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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der B V in W, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Verwaltungsgericht Wien wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Dem Verwaltungsgericht wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 26. September 2022, Fr 2022/01/0041-3, dem Verwaltungsgericht zugestellt am 29. September 2022, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen.
2 Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.
3 Erst am 1. Februar 2023, somit nach Ablauf der dreimonatigen Frist, langte beim Verwaltungsgerichtshof ein mit 25. Jänner „2021“ datierter Antrag auf einmalige Fristverlängerung ein, welcher mit der notwendigen Vertagung der am 25. Jänner 2023 stattgefundenen, fortgesetzten Verhandlung und notwendigen weiteren Ermittlungen aufgrund der von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden begründet war. Eine Verlängerung der bereits abgelaufenen Frist kam jedoch nicht mehr in Betracht (vgl. etwa VwGH 3.7.2017, Fr 2017/11/0007).
4 Für die Setzung einer Frist gemäß § 38 Abs. 4 bzw. § 42a VwGG kommt es auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an (vgl. etwa VwGH 21.7.2021, Fr 2020/18/0042, mwN).
5 Gemäß § 42a VwGG war dem Verwaltungsgericht daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.
6 Der auf Inanspruchnahme des Bundes gerichtete Aufwandersatzantrag der Antragstellerin war abzuweisen, weil gemäß § 56 Abs. 1 erster Satz iVm § 47 Abs. 5 VwGG der Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, gegenüber dem Antragsteller Aufwandersatz zu leisten hat (vgl. VwGH 18.2.2019, Fr 2018/01/0031, mwN). Das wäre vorliegend das Land Wien, nicht jedoch - wie von der Antragstellerin beantragt - der Bund (vgl. für viele die Kostenentscheidung im Erkenntnis VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0076).
Wien, am 14. Februar 2023
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022010041.F00Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023