TE Vwgh Beschluss 2023/2/22 Ra 2022/14/0270

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Veröffentlicht am 22.02.2023
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache des F N, vertreten durch Dr. Berthold Lindner, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4/1/29, gegen das am 15. März 2022 mündlich verkündete und mit 8. August 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L530 1261831-4/106E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 1997 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2018, Ra 2017/20/0487, und 25. September 2020, Ra 2020/19/0145, verwiesen. Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof das damals angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2        Das Bundesverwaltungsgericht führte im fortgesetzten Verfahren eine mündliche Verhandlung in mehreren Tagsatzungen durch, wies mit dem angefochtenen Erkenntnis den Antrag des Revisionswerbers aus dem Jahr 2003 auf internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 erneut als unbegründet ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria für zulässig. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

4        Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Dezember 2022, E 2593/2022-13, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5        In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurden keine Stellungnahmen erstattet.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        In ihrer Zulässigkeitsbegründung macht die Revision zunächst inhaltlich einen Ermittlungsmangel geltend, indem sie darauf verweist, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Bedenken gegen die Qualität des von Amts wegen durch die Staatendokumentation eingeholten Berichts weitergehende Erhebungen hätte durchführen müssen, wie insbesondere durch eine erneute oder ergänzende Anfrage an die Staatendokumentation.

10       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 23.11.2022, Ra 2022/14/0308 bis 0310, mwN). Eine solche grob fehlerhafte Beurteilung vermag die Revision - insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Ermittlungsschritte wie die Einholung eines Gutachtens zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des Revisionswerbers setzte - nicht aufzuzeigen.

11       Insoweit sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Vor-Ort-Recherche sowie des linguistischen und landeskundlichen Gutachtens wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 18.5.2022, Ra 2022/14/0122, mwN).

12       Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in mehreren Tagsatzungen - mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auseinander und hielt seinen Angaben, wonach ihm als Angehörigem der ethnischen Gruppe der „Ijaw“ Verfolgung durch die benachbarten „Itsekiri“ drohe, entgegen, aus dem eingeholten linguistischen und landeskundlichen Gutachten ergebe sich, dass nicht von einer Hauptsozialisierung des Revisionswerbers in diesem Raum ausgegangen werden könne. Diesen Erwägungen tritt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Eine Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung im Rahmen des dargelegten Maßstabes für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zeigt die Revision mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen daher nicht auf.

13       Die Revision macht in der Zulässigkeitsbegründung weiters ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 8 Abs. 2 EMRK geltend, da das Bundesverwaltungsgericht keine Interessenabwägung bei der Feststellung, dass dem Revisionswerber kein internationaler Schutz zukomme und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, vorgenommen habe.

14       Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass bei den von der Revision genannten Aussprüchen keine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchzuführen ist. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde.

15       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2023

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022140270.L00

Im RIS seit

27.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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