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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der Hauseigentümergemeinschaft G A in W, vertreten durch die Novacount Wirtschaftstreuhand GmbH in 1180 Wien, Vinzenzgasse 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2022, W167 2217977-1/13E, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wurden der revisionswerbenden Partei als Dienstgeberin Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt € 1.645,82 vorgeschrieben. Unter einem wurde ein Antrag der revisionswerbenden Partei auf Rückerstattung von Beiträgen in der Höhe von € 620,96 abgewiesen.
5 Das Bundesverwaltungsgericht sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit der Revision entgegen diesem Ausspruch wörtlich - ausschließlich - Folgendes ausgeführt:
„Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, indem es aktenwidrige Annahmen getroffen und den Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht ausreichend ermittelt hat, und das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können“.
7 Soweit die Zulässigkeit der Revision mit einem Verfahrensmangel begründet wird, ist aber schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2018/07/0442, Rn. 18, mwN).
8 Diesen Anforderungen wird die dargestellte Zulässigkeitsbegründung nicht einmal ansatzweise gerecht.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080026.L00Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023