RS OGH 2022/10/18 15Os64/22h

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Veröffentlicht am 18.10.2022
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Norm

StGB §39 Abs1a
  1. StGB § 39 heute
  2. StGB § 39 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 39 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Die Anwendung des § 39 Abs 1a StGB setzt in Bezug auf das Erfordernis des Vorliegens zweier Verurteilungen wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung eine an den Abschnitten des Besonderen Teils des StGB orientierte Betrachtung voraus. Diese Verurteilungen müssen daher wegen strafbarer Handlungen nach den genannten Abschnitten des StGB erfolgt sein.

Anmerkung

Gegenteilig zu RS0134087

Entscheidungstexte

Schlagworte

Strafschärfung, Rückfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134283

Im RIS seit

23.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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