TE Lvwg Erkenntnis 2023/3/8 LVwG-2022/26/2895-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.10.2022, Zl ***, betreffend die Überprüfungserklärung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 für das Vorhaben „Sanierung der Ufersicherungen an der CC im Gemeindegebiet Y“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 07.10.2022

-   erklärte die belangte Wasserrechtsbehörde das von ihr genehmigte Vorhaben „Sanierung der Ufersicherungen an der CC im Gemeindegebiet Y“ wasserrechtlich für überprüft, dies unter Aufrechterhaltung einer näher bezeichneten Nebenbestimmung des Bewilligungsbescheides als Dauervorschreibung (Spruchpunkt I), und

-   wies die Einwendungen ua des Beschwerdeführers im Überprüfungsverfahren als unbegründet ab (Spruchpunkt II).

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die wasserrechtlich genehmigten Ufersicherungsmaßnahmen bewilligungskonform umgesetzt und dabei auch die erteilten Nebenbestimmungen bzw Auflagen eingehalten worden seien, weswegen die wasserrechtliche Überprüfungserklärung erfolgen habe können.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass entsprechend den Fachausführungen des hydrogeologischen Sachverständigen die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen an der CC entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht zu einer Erhöhung des Grundwasserstandes und somit zu Nachteilen für das Gebäude des Beschwerdeführers geführt hätten. Folglich seien die Einwendungen als unbegründet abzuweisen gewesen.

2)

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Vornahme einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die Aufnahme der angebotenen Beweise und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt wurden, dass die wasserrechtlich bewilligte Anlage mit der Maßgabe für überprüft erklärt werde, dass durch Dauervorschreibung geeigneter Auflagen sichergestellt werde, dass die Gefahr des Wassereintrittes in die Kellerräume des Hauses des Beschwerdeführers beseitigt werde.

In eventu wurde begehrt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die angefochtene Entscheidung wurde dabei ihrem gesamten Umfang nach bekämpft.

Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass die für überprüft erklärte Verbauungsmaßnahme am Ufer der CC zu einer Verschlechterung der Grundwassersituation für ihn geführt habe. In der Vergangenheit hätte er mit dem Grundwasser nie Probleme gehabt.

Nunmehr sei ein höherer Grundwasserstand gegeben, da das Grundwasser infolge der Verbauungsmaßnahme in seinem Abfluss in die CC behindert werde, weil bei der Verbauungsmaßnahme viel größere Wasserbausteine verwendet worden seien.

Der höhere Grundwasserstand führe zu einer Beeinträchtigung seines Gebäudes, nämlich zu einer steten Durchfeuchtung des Mauerwerkes im Bereich des Kellergeschosses.

Die belangte Behörde habe sich mit seinen Argumenten nicht ausreichend auseinandergesetzt. Das von der Erstinstanz eingeholte hydrogeologische Gutachten sei mangelhaft und ergänzungsbedürftig.

So stimme die Ausführung des Gutachters nicht, dass er einen Zusammenhang seiner Grundwasserprobleme mit CC-Hochwässern hergestellt habe.

Die bisherigen Wasserbausteine beim Uferdeckwerk hätten eine Größe von ca 0,5 m bis 0,8 m gehabt. Nunmehr seien Steine von 1 m und mehr verlegt. Dadurch hätten sich die Längsstöße zwischen den Steinblöcken deutlich verringert. Außerdem sei das Deckwerk 1,5 m unter die Bachsohle der CC fundiert worden. Infolgedessen sei der Austausch zwischen dem Gewässer CC und dem Grundwasserbereich behindert.

Wenn der Gutachter keine Auffälligkeiten in den Pegeldaten vor und nach der Verbauungsmaßnahme erkenne, so nehme er darauf nicht Bedacht, dass es sich beim Jahr 2012 um ein außerordentlich feuchtes Jahr gehandelt habe und das Jahr 2022 ein sehr trockenes Jahr gewesen sei.

Die Beobachtungen des Beschwerdeführers bei seinem Hausbrunnen zeigten, dass seit der Verbauungsmaßnahme im Jahr 2021 eine ungewöhnlich raschere Aufspiegelung und eine verzögerte Absenkung des Grundwasserstandes zu beobachten seien. Bei längeren Regenphasen und bei einer verstärkten Schneeschmelze käme es zu Wassereintritten in seine Kellerräume.

Die belangte Wasserrechtsbehörde wäre daher gehalten gewesen, durch entsprechende Auflagen oder Maßnahmen Abhilfe gegen diese Mängel zu schaffen.

Mit dem Rechtsmittelschriftsatz wurde eine Reihe näher bezeichneter Beweisaufnahmen begehrt.

Mit Eingabe vom 26.01.2023 brachte der Rechtmittelwerber noch eine technische Privatstellungnahme zur Untermauerung seines Beschwerdevorbringens in Vorlage, in welcher die Wasserstände im Hausbrunnen des Beschwerdeführers und die Niederschlagsdaten von X zueinander in Relation gesetzt wurden.

3)

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 03.02.2023 die beantragte Rechtsmittelverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurden die angebotene Zeugin und der Rechtsmittelwerber selbst zur Sache befragt. Außerdem wurden bei dieser Verhandlung ein wasserbautechnischer Sachverständiger sowie ein hydrogeologischer Sachverständiger zu mehreren fachlichen Fragestellungen der gegenständlichen Angelegenheit einvernommen.

Den Verfahrensparteien wurde dabei die Möglichkeit geboten, Fragen an die Sachverständigen sowie an die einvernommenen Personen zu richten. Der Beschwerdeführer konnte seine Standpunkte in der Verhandlung nochmals argumentativ ausführen. Im Wesentlichen bekräftigte er dabei seine schon bisher eingenommenen Standpunkte.

In der Verhandlung begehrte der Rechtsmittelwerber ergänzend die Einholung eines hydrologischen und meteorologischen Gutachtens, dies mit näherer Begründung.

II.      Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist eine administrativrechtliches Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz, womit eine wasserrechtlich genehmigte Ufersicherungsmaßnahme an der CC nach Abschluss der Bauarbeiten wasserrechtlich für überprüft erklärt worden ist.

Mit Bescheid der belangten Wasserrechtsbehörde vom 15.04.2019 wurde der Marktgemeinde Y auf deren Antrag die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Sanierung von Ufersicherungen an der CC in einem durch Angabe der betreffenden Flusskilometer näher bezeichneten Bereich erteilt, wobei die Wasserrechtsgenehmigung auf die Bestimmungen des § 41 WRG 1959 gegründet wurde.

Entsprechend den zu einem Bestandteil des erteilten Wasserrechtskonsenses erklärten Projektunterlagen war vorgesehen, das sanierte Uferdeckwerk aus Wasserbausteinen mit einem mittleren Durchmesser von in etwa 1,2 m zu erstellen, wobei sich die Steingrößen nach den genehmigten Planunterlagen nach oben hin auf eine Dimension von im Mittel 60 cm Durchmesser reduzierten.

Gemäß den genehmigten Bauplänen war vorgesehen, das Uferdeckwerk aus Wasserbausteinen rund 1,5 m unter Flusssohle zu fundieren.

Die Durchführung der genehmigten Ufersicherungsmaßnahmen erfolgte im Zeitraum von ca Oktober 2020 bis April 2021.

Die Sanierung der Ufersicherung an der CC wurde dabei konsensgemäß umgesetzt, entsprechend der dafür erteilten wasserrechtlichen Bewilligung wurden Wasserbausteine in der konsentierten Größenordnung zur Erstellung des Deckwerkes verbaut und wurde das Deckwerk etwa 1,5 m unter Flusssohle fundiert.

Die projektbetroffenen Grundstücke Gst**1 sowie Gst**2, beide KG Y sowie beide im Eigentum des Beschwerdeführers, wurden bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen am Uferdeckwerk der CC nicht über die erteilte Wasserrechtsbewilligung hinausgehend in Anspruch genommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.10.2022 erklärte die belangte Wasserrechtsbehörde das Sanierungsvorhaben betreffend die Ufersicherung an der CC im Gebiet der Marktgemeinde Y wasserrechtlich für überprüft und wies gleichzeitig ua die Einwendungen des Beschwerdeführers im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren als unbegründet ab.

Der Rechtsmittelwerber ist Eigentümer der beiden vom Sanierungsvorhaben betroffenen Grundstücke Gst**1 sowie Gst**2, beide KG Y, wobei sich auf letzterem Grundstück seine land- und forstwirtschaftliche Hofstelle mit der Adressbezeichnung „DD 28“ befindet.

Im Kellergeschoss dieses Gebäudes befindet sich ein Schacht, der in den Grundwasserkörper unterhalb des Gebäudes reicht. Aus diesem Schacht erfolgt eine Grundwasserentnahme mittels Pumpe, vormals für Zwecke der Wasserversorgung und nunmehr lediglich noch zur Gartenbewässerung sowie für diverse Nutzwasserzwecke. 1994 erfolgte der Anschluss des Gebäudes DD 28 an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Y, seitdem wird das Grundwasser aus dem Schacht im Kellergeschoss nur noch für verschiedene Nutzwasserzwecke verwendet.

Rund 30 m südlich – also grundwasserstromaufwärts – des Gebäudes DD 28 befinden sich die zwei Grundwassermesspegel der ***-Gesellschaft mit den Bezeichnungen *** sowie ***. Einmal monatlich werden durch Beauftragte der Brennerbasistunnel-Gesellschaft an diesen Grundwasserpegeln Messungen – ua auch in Bezug auf die Höhe des Grundwasserstandes – vorgenommen, ebenso werden im Haus DD 28 des Beschwerdeführers im Schacht im Kellergeschoss solche Messungen durchgeführt.

Die sich aus diesen Messungen über die (monatlichen) Grundwasserstände ergebenden Ganglinien weisen keine Auffälligkeiten dahingehend auf, dass bei einem Vergleich der Ganglinien vor und nach Durchführung der strittigen Baumaßnahmen am Ufer der CC ein Anstieg des Grundwasserstandes im Bereich des Gebäudes DD 28 des Rechtsmittelwerbers eingetreten wäre, dies infolge der streitverfangenen Sanierung des Uferdeckwerkes.

Insbesondere wurden die für die Monate Mai 2021 bis einschließlich August 2021 gemessenen Grundwasserstände in der Vergangenheit auch vor Durchführung der strittigen Ufersicherungsmaßnahmen schon öfter erreicht, wobei ein Vergleich der gemessenen Grundwasserstände bei den beiden Messpegeln ca 30 m grundwasserstromaufwärts des Gebäudes DD 28 im Eigentum des Beschwerdeführers bis ins Jahr 2007 zurückreichend möglich ist.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus den Aktenunterlagen, den Fachausführungen der beiden dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen sowie aus den Angaben der einvernommenen Zeugin sowie des Rechtsmittelwerbers selbst ergibt.

So beruhen die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, zum wasserrechtlichen Konsens für die vorliegend strittige Sanierungsmaßnahme am Uferdeckwerk der CC im Gemeindegebiet von Y und zum Eigentum des Beschwerdeführers an den beiden Grundstücken Gst**1 sowie Gst**2, beide KG Y, auf der Aktenlage. Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen zu der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten wasserrechtlichen Überprüfungserklärung der streitverfangenen Ufersicherungsmaßnahmen.

Dass die verfahrensgegenständliche Baumaßnahme am Ufer der CC im Gemeindegebiet von Y konsensgemäß ausgeführt worden ist, insbesondere was die verlegten Steingrößen und die Fundierungstiefe des Deckwerkes unter Flusssohle anbelangt, geht auf die von den Verfahrensparteien unbestritten gebliebenen Fachausführungen des vom Verwaltungsgericht befassten wasserbautechnischen Sachverständigen zurück. Dieser hat unwidersprochen ausgeführt, dass das Sanierungsbauvorhaben entsprechend der erteilten wasserrechtlichen Genehmigung zur Ausführung gelangt ist, die vorgesehene Fundierungstiefe des Deckwerkes unter Flusssohle eingehalten wurde und schließlich die Größe der (als Deckwerk) verlegten Wasserbausteine dem dafür erteilten Konsens entspricht.

Nachdem entsprechend den Ausführungen des beigezogenen wasserbautechnischen Sachverständigen die Sanierungsmaßnahme konsensgemäß durchgeführt wurde, konnte auch die Feststellung erfolgen, dass eine über die erteilte Wasserrechtsgenehmigung hinausgehende Grundstücksinanspruchnahme des Beschwerdeführers nicht erfolgt ist. Für eine gegenteilige Annahme sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und hat der Beschwerdeführer im Verfahren auch gar nicht behauptet, seine projektbetroffenen Grundstücke Gst**1 sowie Gst**2, beide KG Y, seien durch die Baumaßnahmen mehr in Anspruch genommen worden, als dies entsprechend der erteilten Wasserrechtsgenehmigung vorgesehen gewesen ist.

Mit Blick darauf, dass die Fachdarlegungen des beigezogenen wasserbautechnischen Sachverständigen unbestritten geblieben sind und diese für das erkennende Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar und plausibel sind, konnten diese fachlichen Ausführungen ohne Bedenken der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zugrunde gelegt werden.

Die Feststellungen zum Schacht im Kellergeschoss des Gebäudes DD 28 im Eigentum des Beschwerdeführers, zur Nutzung des Grundwassers aus diesem Schacht, zur Lage der beiden Grundwassermesspegel der Brennerbasistunnel-Gesellschaft grundwasserstromaufwärts des Gebäudes des Rechtsmittelwerbers und zu den Messungen der Brennerbasistunnel-Gesellschaft bei den beiden Messpegeln sowie im Schacht im Kellergeschoss des Gebäudes DD 28 einmal monatlich gründen auf den diesbezüglich sehr glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers selbst.

Die Lage dieser beiden Grundwassermesspegel ergibt sich auch aus der Fachstellungnahme des vom Gericht befassten hydrogeologischen Sachverständigen, diesbezüglich gibt es Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu den Ganglinien, die sich aus den Messungen der Brennerbasistunnel-Gesellschaft bei den zwei Grundwassermesspegeln über die Grundwasserstände ergeben, stützen sich auf die sehr einleuchtenden und gut nachvollziehbaren Fachausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen hydrogeologischen Sachverständigen.

Das erkennende Verwaltungsgericht vermochte diese fachlichen Ausführungen deshalb sehr gut nachzuvollziehen, da vom Sachverständigen sehr anschauliche und verständliche Darstellungen dieser Ganglinien vorgelegt wurden, in denen er den Zeitraum der Durchführung der strittigen Baumaßnahmen am CCufer eingezeichnet hat, sodass die Ganglinien vor und nach Durchführung der strittigen Bauarbeiten zueinander sehr leicht in Vergleich gesetzt werden konnten.

Bei einer Betrachtung dieser Ganglinien vor und nach Durchführung der streitverfangenen Ufersicherungsmaßnahmen ist auch für das entscheidende Verwaltungsgericht keine maßgebliche Änderung dieser Ganglinien (über die gemessenen Grundwasserstände) zu erkennen. Dementsprechend sind die fachlichen Darlegungen des befassten hydrogeologischen Sachverständigen besonders gut nachzuvollziehen.

Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen die Beweiskraft der Fachstellungnahme des verfahrensbeteiligten hydrogeologischen Sachverständigen nicht zu erschüttern. Sieht man sich etwa die Ganglinien der gemessenen Grundwasserstände bei den beiden grundwasserstromaufwärts gelegenen Messpegeln vor und nach der strittigen Baumaßnahme an, so ist insbesondere die Beschwerdeargumentation nicht wirklich nachvollziehbar, dass erst seit dem neuen Uferdeckwerk mit größeren Wasserbausteinen Grundwasserprobleme im Kellergeschoss des Gebäudes DD 28 aufgetreten seien, nämlich in den Monaten Mai bis August 2021, wenn doch die in diesen Monaten gemessenen Grundwasserstände in der Vergangenheit vor Durchführung der streitverfangenen Sanierung der Ufersicherung an der CC schon öfter erreicht worden sind.

Wenn die in den Monaten Mai bis August 2021 festgestellten Grundwasserstände zu Grundwasserproblemen im Kellergeschoss des Gebäudes des Rechtsmittelwerbers führen, so müssen derartige Probleme schon in der Vergangenheit ebenso eingetreten sein, da solche Grundwasserstände – wie in den Monaten Mai bis August 2021 gemessen – auch schon früher gegeben gewesen sind.

Die vom beigezogenen hydrogeologischen Sachverständigen gewählte Vorgangsweise, in Bezug auf die vom Rechtsmittelwerber aufgeworfenen Grundwasserprobleme im Kellergeschoss seines Gebäudes die Messdaten über die Grundwasserstände bei den beiden Messpegeln rund 30 m grundwasserstromaufwärts der Hofstelle des Rechtsmittelwerbers heranzuziehen und die Ganglinien dieser Messdaten – bezogen auf die Zeiträume vor und nach der strittigen Baumaßnahme am Ufer der CC – miteinander zu vergleichen, um eine Veränderung der Grundwassersituation einer Beurteilung zuzuführen, ist für das erkennende Verwaltungsgericht eine zweckentsprechende und zielführende Vorgangsweise.

Betrachtet man diese Ganglinien näher, so ist die fachliche Schlussfolgerung des befassten hydrogeologischen Sachverständigen durchaus plausibel, dass eine Veränderung der Grundwassersituation infolge der Baumaßnahmen an der CC nicht eingetreten ist.

Aufgrund dieser Überlegungen folgte das entscheidende Verwaltungsgericht der fachlichen Beurteilung des verfahrensbeteiligten hydrogeologischen Sachverständigen.

IV.      Rechtslage:

Die belangte Wasserrechtsbehörde hat die in Beschwerde gezogene Entscheidung auf die Bestimmung des § 121 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 73/2018, gestützt.

Diese Gesetzesbestimmung hat folgenden Wortlaut:

„Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

(2)…“

V.       Erwägungen:

1)

Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Wasserrechtsgesetz 1959 und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist grundsätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlage mit der seinerzeit dafür erteilten Bewilligung. Im Überprüfungsverfahren kann daher das Projekt selbst nicht mehr bekämpft oder dessen Mangel behauptet, sondern nur mehr die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt eingewendet werden (vgl etwa VwGH 26.04.2007, 2006/07/0075).

Im Überprüfungsverfahren nach § 121 Wasserrechtsgesetz 1959 haben jene Personen Parteistellung, die auch im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatten, wobei eine solche Partei geltend machen darf, dass das Projekt nicht gemäß dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ausgeführt worden sei und sie dadurch in ihren subjektiven, durch das Wasserrechtsgesetz gewährleisteten Rechten verletzt worden sei (zB VwGH 17.02.2011, 2009/07/0033).

Das Überprüfungsverfahren bietet keine Möglichkeit zur Geltendmachung von Ersatzforderungen aufgrund nachteiliger Auswirkungen der bewilligten Anlage (VwGH 11.09.2003, 2002/07/0141).

Vor dem Hintergrund der soeben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist fallbezogen festzuhalten, dass nach dem festgestellten Sachverhalt die wasserrechtlich bewilligte Sanierung der Ufersicherung an der CC im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Y konsensgemäß ausgeführt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat vorliegend gar nicht bestritten, dass die streitverfangene Baumaßnahme entsprechend der dafür erteilten wasserrechtlichen Bewilligung durchgeführt worden ist, er hat lediglich eingewendet, dass durch das nunmehr (bewilligungskonform) erstellte Uferdeckwerk der Grundwasserabfluss in die CC behindert werde, infolgedessen ein höherer Grundwasserstand im Bereich seines Gebäudes DD 28 eingetreten sei, was zu Grundwasserproblemen im Kellergeschoss seines Gebäudes führe (Durchfeuchtung des Mauerwerkes und Wasserzutritt ins Kellergeschoss).

Feststellungsgemäß erfolgte in Ansehung der Grundstücke des Rechtsmittelwerbers keine über die erteilte wasserrechtliche Bewilligung hinausgehende Grundstücksinanspruchnahme.

Damit ist im Gegenstandsfall aber bereits das Schicksal der in Prüfung stehenden Beschwerde entschieden.

Der Rechtsmittelwerber vermag nämlich nicht mit Erfolg im gegenständlichen wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG 1959 einzuwenden, das konsensgemäß errichtete Uferdeckwerk behindere den Grundwasserabfluss in die CC, weswegen ein erhöhter Grundwasserstand bei seinem Gebäude DD 28 gegeben sei, welcher zu Grundwasserproblemen im Kellergeschoss seines Gebäudes führe.

Der Beschwerdeführer geht vorliegend auch fehl, wenn er die Größe der (nunmehr) verbauten Flussbausteine mit jener der Steine vor den strittigen Sanierungsmaßnahmen vergleicht, zumal im gegenständlichen Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 rechtlich zutreffend vielmehr ein Vergleich der jetzt in der Natur verbauten Steine mit den (laut Bewilligungsunterlagen) genehmigten Steingrößen ist.

Wären tatsächlich (im Vergleich zur erteilten wasserrechtlichen Genehmigung) größere Wasserbausteine verlegt worden, so könnte er diese Abweichung allenfalls mit Erfolg geltend machen, dies insoweit, als die Nichtübereinstimmung der Steingrößen mit dem bewilligten Projekt für sein Grundeigentum nachteilig wäre.

Da aber bei der Bauausführung keine Abweichung vom genehmigten Projekt geschehen ist, vermag sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg gegen die wasserrechtliche Überprüfungserklärung – wie vorliegend mit dem angefochtenen Bescheid geschehen – zu wenden.

2)

Gegenstand des mit Bescheid der belangten Wasserrechtsbehörde vom 15.04.2019 wasserrechtlich bewilligten Sanierungsprojekts für die Ufersicherung an der CC im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Y war zweifelsfrei nicht die Veränderung der Grundwassersituation in den an die CC angrenzenden Grundstücken, vielmehr war Gegenstand allein eine Sicherung der Ufer der CC für den Fall von Hochwasserereignissen.

Dass dieses Vorhaben mit trocken verlegten Wasserbausteinen allenfalls einen Einfluss auf die Grundwassersituation auf den an die CC angrenzenden Grundstücken haben könnte, damit hat augenscheinlich niemand gerechnet, wie dies selbst der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.02.2023 dargetan hat.

Damit erweisen sich aber die vom Rechtsmittelwerber im gegenständlichen wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 geltend gemachten Forderungen als Ansprüche nach § 26 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959, wobei nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes die Bestimmung des § 26 Abs 2 WRG 1959 sinngemäß auch für Schäden, die durch Schutz- und Regulierungswasserbauten (§ 41 ff WRG 1959) an Grundstücken hervorgerufen werden, anzuwenden ist (vgl Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01, § 26 (Stand 01.09.2020, rdb.at)).

Derartige Schadenersatzansprüche nach § 26 Abs 2 WRG 1959 sind aber im ordentlichen Rechtswege beim zuständigen Zivilgericht geltend zu machen, nicht jedoch hier im gegenständlichen wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959.

3)

Davon abgesehen wurde im Gegenstandsfall vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Bemühen um Klärung des Sachverhalts in Bezug auf die vom Rechtsmittelwerber aufgeworfenen Grundwasserprobleme und um eine allfällige Konsenslösung (zwischen Marktgemeinde Y und Beschwerdeführer) zur Vermeidung eines Zivilrechtsstreits ein hydrogeologischer Sachverständiger beigezogen.

Dieser hat – wie bereits aufgezeigt – nach Vergleich der Grundwasserstände vor und nach Durchführung der strittigen Baumaßnahmen am Ufer der CC festgehalten, dass er keine Auffälligkeiten der diesbezüglichen Ganglinien der Grundwasserstände an den zwei rund 30 m grundwasserstromaufwärts des Hauses des Beschwerdeführers gelegenen Messpegeln dahingehend erkennen kann, dass es infolge der Baumaßnahmen zu einer maßgeblichen Erhöhung des Grundwasserstandes gekommen ist.

Der Beschwerdeführer berichtete bei der Verhandlung des entscheidenden Verwaltungsgerichts von Grundwasserproblemen im Kellergeschoss seines Gebäudes DD 28 im Zeitraum Mai 2021 bis August 2021. Die in diesem Zeitraum gemessenen Grundwasserstände an den zwei Messpegeln grundwasserstromaufwärts seines Hauses wurden aber bereits vor Durchführung der streitverfangenen Ufersicherungsmaßnahmen schon in der Vergangenheit wiederholt festgestellt, obschon der Rechtsmittelwerber nach seinen eigenen Erklärungen früher anscheinend nie Probleme mit dem Grundwasser gehabt haben soll.

Der Beschwerdeführer hat sich im gegenständlichen Verfahren auch unterschiedlich zu seinen Grundwasserproblemen geäußert. So hat er der belangten Wasserrechtsbehörde bei deren Kollaudierungsverhandlung am 18.08.2022 eine mit 05.04.2022 datierte Stellungnahme übergeben, in welcher er einräumte, dass bereits im Mai 2019 ein Grundwasserstand gegeben war, der den Einsatz seiner zusätzlichen Sicherheitspumpe im Schacht im Kellergeschoss seines Gebäudes DD 28 erforderlich machte, um Grundwasser abzupumpen.

In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.02.2022 führte er hingegen aus, dass er diese Sicherheitspumpe erstmalig im Jahr 2021 (nach Durchführung der strittigen Baumaßnahmen) benötigt hätte und er zuvor nie Probleme mit dem Grundwasser bei seinem Gebäude gehabt habe.

Angesichts dieser Umstände wurde vom entscheidenden Verwaltungsgericht von einem Vermittlungsversuch zwischen Marktgemeinde Y und dem Rechtsmittelwerber Abstand genommen.

4)

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt wurde. In deren Rahmen wurden die begehrten Einvernahmen der Schwester des Rechtsmittelwerbers sowie des Beschwerdeführers selbst vorgenommen.

Eine hydrogeologische Beurteilung der Grundwassersituation im verfahrensgegenständlichen Bereich, und zwar in Bezug auf den Zeitraum vor und den Zeitraum nach Vornahme der streitverfangenen Baumaßnahmen, wurde ebenfalls vorgenommen.

Was den weiters beantragten gerichtlichen Lokalaugenschein anbelangt, ist auszuführen, dass sich das entscheidende Verwaltungsgericht aufgrund der aktenkundigen Orthofotos und der sonstigen Lichtbilder über die Verfahrensörtlichkeit einen recht guten Eindruck von den maßgeblichen Verhältnissen vor Ort machen konnte.

Welchen Mehrwert ein gerichtlicher Lokalaugenschein erbracht hätte, ist für das entscheidende Gericht nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer hat einen derartigen Mehrwert für das Beweisverfahren infolge Durchführung eines Lokalaugenscheines nicht näher aufgezeigt.

Insoweit der Rechtsmittelwerber anlässlich der Beschwerdeverhandlung den zusätzlichen Beweisantrag stellte, noch ein hydrologisches und meteorologisches Gutachten einzuholen, dies von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen, welches ergeben solle, dass durch die strittigen Baumaßnahmen eine Anhebung der Pegelstände im Haus des Beschwerdeführers eingetreten sein soll und ohne die Verbauungsmaßnahme dies nicht der Fall gewesen wäre, zumal der Abfluss von Grundwasser in die CC durch die größeren Wasserbausteine behindert werde, ist Folgendes zu bemerken:

Nachdem das Schicksal der vorliegenden Beschwerde allein schon zufolge der gegebenen und festgestellten Übereinstimmung des ausgeführten Uferdeckwerks mit der wasserrechtlich bewilligten Anlage entschieden ist, bedurfte es keiner weitergehenden Beweisaufnahmen mehr im Zusammenhang mit der Grundwassersituation beim Gebäude DD 28 des Beschwerdeführers.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu den Rechten der Parteien im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren, die von einem wasserrechtlich bewilligten Vorhaben betroffen wurden, besteht eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien, die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung angeführt wurde.

An dieser Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht bei der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung auch orientiert. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist dementsprechend im Gegenstandsverfahren nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Wasserrechtliches Überprüfungsverfahren
Wasserrechtliche Überprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.26.2895.5

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten