TE Dok 2022/11/17 2021-0.759.082

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Veröffentlicht am 17.11.2022
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Schlagworte

Verstoß gegen Dienstanweisungen

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 17. November 2022 zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig,

er hat mit dem N.N. entgegen den Dienstanweisungen DA 003/2019 und DA 005/2020 am 10.10.2020, 10.01.2021, 17.01.2021. 22.01.2021, 12.03.2021, 27.03.2021 sowie am 21.01.2022 und am 05.02.2022 Privatfahrten durchgeführt und das N.N. nicht, wie vorgesehen, in der Verkehrsstelle, sondern nicht ordnungsgemäß in der unmittelbaren Nähe seiner Wohnstätte abgestellt und so den Dienstplan nicht eingehalten. Auch wurde mit dem N.N. wiederholt (am 22.01.2021, 12.03.2021 und 27.03.2021) der „N.N.“ entgegen den zitierten Dienstanweisungen befahren und das N.N. dort abgestellt.

Der Beamte hat dadurch schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen, und zwar gegen § 44 BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) sowie gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 (allgemeine Dienstpflichten) und somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über den Beamten gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 3.200,00

(in Worten: Euro dreitausendzweihundert) verhängt.

Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 keine Verfahrenskosten vorgeschrieben, die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Begründung

I. Verwendete Abkürzungen:

AS – Aktenseite
BDB – Bundesdisziplinarbehörde
BDG 1979 – Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
BVwG – Bundesverwaltungsgericht
DB – Disziplinarbeschuldigter
VwGH – Verwaltungsgerichtshof
ua. – unter anderem

II. Beweismittel

Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:

?    Aktenübermittlung an BDB (AS 1),

?    Einspruch gegen Disziplinarverfügung (AS 3 und 4),

?    Disziplinarverfügung vom 5. 08.2021, GZ N.N., (AS 5 bis 7),

?    Ladung vom 3. Mai 2021 (AS 9),

?    Niederschrift mit dem DB vom 10.05.2021 (AS 11 bis 14),

?    Dienstanweisung vom 27.10.2019 (AS 15),

?    Dienstanweisung vom 1.11.2020 (AS 17),

?    Übersicht (Kartenausdruck) vom 27.03.2021 (AS 19),

?    Dienstübersicht vom 27.03.2021 (AS 21 bis23),

?    Übersicht (Kartenausdruck) vom 12.03.2021 (AS 25),

?    Dienstübersicht vom 12.03.2021 (AS 27 bis 29),

?    Fahrtbericht vom 12.03.2021 (AS 31)

?    Übersicht (Kartenausdruck) vom 6.05.2021 (AS 33),

?    Dienstübersicht vom 22.01.2021 (AS 35 bis 37)

?    Fahrtbericht vom 22.01.2021 (AS 39),

?    Übersicht (Kartenausdruck) vom 17.01.2021 (AS 41),

?    Übersicht (Kartenausdruck) vom 10.01.2021 (AS 43),

?    Übersicht (Kartenausdruck) vom 10.10.2020 (AS 45),

?    Verwarnungen Vorgesetzter (AS 47),

?    Auszug Report (AS 49),

?    Stellungnahme Personalamt betr. Disziplinaranzeige (AS 51),

?    Umlaufbeschluss Senat 25 September 2021 (AS 53),

?    EB vom 24.09.2021, GZ 2021-0.637.099, samt RS (AS 55 bis 67),

?    Akteneinsicht DB (AS 69, 71),

?    Schreiben des N.N. vom 09.02.2022 betreffend ein Nachtragsschreiben der N.N. (AS 73 bis 78),

?    Aufforderung der BDB an das N.N. vom 15.0.2022 die Disziplinaranzeige vorzulegen (AS 79),

?    Übermittlung der Disziplinaranzeige an BDB (AS 81 bis 87),

?    Disziplinaranzeige vom 16.03.2022 (AS 89 bis 92),

?    Niederschrift mit dem DB vom 08.03.2022 (AS 93 bis 95),

?    Niederschrift mit dem DB vom 10.05.2021 (AS 97 bis 100),

?    Standortauswertung 21.01.2022 und 05.02.2022 (AS 101, 102),

?    Auszug Report Beamter (AS 103),

?    Dienstanweisung vom 27.10.2019, GZ DA 003/2019 (AS 105),

?    Dienstanweisung vom 1.11.2020, GZ DA 005/2020 (AS 107),

?    Standortauswertung 12.03.2021 (AS 109 bis 112)

?    Standortauswertung 22.02.2021 (AS 113 bis 116),

?    Standortauswertung 10.10.2020 (AS 117),

?    Standortauswertung 10.01.2021 (AS 119),

?    Standortauswertung 27.03.2021 (AS 121 bis 123),

?    Standortauswertung 17.01.2021 (AS 125),

?    Umlaufbeschluss Senat 25 März 2022 (AS 127),

?    NachtragsEB vom 23.03.2022, GZ 2022-0.108.105, samt RS (AS 129 bis 141),

?    AV vom 16.09.2022 (AS 143),

?    Ausschreibung mV für den 17.11.2022 (AS 145 bis 153),

?    Gehaltsnachweise DB November 2022 (AS 155 bis 159),

?    Dienstbeschreibung (AS 161 bis 164),

?    Verhandlungsschrift vom 17.11.2022 (AS 165 bis 181).

III. Sachverhalt

Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der N.N. zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Er wird im N.N., in der N.N. verwendet.

Der Beamte hat das N.N. am 10.10.2020, 10.01.2021, 17.01.2021, 22.01.2021, 12.03.2021, 27.03.2021 sowie am 21.01.2022 und am 05.02.2022 nicht ordnungsgemäß in der unmittelbaren Nähe seiner Wohnstätte abgestellt.

Dadurch hat er gegen die ihm bekannten Dienstanweisungen DA 003/2019 und DA 005/2020 verstoßen. Diese Dienstanweisungen haben zum Gegenstand, dass die Privatfahrten mit N.N. nicht zulässig sind. Die Privatfahrten wurden auch von keinem Vorgesetzten des Beamten genehmigt.

Zu diesem Sachverhalt wurde der Beamte am 10.05.2021 von der Dienstbehörde einvernommen (AS 11 bis 14). In dieser Einvernahme gab der Beamte als Grund an, warum er das N.N. nicht ordnungsgemäß in der N.N. abstellte, das Mittagessen gelegentlich zu Hause einzunehmen. Weiters hat der Beamte eingeräumt, dass er sich bei diesen vorgelegten Fällen nicht an den Dienstplan gehalten habe.

In der Folge wurde am 5.08.2021 eine Disziplinarverfügung gegen den Beamten erlassen. Dagegen erhob der DB einen Einspruch (AS 3 und 4).

Am 21.01.2022 und am 05.02.2022 hat der Beamte neuerlich Privatfahrten mit dem N.N. getätigt. Er hat an diesen Tagen das N.N. in der unmittelbaren Nähe seiner Wohnstätte abgestellt (AS 90).

Zu diesem Sachverhalt wurde der Beamte am 08.03.2022 von der Dienstbehörde einvernommen (AS 93 bis 95). In dieser Einvernahme gab der Beamte auf die Frage, ob er das N.N. nochmals unerlaubt in der Nähe seiner Wohnstätte abgestellt habe, Folgendes an: „Ich habe dazu nichts zu sagen. Es gibt eh Auswertungen.“ (AS 94).

In der mündlichen Verhandlung am 17.11.2022 führt der DB aus wie folgt:
Vors.: […] Soweit ich das gesehen habe, wurde hier schon mittels GPS –Daten eindeutig nachgewiesen, dass Sie an den Tagen, die in den EB angeführt wurden eben nicht die N.N. aufgesucht haben mit dem N.N..

DB: Der Vorwurf ist richtig, ja.
Beisitzer: Es gibt diesen Erstspruch, wo Sie die Einvernahmen hatten, Sie haben das meines Wissens im Jahr 2022 weiterhin praktiziert?

Beamter: Ja.

Beisitzer: Bewusst weitergemacht?

Beamter: Bewusst? Ja schon, ich habe ja auch die Dienstanweisung unterschrieben.
DAin: Also das erste Mal war September 2020. Es wurde Ihnen auch der Vorfall ausgehändigt, das war im Oktober 2020 und dann ist es trotzdem weiter passiert. Auch wie das war mit der Geldbuße, da haben Sie das weitergemacht. So wie die Frau Vorsitzende schon gesagt hat, es ist eine eindeutige Verletzung der Weisung. Die anerkennen Sie?

Beamter: Ja, das ist schwarz auf weiß.

DAin: Wann war das letzte Mal, als Sie so geparkt haben?

Beamter: Ich glaube, da sind die Nachweise ohnehin relativ ausführlich im Akt, das kann man als Beweis schon hernehmen, das ist richtig.

IV. Rechtslage

Nachstehend angeführte Rechtsgrundlagen sind durch den gesetzten Sachverhalt berührt:

Rechtslage:

§ 44 Abs. 1 BDG 1979 lautet:

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Dienstanweisungen der Postbus AG, die im Zusammenhang mit § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu beachten sind:

Dienstanweisung vom 27. Oktober 2019, DA 003/2019, betreffend Leer-, Privatfahrten und Abstellen für die N.N.

?    Aus gegebenem Anlass erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass Privatfahrten mit N.N. nicht zulässig sind!

?    Leerfahrten sind lt. Dienstplan durchzuführen und die N.N. in der N.N. abzustellen.

?    Das Befahren bzw.-Parken des „N.N.“ ist unbedingt einzustellen. Bedient wird nur mehr das provisorische N.N.!

Dienstanweisung vom 1. November 2020, DA 005/2020, betreffend Privatfahrten Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter!

Aus aktuellem Anlass möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass Privatfahrten mit N.N., untersagt sind!

Leerfahrten sind lt. Dienstplan durchzuführen und die Fahrzeige sind in der N.N. ordnungsgemäß abzustellen.

Siehe dazu auch DA 003/2019 in der dieser Sachverhalt bereits klar geregelt wurde.

Als dienstlich begründete Abfragen gelten jene, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des konkreten Arbeitsplatzes in der konkret sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheit getätigt werden.

§ 43 Abs. 1 BDG 1979 lautet:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

V. Rechtliche Würdigung

Würdigung zu § 44 Abs. 1 BDG 1979

Das im Spruch dargestellte Verhalten durch den Beamten ist aufgrund der im Akt einliegenden Übersichten (Kartenausdrucke, AS 19 bis 49) sowie im Hinblick auf die Verantwortung des Beamten in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2022 unstrittig.

Wie der Beamte in den niederschriftlichen Einvernahmen vom 10.05.2021 (AS 11 bis 14) und am 08.03.2022 eingeräumt hat, sind ihm die Dienstanweisungen DA 003/2019 und DA 005/2020 nicht nur bekannt, sondern hat er in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2022 eingeräumt, dass er diese auch unterschrieben habe (AS 174).

Das Verhalten des Beamten hat nicht den Dienstanweisungen entsprochen. Der Beamte hat daher objektiv nicht weisungsgemäß gehandelt.

Würdigung zu § 43 Abs. 1 BDG 1979

§ 43 Abs. 1 BDG 1979 verpflichtet Beamtinnen und Beamte die allgemeinen Dienstpflichten einzuhalten, d.h. ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Ebenso wie die Verpflichtung zu „treuem“ hält auch jene zu „gewissenhaften“ Handeln den Beamten zu einem fleißigen, sorgfältigen, genauen, zuverlässigem und aufrichtigem Verhalten bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an; er hat auf diese Weise ständig auf die Interessen des Dienstes – unter Hintanstellung seiner eigenen – Bedacht zu nehmen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 155).

Das Einhalten des Dienstplans gehört zu einer den wesentlichen Dienstpflichten eines Beamten. Der Beamte hat gegen diese Dienstpflicht objektiv verstoßen.

VI. Verschulden

Gemäß § 5 Abs. 1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Vorsatz bedeutet daher eine zielgerichtete, subjektive Einstellung des Täters auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein, nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten, unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente, geschlossen werden kann.

Die unter den Beweismitteln dargestellten Erlässe der N.N. weisen alle dort tätigen Bediensteten darauf hin, dass das Privatfahrten mit N.N., untersagt sind!

Leerfahrten sind lt. Dienstplan durchzuführen und die N.N. sind in der N.N. ordnungsgemäß abzustellen.

Die BDB stellt als erwiesen fest, dass der Beamte vom Inhalt der Erlässe Kenntnis hatte, dies hat er in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2022 auch eingeräumt.

Aus dem Gesamtbild des vom Beamten gesetzten Sachverhaltes ist kein anderer Schluss zu ziehen als der, dass er bei den von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft und zwar zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Nach höchstgerichtlichen Entscheidungen ist Voraussetzung für die Annahme des Eventualvorsatzes nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne des Überwiegens der dafürsprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Dem Täter muss die Verwirklichung eines Tatbildes als naheliegend erschienen sein.

Im vorliegenden Fall ergibt sich diese Schuldform aus den Aussagen bei der mündlichen Verhandlung am 17. November 2022. Der Beamte hat über einen längeren Zeitraum die Dienstanweisungen nicht eingehalten. Es bleibt somit für die BDB im gegenständlichen Verfahren für die Annahme eines nicht schuldhaften Verhaltens des Beamten kein Raum. Man muss bei seinem gesetzten Sachverhalt vielmehr von einer bewussten Gleichgültigkeit gegenüber Dienstvorschriften und dienstlichen Weisungen ausgehen, sodass er die Möglichkeit der Verwirklichung von Dienstpflichtverletzungen als naheliegend angesehen hat, sich aber immer wieder entschlossen hat, weil er einen Verstoß gegen Vorschriften hinzunehmen. Diese vom Beamten an den Tag gelegte „bewusste Gleichgültigkeit“ stellt aber nach der Rechtsprechung der Gerichte bereits bedingten Vorsatz dar.

Die bewirkten Verletzungen der Dienstpflichten hat der Beamte in allen Punkten des umseits angeführten Spruches bedingt vorsätzlich zu verantworten und es sind somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 gegeben.

VIII. Strafbemessung

Rechtslage

§ 92 BDG 1979 lautet:

Disziplinarstrafen
§ 92.
  1. (1) Disziplinarstrafen sind
    1. 1.
      der Verweis,
    2. 2.
      die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,

      3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

  1. 4.
    die Entlassung.
  1. (2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93 BDG 1979 lautet:

Strafbemessung
§ 93.
  1. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
  2. (2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 117 Abs. 2 lautet:

§ 117. (2) Wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

In Interpretation des § 93 BDG 1979 hat der VwGH unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gem. § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflicht-verletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestands-katalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“

Die BDB billigt dem Unrechtsgehalt der Tat durchaus Gewicht zu. Dabei ist in Erwägung zu ziehen, dass das Unternehmen N.N. wiederholt darauf hingewiesen hat, dass durch Bedienstete konsequent jede dienstlich nicht veranlasste Fahrt zu unterlassen ist. Ein gesetzeskonformes bzw. weisungskonformes Verhalten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Unternehmens ist aber eine tragende Säule, die die Qualität des Unternehmens bestimmt.

Wie das BVwG in seiner Entscheidung GZ W208 2002916-1/3Z vom 15.04.2014 dargelegt hat, ist die Befolgung von Weisungen bzw. Anordnungen bzw. der dienstliche Gehorsam eine der vornehmsten Pflichten der Beamten.

Strafrahmen

Von den gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet die BDB, Senat 25, die Festsetzung einer Geldbuße aufgrund der Art und Umstände der Tat und der Schwere des Disziplinarvergehens sowie der Verantwortung des Beamten als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu beachten.

Wie das BVwG im Erkenntnis vom 15.11.2022, GZ W170 2250748-1/15E, ausgeführt hat, liegt bei einem vorsätzlichen Weisungsverstoß, der in die Rechte Dritter eingreift (§ 48a BAO und § 1 DSG), eine zumindest mittelschwere Dienstpflichtverletzung vor, wobei der Strafrahmen mit einer Geldstrafe zwischen einem und drei Monatsgehältern anzusetzen ist. Da beim vorliegenden Weisungsverstoß nicht in die Rechte Dritter eingegriffen wird, erachtet die BDB eine Geldbuße für ausreichend.

Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um Beamtinnen und Beamte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen entgegenzuwirken.

Die Festsetzung der Disziplinarstrafe ist aus spezialpräventiven Gründen geboten, weil der Beamte noch im Aktivstand des Unternehmens tätig ist und keine Schuldeinsicht zeigt. Daher ist er zur Einhaltung von Erlässen, die Weisungen darstellen, weiterhin angehalten. Aus diesen Gründen ist zumindest die Verhängung einer Geldbuße erforderlich, um zu garantieren, dass das Unternehmen in Zukunft durch ein gleichartiges Verhalten des Beamten keinen Schaden nimmt.

Ebenso ist die Disziplinarstrafe der Geldbuße aus generalpräventiven Gründen festzusetzen. Ein gelinderes Mittel als jenes der Geldbuße kann schon allein deshalb nicht verhängt werden, weil einerseits Disziplinarverfahren im Unternehmen nicht geheim bleiben und andererseits die Autorität der Vorgesetzten untergraben werden würde, die darauf zu achten haben, dass Dienstvorschriften nicht nur bloße Empfehlungen sind, sondern als verbindliche Weisungen bzw. Anordnungen zu vollziehen sind. Mit einem Verweis wäre der geforderten Generalprävention nicht Genüge getan. Überdies soll die Sanktion auch den Kolleginnen und Kollegen im Unternehmen vor Augen führen, dass die Einhaltung von Dienstanweisungen geboten ist und Verstöße auch entsprechend sanktioniert werden.

Milderungs- und Erschwernisgründe

Mildernd wird die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit sowie das abgegebene Geständnis des Beamten gewertet. Als erschwerend wird die Fortsetzung der strafbaren Handlungen über doch einen längeren Zeitraum gesehen. Die BDB billigt dem objektiven Unrechtsgehalt der betroffenen Dienstpflichtverletzungen durchaus Gewicht zu und bewertet als schwerste Dienstpflichtverletzung die wiederholten Weisungsverletzungen. Die weitere Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 wird als erschwerend gewertet.

Strafhöhe

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen.

Beim Beamten muss aufgrund seines gesetzten Verhaltens sichergestellt werden, dass er sich in Zukunft gesetzes- und erlasskonform verhält. In diesem Zusammenhang musste auch die fehlende Schuldeinsicht des Beamten berücksichtigt werden. In seinem Schlusswort in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2022 führt er nach Bezugnahmen auf diverse Vorstands-News aus, dass bei dem was er gemacht habe, eigentlich nur Gewinner gegeben habe (AS 180). Bei der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße ist auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen. Daher war im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2022 bekannt gegebene Vermögenslage zu berücksichtigen. Der Senat der BDB erkennt in der Ausmessung der Geldbuße unter Hinweis auf sämtliche dargelegten Erwägungen als der Schwere der Tat und der Schuld angemessen und ausgewogen. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde Bedacht genommen.

Der Monatsbezug des Beamten errechnet sich aus dem Grundbezug von € 2.736,40 und der Dienstzulage von € 474,90 und ergibt in Summe € 3.211,30. Somit ist der Strafrahmen der Disziplinarstrafe der Geldbuße mit € 3.211,30 bestimmt.

Die festgesetzte Geldbuße von € 3.200, -- findet in diesem Rahmen Deckung und bewegt sich am oberen Rand der Möglichkeit einer zu verhängenden Geldbuße gemäß § 92 BDG 1979. Die BDB erkennt die Ausmessung dieser Disziplinarstrafe unter Hinweis auf sämtliche dargelegten Erwägungen als der Schwere der Tat und der Schuld angemessen und ausgewogen.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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