass die Revisionsfrist am 24. Februar 2020 und somit vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG am 22. März 2020 zu laufen begann.

9        Ausgehend vom Beginn der Revisionsfrist hätte die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG mit Ablauf des 6. April 2020 (Montag) geendet. Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristenhemmung hat die Revisionsfrist daher - unter Berücksichtigung des § 33 Abs. 2 AVG, weil das Fristende auf Samstag, den 16. Mai 2020, fiel - mit Ablauf des 18. Mai 2020 (Montag) geendet.

10       Über Aufforderung zur Stellungnahme vom 9. Jänner 2023 wurde dem seitens des Revisionswerbers nichts entgegengesetzt.

11       Im Hinblick auf die obigen Ausführungen erweist sich die am 10. Juni 2020 zur Post gegebene Revision wegen Versäumung der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet.

12       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Februar 2023

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040082.L00

Im RIS seit

27.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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