TE Vwgh Erkenntnis 2023/2/21 Ra 2019/04/0114

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2023
beobachten
merken

Index

Auswertung in Arbeit!

Norm

Auswertung in Arbeit!

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Dr. G T in S, vertreten durch die Hübel & Payer Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 1. August 2019, Zl. 405-6/141/1/5-2019, betreffend Widerruf der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, vertreten durch Mag. Thomas Egerth, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 16/14a), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I:

1        1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2019 wurde die dem Revisionswerber erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater gemäß § 111 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 2 und § 9 Z 1 lit. c und Z 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) widerrufen und dem Revisionswerber die Ausübung dieses Berufes - unter der Bedingung einer Wiederaufnahme der Berufsbefugnis gemäß § 85 Abs. 4 WTBG 2017 - gemäß § 111 Abs. 3 in Verbindung mit § 106 WTBG 2017 vorläufig untersagt.

2        2.1. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. August 2019 als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

3        2.2. In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber mit Urteil des Landgerichts München I vom 11. Februar 2015 wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden sei. Die Vollstreckung der Strafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden. Das Urteil sei rechtskräftig und noch nicht getilgt. Aus dem festgestellten Sachverhalt des Landgerichts München I gehe hervor, dass der Revisionswerber unter anderem als Geschäftsführer der G GmbH an „rechtlichen Konstrukten“ mitgewirkt habe, um Zahlungen (unter anderem circa 22 Millionen USD) an den früher verurteilten Dr. G zu vereinnahmen und zu verwalten, die dann gegenüber den österreichischen Steuerbehörden als Betriebseinnahme der Gesellschaft im Jahr 2007 angegeben worden seien. Wie von Anfang an beabsichtigt, habe Dr. G in seiner deutschen Einkommenssteuererklärung die Einnahmen verschwiegen. Das Landgericht München I gehe in seiner Entscheidung davon aus, der Revisionswerber habe erkannt, dass die Gelder Dr. G persönlich zugeflossen seien und er mit einer Verkürzung deutscher Einkommenssteuer gerechnet habe. Im Urteil des Landgerichts München I sei nicht festgestellt worden, dass die in der Steuererklärung des Dr. G nicht erklärten Zahlungen aus kriminellen Handlungen herrührten.

4        Das Verwaltungsgericht stellte zudem fest, dass der Revisionswerber seit 8. April 2002 ordentliches Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder sei. Mit 31. Jänner 2011 sei die Berufsbefugnis ruhend gestellt worden.

5        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass wegen der Tatbestandswirkung der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung das gesamte Vorbringen des Revisionswerbers zur mangelhaften Beweiswürdigung und falschen rechtlichen Würdigung ins Leere gehe. Diese Themen hätten in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Landgerichts München I in Deutschland behandelt werden müssen.

6        Nach dem Tilgungsgesetz 1972 seien ausländische Verurteilungen inländischen Verurteilungen gleichzustellen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar sei, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen seien. Im konkreten Fall sei der in der deutschen Abgabenordnung festgeschriebene Tatbestand jenem im österreichischen Finanzstrafgesetz gleichzuhalten.

7        Der dem Urteil des Landgerichts München I zu Grunde liegende Sachverhalt sei auch in Österreich rechtlich relevant. Das gegenständliche ausländische Strafurteil sei daher mit einer inländischen Verurteilung gleichzustellen. Auch seien weder aus dem Vorbringen des Revisionswerbers, dem Akt der Behörde, noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK nicht entsprechenden Verfahren ergangen sei. Diese Annahme werde auch durch den Umstand der erfolgten ausführlichen Urteilsbegründung erhärtet.

8        Nach näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes wäre, sollte es sich bei den in der Steuererklärung nicht angegebenen Geldern um Einkünfte aus krimineller Geldbeschaffung handeln, zu überprüfen, ob diese dann noch unter die gemäß § 2 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) dargelegten Einkünfte fielen und eine Abgabenverkürzung gemäß § 33 Finanzstrafgesetz vorläge. Allerdings sei im Urteil des Landgerichts München I eindeutig nicht festgestellt worden, dass die verfahrensgegenständlichen Einkünfte aus krimineller Geldbeschaffung stammen würden und sei daher die betreffende Rechtsprechung im konkreten Fall nicht anwendbar.

9        Mangels Vertrauenswürdigkeit auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung sei die erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater zu widerrufen, weshalb sich die Beschwerde letztlich als unbegründet erweise.

10       3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11       1.1. Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob und inwieweit eine strafrechtliche Verurteilung im Ausland bei der Auslegung der besonderen Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Z 1 WTBG 2017 überhaupt zu berücksichtigen sei. Selbst wenn dies zutreffe, stelle sich die Frage, ob eine ausländische Verurteilung nach § 9 Z 1 WTBG 2017 auch dann vergleichbar mit einer inländischen Verurteilung sei, wenn inländische Behörden (Finanzamt Salzburg, Staatsanwaltschaft Wien) denselben Sachverhalt, der im Ausland zu der Verurteilung geführt habe, anders dahingehend beurteilen würden, dass es im Inland zu keiner strafrechtlichen Verurteilung gekommen wäre.

12       Diese Rechtsfragen würden entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Revision führen, weil diese nicht nur für den gegenständlichen Fall Bedeutung hätten.

13       1.2. Die Revision ist zulässig. Sie erweist sich aus nachstehenden Erwägungen jedoch als nicht begründet.

14       2. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137, zählt die „besondere Vertrauenswürdigkeit“ zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Bestellung zu einem Wirtschaftstreuhandberuf.

15       § 9 und § 111 WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137, lauten wie folgt:

Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 9. Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

1.   

a)   von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe oder

b)   von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder

c)   von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder

d)   von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und

2.   diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.

Widerruf der öffentlichen Bestellung

§ 111. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn

1.   eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder

2.   die Einholung der Genehmigung gemäß § 82 Abs. 4 unterlassen wurde.

(2) Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In dem Bescheid, mit dem die öffentliche Bestellung widerrufen wird, ist gleichzeitig die Ausübung der Berufsbefugnis vorläufig gemäß § 106 zu untersagen. Einer Beschwerde gegen die vorläufige Untersagung der Ausübung der Berufsbefugnis kommt abweichend von § 13 Abs. 1 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu.

(3) Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des § 9 Z 1 lit. d abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.“

16       3.1. Die Revision führt für ihren Standpunkt, wonach strafrechtliche Verurteilungen im Ausland nicht von § 9 Z 1 WTBG 2017 erfasst seien und somit nicht zur Entziehung der Berufsberechtigung führen könnten, ins Treffen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Interpretation des § 9 Z 1 WTBG 2017 im Weg einer Lückenschließung durch Analogie bereits „generell problematisch“ sei. Voraussetzung für die Lückenschließung sei das Vorliegen einer echten Lücke. Es müsse sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Norm ergeben, dass die Nichtregelung ein Versehen darstelle, vom Gesetzgeber also nicht beabsichtigt gewesen sei. Eine solche echte Lücke liege im gegenständlichen Fall aber nicht vor, weil es kein Anzeichen für ein Versehen des Gesetzgebers gäbe. Selbst unter der Annahme einer echten Lücke wäre eine Interpretation im Weg der Lückenschließung jedoch unzulässig.

17       3.2. Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision, dass es sich bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interpretation des § 9 Z 1 WTBG 2017 um keine Lückenschließung durch Analogie handelt. Vielmehr geht es im vorliegenden Fall darum, ob diese Bestimmung mit ihrem insoweit offenen Wortlaut (arg: „von einem Gericht“) - wie die Revision argumentiert - einschränkend dahin auszulegen ist, dass bei der Beurteilung der besonderen Vertrauenswürdigkeit ausschließlich strafrechtliche Verurteilungen durch inländische Gerichte zu berücksichtigen sind, oder ob hier - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auch einschlägige strafrechtliche Verurteilungen durch ausländische Gerichte einbezogen werden müssen.

18       § 9 WTBG 2017 enthält - so die Erläuterungen zur aktuellen Rechtslage RV 1669 BlgNR 25. GP 7 - unverändert die Bestimmungen des § 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999. Dieser wiederum entspricht § 5 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, durch die Neuformulierung im Jahr 1999 ist inhaltlich keine Änderung eingetreten (vgl. RV 1273 BlgNR 20. GP 69). Bereits § 5 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung ging davon aus, dass die besondere Vertrauenswürdigkeit (in der damaligen Regierungsvorlage RV 486 BlgNR 7. GP 1 noch „das untadelige persönliche Verhalten“) insbesondere dann nicht vorliegt, „wenn der Berufswerber wegen eines Verbrechens, wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens, einer ebensolchen Übertretung oder eines Abgabendeliktes von einem Gerichte rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe nicht getilgt ist.“ Gleiches hat gegolten, „wenn der Berufswerber wegen Abgabenhinterziehung, Bannbruch oder Abgabenhehlerei von einer Finanzbehörde rechtskräftig bestraft worden ist und seit der Rechtskraft der Strafe nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.“

19       Es ergeben sich somit weder aus der historischen Genese der gegenständlichen Regelung noch aus den jeweiligen Gesetzesmaterialien Hinweise für die von der Revision vertretene einschränkende Auslegung des § 9 WTBG 2017.

20       Für eine Einbeziehung auch ausländischer Verurteilungen spricht - neben dem offenen Wortlaut der Bestimmung - hingegen, dass die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes (wie im Übrigen jede Art von Treuhandschaft) besonderes Vertrauen der Klienten bzw. Treugeber in eine korrekte, gesetzeskonforme Ausübung des Berufes bzw. der Treuhandschaft voraussetzt (vgl. dazu bereits VwGH 14.9.2001, 2000/02/0090).

21       Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Gefährdung der „ordnungsgemäßen Berufsausübung“ eines Wirtschaftstreuhänders auf die jeweilige konkrete Tathandlung ankommt und nur solche Tathandlungen, die in Beziehung zur ausgeübten Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder stehen, geeignet sind, die ordnungsgemäße Berufsausübung gefährdet erscheinen zu lassen (vgl. erneut VwGH 2000/02/0090).

22       Demnach steht bei der Beurteilung einer möglichen Gefährdung der ordnungsgemäßen Berufsausübung die jeweils konkrete Tathandlung im Vordergrund und nicht, ob die Verurteilung durch ein inländisches oder ausländisches Gericht erfolgte.

23       Der von der Revision für ihren Standpunkt ins Treffen geführte § 13 Abs. 1 GewO 1994 enthält eine Auflistung näher bezeichneter Gewerbeausschlussgründe und ordnet in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Einbeziehung von vergleichbaren im Ausland verwirklichten Tatbeständen an. Diese ausdrückliche Anordnung ist nach den Erläuterungen zur Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993 auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuführen (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] § 13 Rz. 13).

Im damit angesprochenen Erkenntnis VwGH 27.6.1989, 86/04/0006, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass § 13 Abs. 3 bis 5 GewO 1973 in spezifischer Form auf das österreichische Konkurs- und Ausgleichsrecht abstellt (Eröffnung des Konkurses bzw. des Ausgleichsverfahrens, Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens) und daher nur die entsprechenden - auf der Grundlage österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechtes gefassten - Beschlüsse betreffend die Eröffnung eines Konkurses etc. für die von der Gewerbebehörde zu treffende Entscheidung das insoweit maßgebliche Sachverhaltselement darstellen.

24       Angesichts dieses spezifischen rechtlichen Hintergrundes der Regelung des § 13 Abs. 1 GewO 1994 lassen sich daraus keine Rückschlüsse für die Auslegung des § 9 WTBG 2017 ziehen.

25       4.1. Die Revision bringt weiter vor, dass auch bei Anwendung des § 9 Z 1 WTBG 2017 ausländische gerichtliche Verurteilungen nicht schrankenlos, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen inländischen gerichtlichen Verurteilungen gleichzuhalten seien. Das Verwaltungsgericht habe sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, ob die ausländische Verurteilung des Revisionswerbers vergleichbar mit einer inländischen Verurteilung sei. Das Landgericht München I habe den Revisionswerber wegen einer Tat schuldig gesprochen, die nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar sei. Der OGH habe nämlich ausgesprochen, dass eine - wie die Revision entgegen dem Verwaltungsgericht ausdrücklich annimmt, vorliegend gegebene - kriminelle Geldbeschaffung (durch Veruntreuung oder Untreue) keine für Zwecke des § 33 FinStrG erforderliche Abgabenverkürzung im Sinn von Einkünften aus Berufstätigkeit im Sinn des EStG begründe.

Die Vergleichbarkeit sei im Fall des Urteils des Landgerichts München I darüber hinaus auch deshalb nicht gegeben, weil die Verurteilung hier nach einer Rechtsvorschrift erfolgt sei, die zwar mit einer auch in Österreich bestehenden Rechtsvorschrift vergleichbar sei, aber eine um fünfmal höhere Strafdrohung vorsehe.

26       Das Verwaltungsgericht sei in Zusammenhang mit der Frage der Vergleichbarkeit aber nur ansatzweise auf das (vom Revisionswerber in seiner Beschwerde erwähnte) Erkenntnis VwGH 23.5.2007, 2005/04/0196, eingegangen und habe dies damit begründet, dass eine Prüfung der Vergleichbarkeit nur vorzunehmen wäre, wenn die Einkünfte aus krimineller Geldbeschaffung stammten, was aber gegenständlich - nach den Feststellungen des Landgerichts München I - nicht der Fall sei.

27       4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der Revision genannten Erkenntnis VwGH 2005/04/0196, ausgesprochen, dass ein „vergleichbarer Tatbestand“ im Sinn des § 13 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 nur dann gegeben ist, wenn die im Ausland erfolgte Verurteilung den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig gesprochen hat, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die gesetzlichen Tatbestände oder Qualifikationen nach österreichischem und ausländischem Recht decken; vielmehr ist darauf abzustellen, ob der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt im Inland zu einer Verurteilung, wenn auch wegen einer anderen strafbaren Handlung, hätte führen müssen.

28       § 13 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 ordnet an, dass die in § 13 Abs. 1 leg. cit. getroffenen Bestimmungen betreffend den Ausschluss von der Gewerbeausübung auch gelten, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen „vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden“.

29       Das (zu § 13 GewO 1994 ergangene) Erkenntnis VwGH 2005/04/0196 erweist sich im vorliegenden Fall jedoch als nicht einschlägig, weil § 9 WTBG 2017 - anders als § 13 Abs. 1 GewO 1994 - keine derartige Prüfung der Vergleichbarkeit verlangt (dass die Verurteilung durch das Landgericht München I in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist, wird nicht bestritten).

30       Hinzu kommt, dass sich die Regelungstechnik des § 9 WTBG 2017 von jener des § 13 Abs. 1 GewO 1994 grundlegend unterscheidet. Während § 13 Abs. 1 GewO 1994 konkrete Straftatbestände nennt (zB organisierte Schwarzarbeit [§ 153e StGB] oder betrügerische Krida [§ 156 StGB]), enthält § 9 WTBG 2017 eine abstraktere Umschreibung der einschlägigen Tathandlungen (zB gerichtliche Verurteilung „wegen eines Finanzvergehens“). Dieser Unterschied spricht ebenfalls dagegen, die zu § 13 Abs. 1 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung und ihre Vorgabe zur Prüfung der Vergleichbarkeit auf § 9 WTBG 2017 zu übertragen.

31       Damit ist aber auch der diesbezüglichen Rüge des Revisionswerbers, wonach das Verwaltungsgericht sich mit der Frage der Vergleichbarkeit nicht auseinandergesetzt habe bzw. die Vergleichbarkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, der Boden entzogen.

32       5. Aus den dargelegten Gründen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

33       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. Februar 2023

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019040114.L00

Im RIS seit

27.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten