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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Zurückweisung einer Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG 2014 die Beschwerde bleibt, die das VwG - sofern es die Beschwerde ebenfalls für unzulässig hält - zurückzuweisen hat (vgl. VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084, Rn. 11). Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde wegen fehlender Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurückgewiesen wurde.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023080001.J01Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023