RS Vwgh 2023/2/16 Ra 2020/11/0081

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Veröffentlicht am 16.02.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0184 E 27. Juni 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt (vgl. die §§ 46, 48 VwGVG), nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2015, Ra 2014/09/0028, vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020110081.L02

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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