Index
E3R E19104000Norm
AsylG 2005 §5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/18/0139 E 18. November 2015 RS 2Stammrechtssatz
Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Art. 8 Abs. 2 MRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (Hinweis E vom 27. April 2011, 2011/23/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180164.L01Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023