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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags wegen entschiedener SacheSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit dem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehren die antragstellenden Bankinstitute die Aufhebung des §14 Abs11 des Kreditwesengesetzes, BGBl. 63/1979, idF der Bundesgesetze BGBl. 325/1986 und 18/1992 (im folgenden: KWG), wegen Verfassungswidrigkeit. Dieser Antrag enthält Ausführungen zur Antragslegitimation und zu den verfassungsrechtlichen Bedenken, die die antragstellenden Bankinstitute gegen die bekämpfte Regelung hegen.
2. Der Gesetzesprüfungsantrag ist nicht zulässig:
2.1. Mit Erkenntnis vom 23. Juni 1993, G250/92, hat der Verfassungsgerichtshof dem Antrag auf Aufhebung des §14 Abs11 KWG nicht Folge gegeben.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (hier: §14 Abs11 KWG) nur ein einziges Mal zu entscheiden (s. VfSlg. 5872/1968, 6550/1971, 9186/1981, 9216/1981, 9217/1981, 10311/1984, 10578/1985, 10841/1986, 12661/1991 ua.). Da die von den antragstellenden Bankinstituten vorgetragenen Bedenken im wesentlichen mit jenen übereinstimmen (§62 Abs1 VerfGG 1953), über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit dem genannten Erkenntnis vom 23. Juni 1993, G250/92, abgesprochen hat, waren die vorliegenden Anträge wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
2.3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Bedenken, Kreditwesen, Rechtskraft, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G88.1993Dokumentnummer
JFT_10069072_93G00088_00