Entscheidungsdatum
15.03.2023Norm
StVO 1960 §52 lita Z10a Abs2Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des H S, D, vertreten durch Pitschmann Santner Rudigier Anwaltspartnerschaft, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 27.10.2022 betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Strafausmaßes bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 282 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 24.08.2022, 19:52 Uhr, in S, L200 Str.km XX, Fahrtrichtung W, mit dem Motorrad mit dem Kennzeichen XXX (A) im angeführten Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 107 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Die Bezirkshauptmannschaft B erblickte hierin eine Übertretung des § 52 lit a Z 10 a StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 37/2019. Es wurde eine Geldstrafe von 1.410 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen und 10 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er zu den Beschwerdegründen wörtlich folgendes vor:
„Das gegenständliche Straferkenntnis wird aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Konkret ist die gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Geldstrafe viel zu hoch bemessen.
Die belangte Behörde hat aufgrund der getroffenen Feststellungen eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde lässt eine Überprüfung dieser nicht zu, da unter anderem nicht hervorgeht, ob die bekanntgegebene Einkommens -, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie die von der Lebensgefährtin des Beschuldigten abgegebene handschriftliche Stellungnahme, Berücksichtigung gefunden haben.
Weiters wurden die vielzähligen Milderungsgründe im Zuge der Strafbemessung nicht (ausreichend) berücksichtigt. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Es kommen hierfür die §§ 32 bis 35 StGB zur Anwendung.
Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse darf auf die Bekanntgabe des Beschuldigten vom 03.09.2022 verwiesen werden. Hierbei ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass die finanzielle Situation des Beschuldigten bzw. dessen Familie als „sehr angespannt" anzusehen ist. Die Familie des Beschuldigten verfügt nur über derartige finanzielle Mittel, die es erlauben, ihren Kindern einen angemessenen Alltag zu verwirklichen. Die gegebene Inflation macht der Familie ohnehin zu schaffen. Die Lebensgefährtin des Beschuldigten sowie auch er selbst bemühen sich sehr, die finanzielle Lage zu verbessern.
Eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.410,00 (zzgl. der weiteren Kosten für das Strafverfahren in der Höhe von EUR 141,00) ist schon aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als überhöht zu betrachten. Diesbezüglich wird auch auf die Stellungnahme der Lebensgefährtin des Beschuldigten verwiesen und wird deren Inhalt zum eigenen Vorbringen erhoben.
Der Beschuldigte hat von Beginn an seinen Fehler eingesehen. Er hat bereits im Zuge der Anhaltung durch die zuständige Polizei, die von ihm begangene Verwaltungsübertretung zugegeben und in keiner Form in Abrede gestellt. Vielmehr ist der Beschuldigte „zu seinem Fehlverhalten" gestanden. Der Beschuldigte bereut seine Fehler und versichert, eine derartige Verwaltungsübertretung nicht mehr zu begehen.
Der Umstand, dass der Beschuldigte seinen Fehler eingesehen hat, zeigt sich auch darin, dass er das Motorrad, mit welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung getätigt wurde, nunmehr veräußert. Der Beschuldigte möchte von vornherein nicht mehr in „die Versuchung" kommen, nochmals eine derartige Verwaltungsübertretung zu begehen und versucht damit weiters, die bereits genannte, sehr angespannte finanzielle Lage zu verbessern.
Auch wenn der Beschuldigte die von ihm begangene Verwaltungsübertretung nicht in Abrede stellt, so möchte er dennoch festgehalten wissen, dass sich zum Tatzeitpunkt - mit Ausnahme des sich hinter ihm befindlichen Freundes - kein anderer Verkehrsteilnehmer in seiner Nähe befand. Die Straße vor dem Beschuldigten war, bis zum Überholmanöver durch die einschreitenden Polizisten, frei. Es war kein Gegenverkehr gegeben und befanden sich auch in der Nähe zur Straße keine weiteren Personen. Hätte eine Gefahr für einen anderen Verkehrsteilnehmer oder eine sonstige dritte Person bestanden, hätte der Beschuldigte die Geschwindigkeit nicht derart erhöht.
In Ansehung der Strafbemessung, hat die belangte Behörde die gegenständliche Rechtsache einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 StGB ist es als besonderer Milderungsgrund anzusehen, wenn der Beschuldigte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Der Beschuldigte selbst hat sich zuvor keine anderen Verwaltungsübertretungen in vergleichbarem Ausmaß zu Schulden kommen lassen. Dieser Umstand ist sohin mildernd zu berücksichtigen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 9 StGB ist weiters als besonderer Milderungsgrund zu berücksichtigen, wenn der Beschuldigte durch eine besonders verlockende Gelegenheit zur Tat verleitet wurde und diese nicht mit vorgefasster Absicht begangen hat. Tatsächlich haben der Beschuldigte und sein Freund über die gesamte "Feierabendrunde" hinweg, die Geschwindigkeitsvorschriften sowie sämtliche anderen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung eingehalten. Lediglich für den Moment, als der Beschuldigte die vor sich liegende freie Strecke mit geradem Straßenverlauf gesehen hat, hat er unbesonnen gehandelt und die Geschwindigkeit in rechtswidrigem Ausmaß erhöht. Der Beschuldigte hatte jedenfalls keine vorgefasste Absicht, diese Verwaltungsübertretung/Geschwindigkeitsüberschreitung zu tätigen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 13 StGB ist es auch als besonderer Milderungsgrund anzusehen, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde. Auch dieser Milderungsgrund ist in gegenständlicher Angelegenheit erfüllt. Durch die vom Beschuldigten begangene Geschwindigkeitsüberschreitung wurde keine andere Person geschädigt oder gefährdet. Vielmehr hat der Beschuldigte ausschließlich sich selbst und in weiterer Folge auch seiner Familie einen finanziellen Schaden zugefügt. Dies zeigt sich auch darin, dass aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Verwaltungsübertretung ein Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet wurde. Dieses Verfahren zu Zl ist die logische Konsequenz der vom Beschuldigten getätigten Geschwindigkeitsüberschreitung, jedoch ebenfalls mit weiteren Kosten und sohin einer weiteren finanziellen Belastung verbunden. Auch die dort festgelegte Entziehung der Lenkberechtigung von 6 Monaten sowie die Absolvierung einer Nachschulung werden nicht angefochten werden, verschlechtern allerdings gleichzeitig die finanzielle Lage und die gesamte Situation der Familie des Beschuldigten.
Schlussendlich hat das geständige und einsichtige Verhalten des Beschuldigten zwar nicht zur wesentlichen Wahrheitsfindung beigetragen, jedoch ist auch dieses Verhalten des Beschuldigten, der sich von Beginn an kooperativ zeigte und darüber hinaus sogar das Fahrzeug, mit welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, veräußern möchte, strafmindernd zu berücksichtigen.
Sämtliche vorgenannten Milderungsgründe wurden im Zuge der rechtlichen Beurteilung von Seiten der belangten Behörde unrichtig gewürdigt bzw. im Gesamten übersehen. Aus diesem Grund ist die gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Strafe als weit überhöht zu betrachten.“
3. In der Beschwerde wird nur das Strafausmaß bekämpft. Das Landesverwaltungsgericht hat daher von dem in erster Instanz zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen (vgl VwGH 22.2.1990, 89/09/0137 zu Berufungen). Der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.
4. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 2e StVO 1960, BGBI Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 154/2021, begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 37/2019, zeigt das Zeichen „Geschwindigkeitsbegrenzung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist (hier: 80 km/h), ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
Gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
5. Die Behörde führt zur Strafbemessung begründend aus, dass die Verkehrssicherheit durch diese „krasse Geschwindigkeitsübertretung“ erheblich verletzt worden sei. Überhöhte Geschwindigkeit sei eine sehr häufige Unfallursache. Als Verschuldensform werde von grober Fahrlässigkeit ausgegangen. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liege vor.
6.1. Schutzzweck der übertretenen Norm (§ 52 lit a Z 10a StVO) ist die Verkehrssicherheit. Laut Verkehrsstatistik 2022 des Bundesministeriums für Inneres waren im Jahr 2022 369 Verkehrstote auf Österreichs Straßen zu verzeichnen. Darin wird davon ausgegangen, dass nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit die zweithäufigste Hauptunfallursache (22,7 %) nach Unachtsamkeit/Ablenkung (25,6 %) der tödlichen Verkehrsunfälle ist. Der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kommt im Straßenverkehr somit erhebliche Bedeutung zu. Die übertretene Norm schützt in weiterer Folge die Rechtsgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer. Bereits nicht bloß geringfügige Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit können bedeutende Folgen nach sich ziehen, so etwa für den Bremsweg, die Aufprallgeschwindigkeit und die Kontrolle über das Fahrzeug.
6.2. Der Beschuldigte hat mit seinem näher nach dem Kennzeichen bestimmten Motorrad außerhalb des Ortsgebiets auf der L200, Strkm XX, in S, Fahrtrichtung W, die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 107 km/h (nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz!) überschritten. Er hat in besonderer Auffälligkeit die Verkehrssicherheit gefährdet. Durch dieses rücksichtlose Verhalten hat er dem Schutzzweck der übertretenen Norm gravierend zuwidergehandelt. Die Verkehrssicherheit bildet ein besonders schützenswertes öffentliches Interesse und die Schutzgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit stellen zweifellos überaus wichtige Rechtsgüter dar. Durch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 107 km/h wurden diese Rechtsgüter massiv gefährdet. Zurecht ist die Behörde von grob fahrlässigem Verhalten (vgl dazu § 6 Abs 3 StGB) ausgegangen. Es liegt der Milderungsgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels vor.
Die Behörde hat den Strafrahmen (bis zu 5.000 Euro) zu rund 28 % ausgeschöpft und die Strafhöhe mit 1.410 Euro festgesetzt. Das Landesverwaltungsgericht kann im vorliegenden Fall nach einer Gesamtbetrachtung nicht erkennen, dass die von der Behörde festgesetzte Strafhöhe für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 107 km/h außerhalb des Ortsgebiets auf einer Landstraße zu hoch ist. Bereits general- und spezialpräventive Gründe erfordern im konkreten Fall eine Festsetzung dieser Strafhöhe. Auch wenn von den vorgebrachten ungünstigen Verhältnissen des Beschuldigten ausgegangen wird, ist die festgesetzte Strafhöhe in Hinblick auf die außerordentliche Geschwindigkeitsübertretung geboten und kann nicht als überhöht angesehen werden. Vielmehr hat die Behörde – wenn auch implizit – in der festgesetzten Strafhöhe die ungünstigen Verhältnisse des Beschuldigten bereits berücksichtigt. Sie führt die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingangs in ihrer Begründung des Straferkenntnisses auch an. Bei einer derart gravierenden Geschwindigkeitsübertretung wäre bei durchschnittlichen Verhältnissen und vorliegendem bisherigem ordentlichem Lebenswandel nach einer Abwägung der Strafbemessungskriterien in einer Gesamtbetrachtung sogar eine höhere als die festgesetzte Strafhöhe vertretbar.
Wenn in der Beschwerde der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 9 StGB ins Treffen geführt wird, so lässt sich nicht erkennen, welche besonders verlockende Gelegenheit zur Tat verleitet habe. Alleine eine „vor sich liegende freie Strecke mit geradem Straßenverlauf“ kann keine besonders verlockende Gelegenheit iSd zitierten Bestimmung darstellen, die festgesetzte Höchstgeschwindigkeit auf diesem Streckenabschnitt um 107 km/h zu überschreiten.
Auch kommt ihm der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 erster Fall StGB nicht zu Gute (nach dem es einen Milderungsgrund darstellt, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde), zumal der Eintritt eines Schadens nicht regelmäßig mit der Übertretung einhergehen muss.
Sonstige weitere Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht erkennbar.
In Anbetracht des festgestellten Verschuldens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes der übertretenen Norm kommt eine Reduktion der von der belangten Behörde verhängten Strafe bereits unter dem Aspekt der General- und Spezialprävention nicht in Betracht. Eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften – hier des Verbots des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – durch Verhängung einschneidender Strafen zu erzwingen, ist nicht gesetzwidrig. Konsequente Maßnahmen, darunter hohe Strafen, stellen ein geeignetes Mittel dar, um Verkehrsteilnehmer vor Geschwindigkeitsüberschreitungen in diesem Ausmaß abzuhalten. Auch unter diesem Aspekt erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe geeignet, um den Beschwerdeführer davon abzuhalten, weitere Übertretungen jener Verkehrsvorschriften, die bedeutsam die Verkehrssicherheit ausrichten, zu begehen.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
7. Hinsichtlich der Möglichkeit der Gewährung einer Ratenzahlung hat sich der Beschuldigte
an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zu wenden, da ein entsprechender Antrag bei dieser
Behörde zu stellen ist. Es wird auf § 54b Abs 3 VStG hingewiesen.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Straßenverkehrsordnung, Geschwindigkeitsübertretung StrafzumessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.1.897.2022.R12Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023