Index
L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;Norm
ABGB §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des N in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 2. September 1992, Zl. 0-1-0, betreffend Nachzahlung von Nebengebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1948 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit Ablauf des 6. September 1990 gemäß § 85 Abs. 4 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 37/1956 (im folgenden kurz StGBG), erfolgten Entlassung (rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers auf Grund des Urteils des Landesgerichtes Linz vom 3. April 1990 wegen Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146 und 147 Abs. 3 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. Z. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unbedingt) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1991, 91/12/0138). Er war zuletzt als Brandmeister bei der Feuerwehr tätig (Verwendungsgruppe C).
Im Rahmen eines Einsatzes erlitt der Beschwerdeführer am 8. November 1985 einen Unfall. Wegen dieses Unfalles war der Beschwerdeführer vorerst nur kurze Zeit dienstunfähig. Später zeigte sich jedoch, daß die bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen schwerer als ursprünglich angenommen waren. Auf Grund einer ärztlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer im Mai 1987 arbeitsunfähig "geschrieben". Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Jänner 1989 diesen Unfall als Dienstunfall gemeldet hatte, wurde dieser mit Bescheid vom 19. September 1989 als Dienstunfall anerkannt, da ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom festgestellt wurde. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde mit 20 v.H. festgesetzt.
In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer jedoch straffällig und gegen ihn wegen des eingeleiteten strafgerichtlichen Verfahrens, auf dessen Ausgang oben verwiesen wurde, mit Bescheid des Disziplinarsenates III der Disziplinarkommission der Landeshauptstadt Linz vom 26. August 1987 während seines Krankenstandes eine Disziplinaruntersuchung gemäß § 84 Abs. 3 StGBG eingeleitet, das Ruhen des Disziplinarverfahrens bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens verfügt und er gemäß § 105 Abs. 1 StGBG vom Dienst unter Herabsetzung seiner Bezüge auf zwei Drittel (§ 107 Abs. 1 StGBG) enthoben (suspendiert).
Nach einem im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Aktenvermerk vom 4. September 1987 wurde die vom Beschwerdeführer bis dahin monatlich bezogene Wechseldienstzulage, die Branddienstzulage, die Sonn- und Feiertagszulage sowie der Fahrtkostenzuschuß (mit Wirkung vom 1. Oktober 1987) eingestellt, weil es sich bei diesen Nebengebühren um "leistungsbezogene Zulagen" handle.
Mit Schreiben vom 13. September 1989 (also noch vor Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens) stellte der Beschwerdeführer bei seiner Dienstbehörde erster Instanz den Antrag, ihn gemäß § 43 StGBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, ihm die "Zulagen" nachzuzahlen und die Suspendierung rückwirkend aufzuheben. Aus der Sicht des Beschwerdefalles ist lediglich der Antrag auf Nachzahlung der "Zulagen" von Bedeutung (zum Ruhestandsversetzungsverfahren siehe das hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, 91/12/0185; zum Antag auf rückwirkende Aufhebung der Suspendierung vgl. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1992, 31255/90, und das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, 93/09/0024).
Mit Schreiben vom 27. März 1991 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein Schreiben vom 13. September 1989 (neuerlich) die Nachzahlung der Zulagen (bis September 1990). Er wies darauf hin, daß er sich im Zeitpunkt seiner Suspendierung bereits im Krankenstand auf Grund einer Operation nach einem Dienstunfall befunden habe, der bis zu seiner Entlassung angedauert habe. Nach dem Dienst- und Besoldungsrecht stünden dem Bediensteten, der wegen eines Dienstunfalles dienstunfähig sei, die "Fortzahlung aller Zulagen" (speziell der für den Branddienst anfallenden Zulagen) zu. Im Bescheid über die Suspendierung sei lediglich eine 25-%ige Kürzung der Bezüge ausgesprochen worden. Ihm seien jedoch die ihm gebührenden Zulagen aus dem Branddienst seither (zur Gänze) nicht ausgezahlt worden.
Mit Schreiben vom 5. April 1991 teilte das Personalamt der Landeshauptstadt Linz dem Beschwerdeführer mit, die Einstellung der für den im Branddienst stehenden Bediensteten vorgesehenen Zulagen sowie des Fahrtkostenzuschusses sei mit dem Zeitpunkt der Dienstenthebung des Beschwerdeführers erfolgt, weil es sich bei diesen Nebengebühren um leistungsbezogene Zulagen handle.
Da die Dienstbehörde über seinen Antrag auf Nachzahlung der Zulagen keine Entscheidung traf, brachte der Beschwerdeführer am 14. Mai 1991 einen Devolutionsantrag beim Stadtsenat ein.
Mit Bescheid vom 16. September 1991 setzte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 in Verbindung mit § 38 AVG und § 1 Abs. 1 DVG das Verfahren betreffend Nachzahlung der Zulagen an den Beschwerdeführer (Antrag vom 13. September 1989 in Verbindung mit dem Devolutionsantrag vom 14. Mai 1991) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beantragte Ruhestandsversetzung und die beantragte rückwirkende Aufhebung der Suspendierung des Beschwerdeführers aus. Er begründete dies im wesentlichen damit, das Ruhestandsversetzungsverfahren sei derzeit beim Verwaltungsgerichtshof (Anmerkung: unter Zl. 91/12/0185), das Verfahren betreffend die rückwirkende Aufhebung der Suspendierung beim Verfassungsgerichtshof (Anmerkung: unter B 1255/90) anhängig; diese beiden Verfahren bildeten jedoch eine unentbehrliche Grundlage für die Entscheidung im Zulagenverfahren.
Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Februar 1992, 91/12/0255, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des § 38 AVG nicht vorgelegen seien (zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen).
Im fortgesetzten Verfahren stellte der Beschwerdeführer in der Folge einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG an die belangte Behörde. Darin vertrat er u.a. erneut die Auffassung, er sei seit 8. Mai 1987 auf Grund der bei seinem Dienstunfall erlittenen Verletzungen "arbeitsunfähig" geschrieben worden; eine Arbeitsfähigkeit sei bis zum heutigen Tag nicht eingetreten. In der Zwischenzeit habe er sich bereits einer Reihe von Operationen unterziehen müssen. Während seines "Krankenstandes" sei er (mit Wirkung vom 3. September 1987) vom Dienst suspendiert worden.
Mit Schreiben vom 22. Juli 1992 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, sie werde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Stadtsenat über den "Antrag auf Nachzahlung der Zulagen" entscheiden. In der Sache selbst sei beabsichtigt, diesem Antrag keine Folge zu geben: Nach Zach, Gehaltsgesetz, Band 1, Seite 88 s, sei ein anderer Grund im Sinne des § 15 Abs. 5 zweiter Satz GG (Ruhen pauschalierter Nebengebühren) unter anderem auch die Suspendierung. Da der Beschwerdeführer "am 14.8.1987" suspendiert worden sei, sei seine Wechseldienstzulage, Branddienstzulage, Sonn- und Feiertagszulage sowie sein Fahrtkostenzuschuß mit 1. Oktober 1987 entsprechend § 15 Abs. 5 GG eingestellt worden.
In seiner Stellungnahme vom 14. August 1992 brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, seine Dienstunfähigkeit, die auf dem Dienstunfall vom 8. November 1985 beruhe, sei vor seiner Suspendierung eingetreten und dies sei der Grund für seine Dienstabwesenheit gewesen. Deshalb stehe ihm (nach § 15 Abs. 5 Satz 1 GG) der Anspruch auf Auszahlung der Zulagen weiterhin zu. Daran könne seine Suspendierung nichts ändern, da seine Arbeitsfähigkeit auch dann nicht gegeben gewesen wäre, wenn er nicht suspendiert worden wäre. Zum Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines Dienstunfalles vom 8. November 1985 zumindestens seit 8. Mai 1987 "bis laufend" arbeitsunfähig sei, rege er die Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens an. Ungeachtet der noch anhängigen Verfassungsgerichtshof-Beschwerde gegen seine Suspendierung sei aus §§ 3 und 15 GG abzuleiten, daß die im Bescheid des Disziplinarsenates III der Disziplinarkommission vom 26. August 1987 verfügte Kürzung der Bezüge um ein Drittel nur eine entsprechende Kürzung der Zulagen bzw. Nebengebühren zufolge gehabt hätte. Dem Spruch des Bescheides der Disziplinarbehörde sei nicht zu entnehmen, daß auf Grund der Dienstenthebung die "Zulagen" überhaupt zu entfallen hätten und sich die Kürzung lediglich auf das Gehalt bezöge. Dies sei auch deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei den verfahrensgegenständlichen Nebengebühren um pauschalierte Beträge und nicht um Beträge, die je nach der tatsächlichen Leistung schwankten, handle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. September 1992 gab die belangte Behörde gemäß §§ 73 Abs. 2 AVG in Verbindung mit 1 Abs. 1 DVG sowie 46 Abs. 1 Z. 2 des Statutes der Stadt Linz 1992 und 15 Abs. 5 GG dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Zulagen keine Folge. Sie begründete dies nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Wiedergabe der maßgebenden Rechtslage (§§ 3 und 15 Abs. 1 und 5 GG) damit, ein im Zuge des über Antrag des Beschwerdeführers eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahrens eingeholtes Gutachten des Amtssachverständigen habe ergeben, der Beschwerdeführer sei auf Grund der höhergradigen Bewegungseinschränkung der linken Schulter zwar branddienstuntauglich, jedoch keineswegs dienstunfähig gewesen. Es sei daher beabsichtigt gewesen, den Beschwerdeführer nach einer allfälligen Aufhebung der Suspendierung auf einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, was jedoch durch den weiteren Verlauf (des strafgerichtlichen Verfahrens) hinfällig geworden sei. Jedenfalls ergebe sich aber, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines Dienstunfalles nicht dienstunfähig und eine daraus begründete Abwesenheit vom Dienst daher nicht gegeben gewesen sei. Im übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Juni 1988, 88/12/0089, entschieden, der Anspruch auf Nebengebühren bliebe auch bei einem Dienstunfall grundsätzlich nur vorübergehend bestehen, nämlich für die Zeit der Abwesenheit vom Dienst aus diesem Grunde. Da der Beschwerdeführer mit Beschluß des Disziplinarsenates III der Disziplinarkommission der Landeshauptstadt Linz vom 26. August 1987 suspendiert worden sei, wäre er aus dem Grunde der Suspendierung vom Dienst abwesend gewesen. Pauschalierte Nebengebühren fielen auch nicht unter den Begriff des Monatsbezuges, weshalb sich der Beschluß des Disziplinarsenates III der Disziplinarkommission der Landeshauptstadt Linz vom 26. August 1987 (Anmerkung: dessen Punkt V wörtlich lautet: "Gemäß § 107 Abs. 1 StGBG werden die Bezüge des Beschuldigten für die Dauer seiner Enthebung vom Dienst um ein Drittel auf zwei Drittel herabgesetzt.") nicht auf Nebengebühren beziehe. Die Einstellung der Nebengebühren sei allein auf Grund des § 15 Abs. 5 GG erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine weitere Äußerung zur Untermauerung eines Vorbringens in seiner Beschwerde abgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes (StGBG), LGBl. Nr. 37/1956, regelt dieses Gesetz das Dienstverhältnis der Beamten der Städte mit eigenem Statut einschließlich der Rechte der Personen, denen aus einem solchen Dienstverhältnis ein Anspruch auf Versorgungsgenuß zusteht.
Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. (Stammfassung) finden auf die in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Landesgesetze und die als Gesetze des Landes geltenden sonstigen Vorschriften sinngemäße Anwendung, die das Dienstrecht (einschließlich Besoldungs- bzw. Pensionsrecht) der Landesbeamten regeln.
Gemäß § 29 lit. a StGBG erwirbt der Beamte mit dem Zeitpunkt gemäß § 15 Abs. 2 nach Maßgabe der hiefür geltenden Bestimmungen einen Rechtsanspruch auf Bezüge, Nebengebühren, Ruhegenuß und Versorgung seiner Hinterbliebenen.
§ 30 Abs. 1 und 3 leg. cit. (Stammfassung) lauten:
"Bezüge, Nebengebühren
(1) Für die Ansprüche des Beamten auf Bezüge sind, soweit sich nicht aus Abs. 2 und 3 etwas anderes ergibt, die Vorschriften gemäß § 2 maßgeblich.
...
(3) Die Nebengebühren sind durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen, wobei auf die für Landesbeamte geltende Regelung sinngemäß Bedacht zu nehmen ist."
Gemäß § 85 Abs. 4 StGBG ist der Beamte ohne weiteres Verfahren zu entlassen, wenn gegen ihn ein strafgerichtliches Urteil rechtskräftig gefällt wurde, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat.
Nach § 105 Abs. 1 leg. cit. kann die Disziplinarkommission einen Beamten, gegen den ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, vom Dienst entheben, wenn dies mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Pflichtverletzung angemessen ist. Die Disziplinarkommission entscheidet hierüber ohne mündliche Verhandlung.
Nach § 107 Abs. 1 StGBG können durch Beschluß der Disziplinarkommission die Bezüge für die Dauer der Enthebung vom Dienst bis auf zwei Drittel herabgesetzt werden. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Disziplinarkommission die verfügte Kürzung noch während der Enthebung ganz oder teilweise aufheben.
Falls über einen Beamten nicht eine Disziplinarstrafe nach § 70 Abs. 1 lit. b bis f verhängt oder seine Entlassung nach § 85 Abs. 4 durchgeführt wird, sind die während der Enthebung vom Dienst zurückbehaltenen Bezüge auszufolgen (§ 108 Abs. 3 StGBG).
Gemäß Art. II Z. 2 der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1975, gilt unter anderem § 15 GG (im folgenden GG/OÖ) als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte mit folgendem Wortlaut:
"(1) Nebengebühren sind
1.
die Überstundenvergütung (§ 16),
2.
die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),
3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),
4.
die Journaldienstzulage (§ 17a),
5.
die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),
6.
die Belohnung (§ 18),
7.
die Erschwerniszulage (§ 19),
8.
die Gefahrenzulage (§ 19a),
9.
die Aufwandsentschädigung (§ 20),
10.
die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),
11.
der Fahrtkostenzuschuß (§ 20b),
12.
die Jubiläumszuwendung (§ 20c),
13.
die Treuebelohnung (§ 20d).
Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht (Anmerkung: der letzte Satz in der Fassung des Art. I Z. 1 der 25. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 55/1987).
...
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr, von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt."
§ 28 der im Beschwerdefall anwendbaren Dienstpragmatik (DP) in der Fassung der DP-Novelle, BGBl. Nr. 213/1972, gilt mit einer hier nicht interessierenden Abweichung gemäß Art. I Abs. 1 Z. 2 der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/175, als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte (im folgenden DP/OÖ).
§ 28 Abs. 1 DP/OÖ lautet:
"(1) Wenn der Beamte nicht vom Dienst enthoben oder seine Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist, hat er die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten."
Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes im wesentlichen vor, die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer sei auf Grund des Dienstunfalles vom 8. November 1985 lediglich branddienstuntauglich, nicht aber dienstunfähig gewesen, sei auf Grund einer Reihe von Sachverständigen-Gutachten unrichtig: Ihm sei auch in Verletzung des Parteiengehörs das Gutachten, auf das sich die belangte Behörde stütze, nicht übermittelt worden. Der Behördenvorhalt vom 22. Juli 1992 habe sich auf eine andere Argumentationslinie ohne Hinweis auf dieses Gutachten gestützt. Im übrigen habe der Beschwerdeführer in seiner Antwort vom 14. August 1992 zu dem von ihm behaupteten Zusammenhang zwischen seinem Dienstunfall und seinem Krankenstand ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens beantragt. Aus § 15 Abs. 5 GG/OÖ gehe entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht hervor, daß bei gleichzeitiger Dienstverhinderung auf Grund der Folgen eines Dienstunfalles und Ausspruches einer Suspendierung der Anspruch auf Auszahlung pauschalierter Nebengebühren wegfalle. Nur dann, wenn neben der Suspendierung keine Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalles bestünde, könnte die Abwesenheit vom Dienst auf einen "anderen Grund" im Sinne des § 15 Abs. 5 zweiter Satz GG zurückzuführen sein. Daß die Abwesenheit vom Dienst bei gleichzeitigem Dienstunfall vorrangig mit der Suspendierung begründet werden könnte, sei aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Ein derartiger Vorrang wäre im Hinblick auf den vorläufigen Charakter einer Suspendierung, die vom weiteren Fortgang des Disziplinarverfahrens abhängig sei, auch nicht gerechtfertigt.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß die vom Beschwerdeführer monatlich bezogene Wechseldienstzulage, Branddienstzulage, Sonn- und Feiertagszulage, sowie der Fahrtkostenzuschuß pauschalierte Nebengebühren waren, die ihm als Folge der mit Bescheid des Disziplinarsenates III der Disziplinarkommission der Landeshauptstadt Linz vom 26. August 1987 verfügten Dienstenthebung (Suspendierung) ab 1. Oktober 1987 eingestellt wurden.
Die Wirkung der Enthebung vom Dienst (Suspendierung) besteht darin, daß es dem hievon betroffenen Beamten verboten ist, die ihm obliegenden Aufgaben auszuüben (vgl. dazu § 28 Abs. 1 DP/OÖ in Verbindung mit § 105 StGBG; in diesem Sinne schon Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 501, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 112 BDG 1979). Die Dienstenthebung (Suspendierung) bewirkt daher eine Dienstabwesenheit "aus einem anderen Grund" im Sinne des § 15 Abs. 5 GG/OÖ.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß § 15 Abs. 5 GG/OÖ, der im Beschwerdefall gemäß § 2 Abs. 1 StGBG in Verbindung mit Art. II Z. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der 19. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 29/1975, anzuwenden ist, nicht ausdrücklich den Fall regelt, was zu gelten hat, wenn zwei oder mehrere Gründe, die sowohl die Behalteregel nach Satz 1 als auch die Ruhensbestimmung nach Satz 2 erfüllen, gleichzeitig gegeben sind. Dazu finden sich auch keine Aussagen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die entweder die Zuordnung bestimmter Formen der Dienstabwesenheit zu § 15 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 GG (vgl. dazu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 14. Februar 1979, 2854/77; vom 20. Oktober 1981, 3428/80 = Slg. N.F. Nr. 10563/A; vom 10. September 1984, 83/12/0155 = Slg. N.F. Nr. 11500/A) oder das Verhältnis von § 15 Abs. 5 zu § 15 Abs. 6 leg. cit. (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 13. Juni 1988, 88/12/0089 = Slg. N.F. Nr. 12738/A, sowie vom 18. November 1991, 90/12/0233) betraf.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt wurden) an sich verwendungsbezogen gebühren. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr. In § 15 Abs. 5 GG/OÖ hat der Gesetzgeber für die pauschalierten Nebengebühren drei besondere Regelungen für den Fall getroffen, daß die anspruchsbegründende Verwendung nicht mehr ausgeübt wird, ohne daß eine neue Verwendung (dies würde zur Anwendbarkeit des § 15 Abs. 6 leg. cit. führen) zugewiesen wurde: Zunächst wird festgelegt, daß eine Abwesenheit vom Dienst unabhängig von ihrer Dauer ohne Einfluß auf den Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren bleibt, sofern sie ihren Grund entweder in einem bezahlten Urlaub oder in einem Dienstunfall hat (erste Behalteregelung; Satz 1 des § 15 Abs. 5 leg. cit.). Die weitere Regelung besteht darin, daß auch eine Abwesenheit vom Dienst, die auf einen anderen Grund zurückgeht, für den weiteren Bezug des Pauschales unter der Voraussetzung unschädlich ist, daß sie einen Monat nicht übersteigt (zweite Behalteregel; erste Aussage aus § 15 Abs. 5 zweiter Satz leg. cit.). Schließlich wurde für den Fall einer länger dauernden derartigen Abwesenheit vom Dienst die Rechtsfolge des Ruhens des Anspruches auf die pauschalierte Nebengebühr vorgesehen (Ruhensbestimmung; zweite Aussage aus § 15 Abs. 5 zweiter Satz leg. cit; vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 10. September 1984, 83/12/0155 = Slg. N.F. Nr. 11500/A).
Obwohl der Gesetzgeber damit bei der pauschalierten Nebengebühr die Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch in bestimmten Fällen gelockert hat, hat er dennoch - wie die dritte Regel zweifellos zeigt - im Grunde daran festgehalten (mag auch an die Stelle des Wegfalles der Nebengebühr deren Ruhen treten, was offenbar von der Absicht des Gesetzgebers getragen ist, auch in diesen Fällen eine Neubemessung des Pauschales entbehrlich zu machen).
Daraus ist aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Vorrangregel für den Fall abzuleiten, daß - wie im Beschwerdefall auf dem Boden der Behauptungen des Beschwerdeführers - gleichzeitig Gründe vorliegen, die einerseits die Anwendbarkeit der ersten Behalteregelung und andererseits die Ruhensbestimmung herbeiführen: In diesem Fall geht die dem Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit des Nebengebührenanspruches verpflichtete Ruhensbestimmung vor.
Dem kann auch nicht der Hinweis des Beschwerdeführers auf den vorläufigen Charakter der Suspendierung erfolgreich entgegengehalten werden: Denn die vorläufige (d.h. auf dem Verdacht des Vorliegens schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen beruhende) Sicherungsfunktion der Suspendierung bezieht sich auf das Disziplinarverfahren und läßt die besoldungsrechtlichen Auswirkungen (hier: Ruhen von Nebengebühren nach § 15 Abs. 5 zweiter Satz GG/OÖ) unberührt. Vermögensrechtliche Nachteile (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 13 Abs. 1 GG, der im Beschwerdefall nicht in Betracht kommt) aus einer allenfalls rechtswidrig und schuldhaft verfügten Suspendierung können im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden (vgl. dazu die Fallkonstellation im hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, 92/09/0032).
Da der Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides des Disziplinarsenates III der Disziplinarkommission der Landeshauptstadt Linz vom 26. August 1987 bis zu seiner Entlassung mit Ablauf des 6. September 1990 unbestritten vom Dienst enthoben war und damit jedenfalls die Dienstabwesenheit des Beschwerdeführers auch auf einen anderen Grund im Sinne des § 15 Abs. 5 zweiter Satz GG/OÖ zurückzuführen ist, war es schon deshalb nicht rechtswidrig, die Auszahlung der pauschalierten Nebengebühren ab 1. Oktober 1987 (wegen Ruhens) "einzustellen". Bei dieser Sach- und Rechtslage war es entbehrlich auf die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers einzugehen, ob die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen durfte, die Dienstverhinderung des Beschwerdeführers beruhe im fraglichen Zeitraum nicht auf seinem Dienstunfall.
Der Beschwerdeführer vertritt ferner die Auffassung, der Verfügung der Kürzung der Monatsbezüge durch den Bescheid des Disziplinarsenates III der Disziplinarkommission vom 26. August 1987 komme auch für die Nebengebühren Bedeutung zu. Der Bezügebegriff des StGBG umfasse als Anspruch auf Entlohnung auch die Nebengebühren, was sich aus dem Verweis des § 30 Abs. 1 auf Abs. 3 leg. cit. ergebe. Da für Nebengebühren eine Verordnung des Gemeinderates erforderlich sei, liege auch eine abweichende Vorschrift vor, die die Regelung des GG/OÖ (in Verbindung mit § 2 StGBG) ausschließe.
Auch dieser Einwand kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers umfaßt nämlich der Bezügebegriff des § 30 StGBG nicht auch die Nebengebühren, worauf schon die Überschrift in dieser Bestimmung "Bezüge, Nebengebühren" hinweist. Aber auch in § 29 lit. a StGBG sind die Begriffe "Bezüge" und "Nebengebühren" nebeneinander angeführt, was überflüssig wäre, wenn die Nebengebühren ein Teil der Bezüge wären. Daß den in § 29 leg. cit. verwendeten Begriffen ein anderer Inhalt zukommen soll, als dies in § 30 leg. cit. der Fall ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Im Zweifel kann aber dem Gesetzgeber nicht die Anordnung von Überflüssigem unterstellt werden. Die auf § 107 Abs. 1 StGBG gestützte Herabsetzung (Kürzung) der Bezüge des Beschwerdeführers durch den Bescheid des Disziplinarsenates III der Disziplinarkommission der Landeshauptstadt Linz auf zwei Drittel bezieht sich daher nicht auf die im Beschwerdefall betroffenen pauschalierten Nebengebühren.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992120250.X00Im RIS seit
30.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014