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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des Dr. W, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 31. März 1993, Zl. 9/01-99/582/4-1993, betreffend Verweigerung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Salzburg), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. Dezember 1992 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg namens des Gemeinderates gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 StVO 1960 die vom Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 26. Feber 1992, womit der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. März 1991 um die straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung im Rahmen der Kurzparkzonenregelung für das zeitlich unbegrenzte Parken in den Kurzparkzonen der Bewohnerparkzone n1 für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug abgewiesen wurde, als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid mit der Maßgabe, daß der Spruch zu lauten habe wie folgt:
"Gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 wird der Antrag von Rechtsanwalt Dr. W vom 11.3.1991 in der Fassung der Antragsergänzung vom 4.2.1992 auf Erteilung der straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung von der Kurzparkzonenregelung für die im § 2 der Verordnung der Stadtgemeinde Salzburg vom 6.11.1990, Zl. 1/06-51283/90/185 (betreffend die Bewohnerparkzone n1-"S-Gasse"), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 21/1990, angegebenen Kurzparkzonenstellflächen abgewiesen."
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 1993 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 17. Dezember 1993, B 927/93-10, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei brachte keine Gegenschrift ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 sind somit einerseits, wie aus dem Wort "oder" hervorgeht, insofern alternativ gefaßt, als eine Ausnahme zu bewilligen ist, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen. Andererseits darf aber in allen Fällen keine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sein. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist somit bereits dann abzuweisen, wenn sich bei Prüfung der Voraussetzungen ergibt, daß schon das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen ist. Weiters entspricht es der Rechtsprechung, daß bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ein STRENGER MAßSTAB anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 93/02/0310, mit weiterem Judikaturhinweis).
Die belangte Behörde begründete die angefochtene Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer in näherer Umgebung seines Kanzleisitzes für den Fall, daß er sein Fahrzeug nicht in der Kurzparkzone abstellen könne, mehrere Parkmöglichkeiten habe, darunter zeitlich unbeschränkt in der X-Garage und ebenso in der WIFI-Garage und in der Z-Garage. Diese Garagen seien für den Beschwerdeführer in zumutbarer Entfernung gelegen (z.B. zwischen Kanzlei und X-Garage 200 m), sodaß keine Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO 1960 in erheblichem Ausmaß verletzt würden oder ihm besondere Erschwernisse erwüchsen. Die Behauptung, daß die X-Garage "ständig überbelegt" sei, treffe nicht zu; daß die Möglichkeit der Abstellung eines Fahrzeuges mit Kosten verbunden sei, könne noch nicht die Erheblichkeit dieser Kosten im Sinne eines wirtschaftlichen Interesses gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 begründen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die behauptete wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Parkkosten nicht näher begründet. Daß ihm seinerzeit eine (befristete) Ausnahmebewilligung von der Behörde erster Instanz bewilligt worden sei, verpflichte die Behörde nicht, neuerlich mit einer Ausnahmebewilligung vorzugehen.
Gegen diese Argumente vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges vorzutragen. Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Feber 1994, Zl. 93/02/0279) ihm unter Zugrundelegung des geforderten strengen Maßstabes zugemutet werden muß, die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, ebenso auszuschöpfen, wie jene, in angemessener Entfernung vom Kanzleisitz des Rechtsanwaltes einen Abstellplatz zu mieten. Dazu kommt, daß auch die Beförderung durch ein Taxi in Betracht zu ziehen ist.
Wenn der Beschwerdeführer ebenso wie im Verwaltungsverfahren nunmehr auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf "erhebliche Gebühren und Aufwendungen" für die Inanspruchnahme von öffentlichen Garagen hinweist und behauptet, daß "existentielle Probleme" bestünden, ist ihm zu entgegnen, daß er es sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der Beschwerde unterlassen hat, seine Einkommenssituation im einzelnen darzulegen, sodaß es ihm schon deshalb nicht gelingt, mit seinem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Für seine Behauptung, die Garage des Wirtschaftsförderungsinstitutes sei bloß für Angestellte und Besucher der Handelskammer und des Wirtschaftsförderungsinstitutes bestimmt, vermag er keinen Nachweis zu erbringen; daß in dieser und in der X-Garage keine "Dauerparkplätze" zur Verfügung stünden, kann seinem Standpunkt ebenso nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal auf Grund der Ermittlungsergebnisse ersichtlich ist, daß Gebührenparkplätze - allenfalls nach einer Wartezeit von wenigen Minuten - stets zur Verfügung stehen.
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß er eine Fülle von Terminen wahrzunehmen habe, die von Klienten und Behörden bestimmt würden, und die Nichtbeachtung der vorgegebenen Zeiten einen erheblichen Rechtsnachteil und negative Rechtsfolgen für die vertretene Partei mit entsprechenden Haftungen und Schadenersatzforderungen gegen den Beschwerdeführer bedeuten würde, so ist daraus nicht erkennbar, warum diese Termine nicht auch von Gebührenparkplätzen aus wahrgenommen werden können.
Schließlich vermag der Einwand des Beschwerdeführers, andere Personen hätten bereits eine Ausnahmebewilligung erhalten, ebensowenig ein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers zu begründen, wie der Einwand, durch eine kurzfristige Überschreitung der zulässigen Parkzeit der Kurzparkzone setze sich der Beschwerdeführer der Gefahr der Verhängung von Verwaltungsstrafen aus, wodurch abgesehen vom finanziellen Aufwand auch die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als "Fahrzeughalters" in Frage gestellt werden könne. Wenn der Beschwerdeführer offensichtlich ein "persönliches" - also in seiner Person als Rechtsanwalt - gelegenes Interesse geltend zu machen sucht, indem er auf Ärzten "und anderen Freiberuflern" erteilte Ausnahmebewilligungen hinweist, und damit offensichtlich den Tatbestand anspricht, daß sich die dem Beschwerdeführer "gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen", können daraus - im Sinne des geforderten "strengen Maßstabes" - keine Anhaltspunkte erkannt werden, die eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen würden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentsheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030023.X00Im RIS seit
12.06.2001