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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung des Flächenwidmungsplans einer Oberösterreichischen Gemeinde mangels Verständigung der Grundstückseigentümer; keine nachweisliche Verständigung der Eigentümer von der Änderung der Flächenwidmung und Bebaubarkeit ihrer Grundstücke im Verordnungserlassungsverfahren hinsichtlich der nunmehrigen Unzulässigkeit der Neuerrichtung von Gebäuden und Schutzdächern durch Änderung der WidmungskategorieRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Schörfling am Attersee Teil A: Flächenwidmungsteil Nr 5, beschlossen vom Gemeinderat am 24.04.2018, soweit er sich auf die Grundstücke Nr 989/1, 989/2, 987/1, 988/1 und .196/1, KG Kammer, bezieht (Antrag des LVwG Oberösterreich).
Gemäß §33 Abs3 Oö ROG 1994 sind die Eigentümer jener Grundstücke, an deren Flächenwidmung oder Bebaubarkeit sich Änderungen ergeben, von der Planauflage nachweislich zu verständigen. Sinn und Zweck der Auflage eines Planentwurfes samt Verständigung darüber ist, den Planunterworfenen eine ausreichende Möglichkeit zur Erhebung allfälliger Einwendungen einzuräumen, mit anderen Worten: ihr Mitspracherecht zu gewährleisten. Das Unterlassen einer derartigen Verständigung bewirkt daher einen wesentlichen Mangel des Verfahrens zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes. Verstöße gegen derartige Formvorschriften bewirken nur dann keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung, wenn dadurch die Unterrichtung der betroffenen Gemeindebürger über die beabsichtigte Planungsmaßnahme nicht beeinträchtigt wird.
Die Grundstücke waren im Flächenwidmungsplan Nr 4 als "Gz - Grünland, Grünzug" gewidmet. Gemäß der Legende waren in dieser Widmungskategorie zwar "Neubauten jeder Art unzulässig"; ausgenommen davon waren aber "Bauten der Land- und Forstwirtschaft im Hofbereich im Umkreis von höchstens 50 m sowie Badehütten am Seeufer und Um-, Zu- und Neubauten bei bestehenden Wohngebäuden bzw Gebäuden für einen zeitweiligen Wohnbedarf innerhalb der Seeuferschutzzone bei positiver Feststellung nach dem Naturschutzgesetz."
Im Flächenwidmungsplan Nr 5 ist für die genannten Grundstücke nunmehr festgelegt: "Die Neuerrichtung von Gebäuden und Schutzdächern ist unzulässig. Zulässig sind ausschließlich Umbauten rechtmäßig bestehender Gebäude. Darüber hinaus ist die Errichtung sonstiger Bauwerke und Anlagen, die der Funktion des Grünzuges widersprechen (wie Swimming Pools, versiegelte Stellplätze, Stützmauern), unzulässig."
Entscheidungstexte
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, Bebauungsvorschriften, Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen, VfGH / Gerichtsantrag, Raumordnung, BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V97.2021Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023