Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.03.2023Norm
StVO 1960 §20 Abs2Rechtssatz
Alleine eine „vor sich liegende freie Strecke mit geradem Straßenverlauf“ kann keine besonders
verlockende Gelegenheit iSd § 34 Abs 1 Z 9 StGB darstellen, die festgesetzte
Höchstgeschwindigkeit auf diesem Streckenabschnitt (hier: um 107 km/h) zu überschreiten, dies
stellt daher keinen Milderungsgrund dar.
Schlagworte
Straßenverkehrsordnung, Geschwindigkeitsübertretung StrafzumessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.1.897.2022.R12Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023