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L0015 LVerwaltungsgerichtNorm
B-VG Art87 Abs2Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen des Wr Verwaltungsgericht-DienstrechtsG betreffend die Zuständigkeit des Personalausschusses für Dienstbeurteilungen der Richter des Verwaltungsgerichts; keine Bedenken gegen die Betrauung der Vollversammlung oder deren für die Erstattung von Ernennungsvorschlägen zuständigen Ausschuss mit Justizverwaltungssachen durch den einfachen Gesetzgeber auf Grund des sachlichen Zusammenhangs der Dienstbeurteilung des Personalausschusses mit der dem Ausschuss verfassungsgesetzlich zugewiesenen Aufgabe, Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern zu erstatten; Zulässigkeit der Betrauung des Personalausschusses als Kollegialorgan – der ein Surrogat zur Vollversammlung bildet — mit Dienstbeurteilungen als iSd Art135 Abs2 zu B VGRechtssatz
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen in §10 Abs1 VGW-DRG idF LGBl 42/2021 sowie des §16 Abs2 Z5 VGWG idF LGBl 45/2020.
Mit der Dienstbeurteilung ist gemäß §10 Abs1 VGW-DRG iVm §16 Abs2 Z5 VGWG der Personalausschuss des Verwaltungsgerichtes Wien (VGW - LVwG) betraut. Dieser ist kein Senat iSd Art135 Abs1 B-VG. Ein solcher wäre aus dem Geschäftsverteilungsausschuss zu bilden. Der Personalausschuss setzt sich jedoch aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie fünf gewählten Mitgliedern zusammen.
Gemäß Art134 Abs7 B-VG sind die Mitglieder der Verwaltungsgerichte Richter und die Abs1 und 2 der Art87 und 88 B-VG sind sinngemäß anzuwenden. Aus dem Verweis lässt sich ableiten, dass der einfache Gesetzgeber ermächtigt ist, Aufgaben der Justizverwaltung an Einzelrichter oder Senate bzw Kommissionen der Verwaltungsgerichte zu übertragen. Auf Grund dieses Verweises ist auch die Rechtsprechung zu Art87 Abs2 B-VG für die Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgeblich.
Die gemäß §10 VGW-DRG vorzunehmende Dienstbeurteilung stellt eine Aufgabe der Justizverwaltung dar. §10 Abs1 VGW-DRG iVm §16 Abs2 Z5 VGWG weist die Dienstbeurteilung dem Personalausschuss des Verwaltungsgerichtes Wien zur kollegialen Besorgung zu, sodass eine Vollziehung durch Gerichte vorliegt.
Der VfGH hat zum Disziplinarrecht hinsichtlich der kollegialen Justizverwaltungssachen ausgesprochen, dass jedenfalls jener Teil des Disziplinarrechtes, der die Amtsenthebung eines Richters, seine Versetzung oder Versetzung in den Ruhestand betrifft, einem kollegialen richterlichen Spruchkörper übertragen werden muss, weshalb ein Senat iSd Art135 Abs1 B-VG zu erkennen hat. Dem Gesetzgeber ist es demnach verwehrt, Senate - abweichend von Art135 Abs1 B-VG - mit einer gesetzlich vorgegebenen Zusammensetzung einzurichten.
Über das Disziplinarrecht hinausgehend greifen diese Überlegungen auch für Justizverwaltungssachen, die kollegial durch Erkenntnis bzw Beschluss und damit in einer den Rechtsmitteln an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes unterliegenden Form zu erledigen sind. Wenn der einfache Gesetzgeber die Zuständigkeit eines richterlichen Kollegialorganes vorsieht, folgt daraus die Zugehörigkeit zur Vollziehung der Gerichte. Ist eine Erledigung in Form eines mittels Beschwerde gemäß Art144 B-VG sowie mittels Revision gemäß Art133 Abs1 iVm Abs9 B-VG anfechtbaren Erkenntnisses oder Beschlusses vorgesehen, handelt es sich um ein vom Verwaltungsgericht zu besorgendes Geschäft iSd Art135 Abs2 B-VG, weshalb in diesen Fällen auch im Bereich der Justizverwaltungssachen ein Senat iSd Art135 Abs1 B-VG zu betrauen wäre.
Der Personalausschuss des Verwaltungsgerichtes Wien hat die Dienstbeurteilung gemäß §10 Abs2 VGW-DRG als Erkenntnis zu erlassen, das vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten werden kann. Bei der Dienstbeurteilung handelt es sich daher um eine Justizverwaltungssache, die als vom Verwaltungsgericht zu besorgendes Geschäft iSd Art135 Abs2 B-VG zu qualifizieren ist.
Trotz der Anordnung des Art135 Abs2 B-VG lässt sich der Verfassung kein Verbot entnehmen, die bereits verfassungsgesetzlich unmittelbar mit der Besorgung einzelner Justizverwaltungssachen betrauten Kollegialorgane auch mit weiteren Justizverwaltungssachen zu betrauen, die als vom Verwaltungsgericht zu besorgendes Geschäft zu qualifizieren sind.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verfassungsgesetzgeber von dem der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugrundeliegenden System abweichen und es ausschließen wollte, die Vollversammlung bzw den Ausschuss nach Art134 Abs2 B-VG mit über die Erstattung von Ernennungsvorschlägen hinausgehenden Aufgaben zu betrauen.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der einfache Gesetzgeber die Vollversammlung oder ihren für die Erstattung von Ernennungsvorschlägen zuständigen Ausschuss gemäß Art134 Abs2 B-VG mit solchen Justizverwaltungssachen betraut, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der durch die Verfassung zugewiesenen Aufgabe stehen, auch wenn es sich dabei um vom Verwaltungsgericht zu besorgende Geschäfte iSd Art135 Abs2 B-VG handelt.
Der nach §16 Abs1 VGWG zu bildende Personalausschuss des Verwaltungsgerichtes Wien ist entsprechend den Vorgaben des Art134 Abs2 B-VG zusammengesetzt und gemäß §16 Abs2 Z1 VGWG auch dafür zuständig, Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien zu erstatten. Bei dem nach §10 Abs1 VGW-DRG iVm §16 Abs2 Z5 VGWG mit der Dienstbeurteilung betrauten Kollegialorgan handelt es sich daher um den bereits in der Verfassung verankerten - und ein Surrogat zur Vollversammlung bildenden - Ausschuss iSd Art134 Abs2 B-VG.
Die Verfassung steht der Zuständigkeit des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien somit nicht entgegen, zumal die Dienstbeurteilung gemäß §10 Abs1 VGW-DRG ob der allfällig daraus resultierenden dienstrechtlichen Konsequenzen als dienstrechtliche Angelegenheit anzusehen ist. Sie steht damit in einem sachlichen Zusammenhang mit der verfassungsgesetzlich dem Ausschuss nach Art134 Abs2 B-VG zugewiesenen Aufgabe, Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu erstatten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsgericht, Landesverwaltungsgericht, Dienstrecht, Disziplinarrecht Verfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren, Justizverwaltung - Gerichtsbarkeit, Zuständigkeit, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G282.2022Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023