Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.02.2023Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine nicht gegen ein hoheitliches Handeln der Behörde gerichtete Beschwerde ist gem § 28 erster Halbsatz iVm § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen [hier: Maßnahmenbeschwerde gegen ein Kontaktverbot infolge einer durch den Kinder- und Jugendhilfeträger gesetzten vorläufigen Maßnahme der Pflege und Erziehung gem § 211 Abs 1 ABGB].
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; Kinder- und Jugendhilfe; Hoheitsverwaltung; Privatwirtschaftsverwaltung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.M.69.001.2022Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023