TE Vfgh Beschluss 1993/9/28 B334/92

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach Erklärung des Beschwerdeführers, klaglos gestellt zu sein; Zuspruch von Kosten. Beschwerde gegen Ablehnung der Anerkennung der Zeit der Auswanderung als beitragsfreie Beitragszeit (§500 ff ASVG); nach Durchführung des Vorverfahrens Neufestsetzung der Pension des Beschwerdeführers durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und Rückerstattung geleisteter Beiträge.

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid vom 29. Jänner 1992 bestätigte der Landeshauptmann von Wien eine Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, in welcher die Zeit der Auswanderung des Beschwerdeführers vom 27. Juni 1940 bis 31. März 1959 zwar als beitragspflichtige Beitragszeit und verschiedene Zeiten von Schulbesuch im Ausland als Ersatzzeit begünstigt angerechnet, eine Anerkennung der Zeit der Auswanderung als Ersatzzeit gemäß §502 Abs1 letzter Satz ASVG oder als beitragsfreie Beitragszeit sowie eine weiterreichende Begünstigung für die Zeit vom 4. März 1933 bis 26. Juni 1940 hingegen abgelehnt wird.

Nach Durchführung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde teilte der Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 27. Juli 1993 mit, daß die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten die Zeit vom 2. Februar 1978 bis 1. Mai 1978 als Beitragszeit festgestellt habe, sodaß der Beschwerdeführer Beitragszeiten nach dem ASVG erworben habe und die Zeit seiner Auswanderung beitragsfrei als leistungswirksame Ersatzzeit gemäß §502 Abs1 letzter Satz ASVG habe anerkannt werden können. Die vom Beschwerdeführer bezahlten Beiträge in Höhe von 35.598 S seien zurückerstattet worden. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe mit Bescheid vom 15. Juni 1993 die Pension des Beschwerdeführers neu festgesetzt.

Der Beschwerdeführer erklärte sich im Hinblick darauf klaglos gestellt.

Das Beschwerdeverfahren ist somit gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B334.1992

Dokumentnummer

JFT_10069072_92B00334_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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