Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.02.2023Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs5Rechtssatz
Die nachfolgende Unmöglichkeit, die angeordnete amtsärztliche Untersuchung durchzuführen, steht mit dem vorangegangenen Verhalten des Beschwerdeführers insoweit in einem Zusammenhang, als das vorausgegangene Verhalten für die Unmöglichkeit der Untersuchung ursächlich ist und eine als möglich absehbare Folge darstellt. Die Folge der Unmöglichkeit der Untersuchung steht mit dem vorangegangenen Verhalten des Beschwerdeführers auf der Schuldseite im Zusammenhang von Fahrlässigkeit.
Schlagworte
Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit; Suchtmittel; Rötung der Augen; Untersuchung; Unmöglichkeit; Verweigerung; Filmen der Amtshandlung; körperliche Maßnahmen; FixierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.077.4478.2022Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023