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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des T in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1994, Zl. 4.336.881/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", der am 12. April 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 13. April 1992 einen Asylantrag gestellt hat - gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 29. April 1992 abgewiesen und ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, ohne sich mit seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auseinanderzusetzen, deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 15. April 1992 aus, daß er sich vor seiner Einreise nach Österreich in Rumänien und in Ungarn aufgehalten habe, und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, in dem eingehend auf die bisherige Judikatur Bezug genommen und diese mit weiteren Ausführungen aufrecht erhalten wurde), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.
Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, er habe Österreich als Fluchtziel gewählt, weil seine Cousine hier lebe, war nicht zu berücksichtigen, weil es nur darauf ankommt, daß der Flüchtende unter Bedachtnahme auf das (auf die Vermeidung weiterer Verfolgung ausgerichtete) Sicherheitsbedürfnis seinen "Fluchtweg" schon vor der Einreise nach Österreich hätte abbrechen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0041). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe aufgrund eines "nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum(es)" nicht gewußt, daß er bereits in Ungarn und Rumänien um Asyl hätte ansuchen können, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es nicht auf die subjektive Kenntnis des Asylwerbers über die Verhältnisse in den Staaten seines Aufenthaltes ankommt, sondern ausschließlich auf die objektive Tatsache, ob in diesen Staaten Verfolgungssicherheit eingetreten war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 94/19/0033).
Umstände die darauf schließen ließen, daß der Beschwerdeführer auf dem Boden der bestehenden Rechtslage in Rumänien und Ungarn nicht vor Verfolgung sicher gewesen sei, hat er konkret nicht geltend gemacht. Er ist insbesondere der Annahme der belangten Behörde, es wäre ihm möglich gewesen, in Ungarn - das mit Wirksamkeit vom 12. Juni 1989 Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention in bezug auf Ereignisse in Europa wurde (siehe BGBl. Nr. 260/1992) - um Asyl anzusuchen, er wäre dort keiner "asylrechtlich relevanten Verfolgung" ausgesetzt gewesen und habe auch "die Abschiebung in einen anderen Staat, wo er eine solche Verfolgung zu erwarten hätte", nicht befürchten müssen, nicht entgegengetreten.
Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde somit jedenfalls zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer sei in Ungarn gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vor Verfolgung sicher gewesen, muß auf die weitere Annahme der "Verfolgungssicherheit" in Rumänien nicht näher eingegangen werden.
Zu der in einem ergänzenden Schriftsatz vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof habe in einem gleichgelagerten Fall "positiv entschieden", ist zu bemerken, daß mit dem in diesem Zusammenhang zitierten hg. Beschluß lediglich über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - noch dazu in einem anderen Verfahren - entschieden worden ist.
Schließlich sind auch die weiteren Beschwerdeausführungen, die sich auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beziehen, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil auch dann, wenn der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 wäre, der von der belangten Behörde gebrauchte Ausschließungsgrund zum Tragen käme.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010650.X00Im RIS seit
20.11.2000