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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Arbeitsmarktservice Korneuburg in 2100 Korneuburg, Laaer Straße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2022, W164 2263645-1-1/5E, betreffend aufschiebende Wirkung einer Beschwerde in einer Angelegenheit des AlVG (mitbeteiligte Partei: M A in K), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 3. November 2022 verpflichtete die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Korneuburg den Mitbeteiligten zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung (Spruchpunkt A) und schloss gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus (Spruchpunkt B).
2 Mit dem in Revision gezogenen (Teil-)Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht den Spruchpunkt B dieses Bescheides ersatzlos auf. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird in diesem Sinn dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe gesondert darzustellen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 29.8.2022, Ra 2021/08/0129, mwN).
7 Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „III. Zur Zulässigkeit der Revision“ ein Vorbringen, das seinem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits- als auch Revisionsgründe darstellt. Diese Ausführungen werden unter der Überschrift „V. Revisionsgründe“ wörtlich wiederholt.
8 Die Revision wird somit im Sinn der dargestellten Rechtsprechung dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe für ihre Zulässigkeit gesondert darzustellen, nicht gerecht. Schon deshalb gelingt es der Revision nicht, Rechtsfragen aufzuwerfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080021.L00Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023