RS Vwgh 2023/2/17 Ro 2023/08/0001

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Veröffentlicht am 17.02.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §15
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §31

Rechtssatz

Die Zurückweisung einer Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG 2014 die Beschwerde bleibt, die das VwG - sofern es die Beschwerde ebenfalls für unzulässig hält - zurückzuweisen hat (vgl. VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084, Rn. 11). Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde wegen fehlender Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurückgewiesen wurde.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023080001.J01

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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