Norm
StGB §39 Abs1aRechtssatz
Die Anwendung des § 39 Abs 1a StGB setzt in Bezug auf das Erfordernis des Vorliegens zweier Verurteilungen wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung eine an den Abschnitten des Besonderen Teils des StGB orientierte Betrachtung voraus. Diese Verurteilungen müssen daher wegen strafbarer Handlungen nach den genannten Abschnitten des StGB erfolgt sein.
Anmerkung
Gegenteilig zu RS0134087Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafschärfung, RückfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134283Im RIS seit
23.03.2023Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023