TE Vfgh Beschluss 1993/9/28 B1371/93

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags betreffend einen als Wiedereinsetzungsantrag zu deutenden "Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens" wegen Versäumung der Berufungsfrist. Da der Antragsteller (, dem das gemäß §63 AVG eingeräumte Recht zustand, gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis innerhalb von zwei Wochen eine Berufung bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck oder beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen,) offenbar wegen Versäumung der Berufungsfrist seinen Antrag bei einer der genannten Behörde einbringen hätte müssen, wird sein an den Verfassungsgerichtshof gerichteter diesbezüglicher Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sein.

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit seiner selbstverfaßten Eingabe vom 16. Juli 1993 stellte der Beschwerdeführer den "Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ... vom 13.05.93, St-VU-2009/92".

2. Mit Schreiben vom 2. August 1993 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer unter Hinweis auf §19 Abs3 VerfGG 1953 auf, den Antrag binnen sechs Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen; auf die Möglichkeit, unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen, wurde hingewiesen.

3. Mit Eingabe vom 30. August 1993 beantragte der Einschreiter unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe, legte den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 13. Mai 1993, Z St-VU-2009/92, vor und wiederholte "den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Z St-VU-2009/92)". Begründend führt der Einschreiter aus, daß ihm der erstinstanzliche Bescheid erst am 7. Juni 1993 durch seinen Rechtsvertreter ausgehändigt worden sei, obwohl dieser seine Adresse kannte und kennt und er nur aus diesem Grund die Berufungsfrist versäumt habe.

II. Der Sache nach ist der vom Antragsteller an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Antrag - wie sich aus dessen Begründung ergibt - als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verstehen. Da der Antragsteller (, dem das gemäß §63 AVG eingeräumte Recht zustand, gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis innerhalb von zwei Wochen eine Berufung bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck oder beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen,) offenbar wegen Versäumung der Berufungsfrist seinen Antrag bei einer der genannten Behörde einbringen hätte müssen, wird sein an den Verfassungsgerichtshof gerichteter diesbezüglicher Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sein.

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher als unbegründet abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

III. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1371.1993

Dokumentnummer

JFT_10069072_93B01371_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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