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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §69 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/12/0085 E 24. November 1995 93/12/0184 E 8. November 1995Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. J gegen den Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 25. Mai 1993, Pr.Z. 1690/93, betreffend Nichtstattgebung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Ruhestandsversetzungsverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Magistratsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG.
Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 (DO) wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die zu einer Störung des Dienstbetriebes führten) in den Ruhestand versetzt.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene und unter Zl. 89/12/0143 protokollierte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 17. Dezember 1990 als unbegründet abgewiesen.
Gegen die mit dem vorher genannten Bescheid vom 11. Juli 1989 erfolgte Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers richten sich - genauso wie gegen die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - eine Vielzahl von Anträgen des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG auf das vorher genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990 bzw. auf die Erkenntnisse vom 16. Dezember 1992, Zl. 91/12/0065, oder vom 8. Juni 1994, Zl. 92/12/0138, verwiesen.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 1992 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Wiederaufnahme seines Ruhestandsversetzungsverfahrens, weil dem Pensionierungsbescheid keine entsprechende Beschlußfassung des Wiener Stadtsenates zugrunde gelegen sei.
Über diesen Antrag faßte die belangte Behörde in ihrer Sitzung am 25. Mai 1993 folgenden Beschluß:
"Dem Antrag des Magistratsrates i.R. Dr. J vom 7. Dezember 1992 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989, Pr.Z. 2013/89, abgeschlossenen Verfahrens bezüglich der Versetzung in den Ruhestand wird im Zusammenhang mit seinen Eingaben vom 17. Februar 1993 und 5. März 1993 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG keine Folge gegeben."
Zur Begründung wird nach eingehender Darstellung der gesamten Vorgeschichte des Falles und der Vielzahl vom Beschwerdeführer angestrengten Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren im wesentlichen weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seinem neuerlichen Antrag vom 7. Dezember 1992 vorgebracht, daß dem Ruhestandsversetzungsbescheid keine entsprechende Beschlußfassung der belangten Behörde zugrunde liege. Sein Ruhestandsversetzungsfall sei nur einer von mehr als 100 dieser Art gewesen, über die die belangte Behörde mit einem Generalbeschluß entschieden habe. Während es sich in den anderen Fällen um Ruhestandsversetzungen aus Altersgründen gehandelt habe und hiebei gegen einen solchen Generalbeschluß nichts einzuwenden sei, sei sein Fall wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes anders gelegen. In seinem Fall sei ihm ein Ruhestandsversetzungsbescheid vom 11. Juli 1989 zugestellt worden, der sich auf einen Stadtsenatsbeschluß von diesem Tage berufe, der jedoch urkundlich nirgends aufscheine. Aus einem Generalbeschluß der belangten Behörde vom 11. Juli 1989 sei eine Beschlußfassung auf Grund einer ganz anderen Gesetzesbestimmung mit ganz anderem Sachverhalt rechtslogisch nicht ableitbar. Die Einstimmigkeit des Generalbeschlusses des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 habe sich somit auf die eindeutigen Sachverhalte der Pensionierungen aus Altersgründen bezogen und beweise, daß eine Reflexion über den strittigen Sachverhalt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht stattgefunden habe.
Dem Antrag des Beschwerdeführers - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - mangle es an einer eindeutigen Antragstellung. Der Beschwerdeführer sei daher mit Schreiben vom 11. Februar 1993 auf die Mehrdeutigkeit seines Antrages ausdrücklich hingewiesen und eingeladen worden, jene bescheidmäßigen Erledigungen der belangten Behörde zu bezeichnen, auf die er seine Eingabe bezogen haben wollte.
In seinem Schriftsatz vom 17. Februar 1993 habe sich der Beschwerdeführer neuerdings mit der Vorgangsweise bei der Beschlußfassung über seinen Ruhestandsversetzungsbescheid befaßt und vom Vorliegen eines Willensmangels gesprochen. Abschließend habe er ausgeführt, daß er "den Betreff seines Schreibens vom 11. Februar 1993 zur Zl. MA 58-4038/92, insoweit richtigstellen" müsse, "als sein Antrag vom 7. Dezember 1992 somit kein Antrag auf Wiederaufnahme von Folgeverfahren" sei, "sondern ein Antrag auf Behebung des Ruhestandsversetzungsbescheides selbst, weil diesem - nach der derzeitigen Aktenlage - kein rechtsgültiger Beschluß zugrunde" liege. Dies sei auf Grund der Geschäftsordnungsvorschriften so zu beurteilen; "die Behebung der Folgeentscheidung entspreche der zwangsläufigen Rechtsfolge und sei von Amts wegen durchzuführen".
Auf Grund dieser Aussage sei die belangte Behörde davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 7. Dezember 1992 aus den von ihm dort ausgeführten Gründen eine Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 1989 abgeschlossenen Verfahrens seiner Versetzung in den Ruhestand begehrt habe. Hiezu sei vorweg festzuhalten, daß es überhaupt fraglich sei, ob der Beschwerdeführer die im § 69 Abs. 2 AVG normierte zweiwöchige Frist für die Geltendmachung seines Wiederaufnahmegrundes eingehalten habe, zumal er nur beiläufig ausgeführt habe, er habe am 3. Dezember 1992 in das gedruckte Sitzungsprotokoll der Stadtsenatssitzung vom 11. Juli 1989 Einsicht nehmen können. Entgegen seiner Auffassung habe der Beschwerdeführer auch nicht erst mit dieser Einsichtnahme vom 3. Dezember 1992 Kenntnis vom genannten Sitzungsprotokoll erlangt, sondern vielmehr bereits durch Zusendung einer Ablichtung desselben, welche in Form eines Rückscheinbriefes ab dem 20. November 1992 zu seiner Abholung beim Postamt 1108 Wien bereitgelegen sei. Da er diese Sendung laut postamtlicher Auskunft erst am 23. November 1992 behoben habe, wäre dadurch zwar rein datumsmäßig die geforderte Frist von zwei Wochen jedenfalls gewahrt, doch erscheine es ungewöhnlich, wenn der Beschwerdeführer behaupte, erst jetzt von dieser in einem öffentlichen Publikationsorgan erschienenen Veröffentlichung Kenntnis genommen zu haben.
Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dann weiter aus, gehe man von den in einzelnen Wendungen des Antrages des Beschwerdeführers ausgeführten Behauptungen des Vorliegens eines Wiederaufnahmetatbestandes nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG aus, so wäre wohl nur eine Überprüfung des Vorbringens auf Vorliegen einer strafbaren Handlung im Bereich der Behörde im Rahmen des § 302 StGB (Amtsmißbrauch) möglich gewesen. Gerade hinsichtlich der Erfüllung des Tatbildes dieser gerichtlich strafbaren Handlung hätten die in spekulativer Form vorgetragenen Ausführungen des Beschwerdeführers aber keinen nachprüfbaren Anhaltspunkt ergeben, welcher im angesprochenen Wiederaufnahmeverfahren zu seinem Ruhestandsversetzungsverfahren maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in Schädigungsabsicht mißachtet worden sein sollten. Bei der weiteren Überprüfung in Richtung des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG erweise sich die Argumentation des Beschwerdeführers geradezu als "kontraproduktiv" im Sinne seines Begehrens. Jedes Wiederaufnahmebegehren müsse nämlich notwendigerweise von einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren ausgehen; die gesamte Argumentation des Beschwerdeführers zeige jedoch in die Gegenrichtung. Die von ihm ins Treffen geführten Umstände stellten die nachträgliche Geltendmachung von angeblichen Verfahrensmängeln dar, was den Schluß nahelege, daß er damit nur eine Basis suche, in seinem ursprünglichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versäumte Rechtsrügen auf diesem Wege nachzuholen. Die belangte Behörde sei der Auffassung, daß die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ausführungen hinsichtlich angeblicher Mängel bei der Beschlußfassung über seinen Ruhestandsversetzungsbescheid nicht geeignet seien, einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abzugeben und eine weitere Überprüfung auf das Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen zum Teil sogar die Grenzen der Logik überschreiten würde. Ungeachtet der bereits dargelegten Erfolglosigkeit der Argumentationsstrategie des Beschwerdeführers sehe sich die belangte Behörde veranlaßt darauf hinzuweisen, daß die dem Antrag zugrunde liegende Behauptung der Fehlerhaftigkeit des Verfahrens bei der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 11. Juli 1989 nicht zutreffe. So sei bei der in Rede stehenden Sitzung der belangten Behörde sowohl das Anwesenheitserfordernis (§ 45 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung bzw. § 12 der Geschäftsordnung für die belangte Behörde) als auch das Beschlußfassungserfordernis (§ 45 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung) unbestrittenermaßen erfüllt gewesen. Ob aus dem Wortlaut des über diese Sitzung gemäß § 11 der Geschäftsordnung für die belangte Behörde abgefaßten Protokolls tatsächlich ein summarischer Beschluß oder ein "Generalbeschluß" abgeleitet werden könne, könne dahingestellt bleiben. Tatsache sei, daß die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nach diesem Protokoll antragskonform erfolgt sei. Selbst wenn der Form der Beschlußfassung ein summarischer Charakter beigemessen werde, könne daraus noch keinesfalls eine "rechtslogische Nichtableitbarkeit" der Beschlußfassung gefolgert werden oder gar ein "Willensmangel", wobei es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die von ihm dem Begriff "Willensmangel" unterlegte Bedeutung im Zusammenhang mit dem diesem sonst in der Rechtsordnung zukommenden Inhalt in einen nachvollziehbaren Zusammenhang zu setzen. Die Tatsache, daß der Ruhestandsversetzungsfall des Beschwerdeführers anders gelagert gewesen sei als die übrigen in dieser Sitzung behandelten, könne angesichts der Einhaltung der geforderten Beschlußvoraussetzungen überhaupt keine Konsequenzen nach sich ziehen. Die angeblich verabsäumte Information der Mitglieder der belangten Behörde über die Besonderheiten des Falles des Beschwerdeführers sei eine rein spekulative Annahme des Beschwerdeführers. Darüber hinaus müsse auch festgehalten werden, daß die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschluß über seine Ruhestandsversetzung scheine urkundlich nirgends auf, nicht zutreffe. Das bereits erwähnte Sitzungsprotokoll halte sehr wohl die Beschlußfassung in seinem Ruhestandsversetzungsfall fest. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien daher nicht geeignet, den gemäß § 47 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zulässigen Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges in dieser öffentlichen Urkunde zu erbringen. Zusammenfassend sei daher nochmals festzuhalten, daß die Argumente des Beschwerdeführers keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 oder 2 AVG abgeben könnten und im übrigen von Annahmen ausgingen, die zum Teil nicht nachvollziehbar, zum Teil nicht zutreffend seien. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Beschlußmangel hafte seinem Ruhestandsversetzungsbescheid vielmehr nicht an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 5. März 1993 beziehe sich wohl entgegen seinen Angaben im Betreff nicht auf das gegenständliche Wiederaufnahmeverfahren, sondern eher auf seinen Antrag auf Feststellung der Dienstfähigkeit. Im übrigen könne diesen Ausführungen im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt für die spruchgemäße Erledigung keine Relevanz beigemessen werden, ganz abgesehen davon, daß ihnen in inhaltlicher Hinsicht nicht gefolgt werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert zur Gegenschrift eine weitere Äußerung vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage, ob die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren zu Recht das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes verneint hat.
Nach § 69 Abs. 1 des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1.
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2.
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, ....
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Verfügung, ein bereits abgeschlossenes Verfahren neuerlich durchzuführen, weil - aus den im Gesetz genannten besonderen Gründen - die Richtigkeit der Sachentscheidung im ersten Verfahren in Frage gestellt erscheint.
Der Beschwerdeführer wendet sich - im wesentlichen in Übereinstimmung mit seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren - dagegen, daß die belangte Behörde als Kollegialorgan seine Pensionierung gemeinsam mit 100 unstrittigen anderen Pensionierungen aus Altersgründen beschlossen habe. Er bemängelt, daß seine Pensionierung nicht vertraulich, seine Wiederaufnahmeverfahren aber schon als vertraulich behandelt worden seien. Die Vorbereitung seiner Pensionierung habe nicht der Geschäftsordnung der belangten Behörde (§§ 10, 13, 21) entsprochen. Sowohl der Berichter (H) als auch die damalige Vorsitzende (I) seien nur in Vertretung tätig geworden und daher nicht hinreichend informiert gewesen. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beschluß der belangten Behörde gemäß § 21 Abs. 3 der Geschäftsordnung nur "fingiert" worden sei. Da die Verfahrensgesetze über die Willensbildung bei Kollegialorganen keine Regelungen enthielten, sei diesbezüglich die Wiener Stadtverfassung, die darauf gestützte Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung als materielle Vorschriften im Sinne des § 69 AVG anzusehen.
Wie sich insbesondere aus der Äußerung des Beschwerdeführers zur Gegenschrift ergibt, geht er davon aus, daß die belangte Behörde als Kollegialorgan nicht an einen "Antrag eines anderen Organes der Gebietskörperschaft Wien" gebunden werden dürfe, sondern sowohl im Spruch als auch in der Begründung eines Bescheides autonom tätig zu werden habe.
Der Beschwerdeführer mag damit ein Problem der internen Willensbildung insbesondere bei Kollegialbehörden aufwerfen, zeigt damit aber keinen Wiederaufnahmegrund auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Tatbestand des Erschleichens - nach dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers kommt wohl nur dieser überhaupt in Frage - voraus, daß der Bescheid in einer Art zustande gekommen ist, daß die Partei vor der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und diese unrichtigen Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Hiebei muß die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Situation bestehen, daß ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1957, Slg. Nr. 4455/A).
Der sogenannte Erschleichungstatbestand ist demnach verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Dieser Tatbestand des "Erschleichens" kommt daher für das Handeln der Behörde selbst von vornherein grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 91/12/0296).
Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zuträfe, hat der Beschwerdeführer, der jede direkte normative Bezugnahme auf die einzelnen Tatbestände des § 69 Abs. 1 AVG vermeidet, keinen konkreten Wiederaufnahmegrund im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung geltend gemacht. Für diesen Verfahrensgegenstand ist die Frage der Zahl der behandelten Angelegenheiten und ob ein Teil der Mitglieder des Kollegialorganes in Vertretung tätig geworden ist genauso nicht entscheidungswesentlich, wie angebliche Verfahrensmängel bei der Vorbereitung des bereits vielfach bekämpften Pensionsbeschlusses, dessen inhaltliche Richtigkeit vom Verwaltungsgerichtshof bereits unter Zl. 89/12/0143 festgestellt worden ist.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120178.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010